lontabaur
Nr. 40/98
Neuhäusel
Vorläufiges amtliches Endergebnis
Bundestagswahl 1998
Bundestagswahl 1994
Differenz der %-Punkte zur Bundestagswahl '94
Erststimmen
Zweitstimmen
Erststimmen
Zweitstimmen
Anzahl
%
Anzahl
%
Anzahl
%
Anzahl
%
Erstst.
Zweitst.
Wahlberechtigte
1.589
1.589
1.460
1.460
Wähler
1.120
70,5
1.120
70,5
962
65,9
962
65,9
4,6
4,6
Ungültige
Stimmen
11
1,0
6
0,5
14
1,5
8
0,8
-0,5
-0,3
Gültige Stimmen
1.109
99,0
1.114
99,5
948
98,5
954
99,2
0,5
0,3
CDU
526
47,4
477
42,8
464
48,9
414
43,4
-1,5
-0,6
SPD
481
43,4
423
38,0
364
38,4
379
39,7
5,0
-1,7
F.D.P.
38
3,4
89
8,0
41
4,3
79
8,3
-0,9
-0,3
GRÜNE
59
5,3
86
7,7
79
8,3
67
7,0
-3,0
0,7
PDS
-
-
12
1,1
-
-
2
0,2
-
0,9
BFB
-
-
2
0,2
-
-
-
-
-
0,2
DVU
-
-
6
0,5
-
-
-
-
-
0,5
GRAUE
-
-
1
0,1
-
-
1
0,1
-
0,0
REP
5
0,5
5
0,4
-
-
5
0,5
0,5
-0,1
DIE FRAUEN
-
-
1
0,1
-
-
-
-
-
0,1
Pro DM
-
-
7
0,6
-
-
-
-
-
0,6
Tierschutz
-
-
0
0,0
-
-
-
-
-
0,0
NPD
-
-
2
0,2
-
-
-
-
-
0,2
NATURGESETZ
-
-
1
0,1
-
-
3
0,3
-
-0,2
ödp
-
-
2
0,2
-
-
3
0,3
-
-o,i
PBC
-
-
0
0,0
-
-
-
-
-
0,0
BüSo
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
CM
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Jansen
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
STATT Partei
-
-
-
-
-
-
.1
0,1
-
-0,1
Sonstige
• -
-
-
-
0
0,0
0
0,0
0,0
0,0
Erläuterungen zu den Kurzbezeic
inungen/Präsentationsk
ürzeln der Parteien
/er
Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel
.zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung vom 24. Ie " September 1998
Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 10. September 1998 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für 00I Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. n 11 S.J104) sowie des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Räpsung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
H §1
Die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel —fvom 01.07.1987 wird wie folgt geändert:
.1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
„.[»Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug •“"[des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Den Grundstücken nach Satz 1 werden für die
A
Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet; das
gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.«
2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Neufassung:
»Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.«
1

