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Montabaur

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Nr. 37/98

2 seine Zweitstimme in der Weise,

daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

,Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekenn­zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.

4 Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhand- lung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb­nisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes mög­lich ist.

5 Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk die­ses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemein­debehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Briefumschlag beschaf­fen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlos­senen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahl­schein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6, Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgeset­zes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafge­setzbuches).

Montabaur, den 7. September 1998 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

(Aufgrund eines Druckfehlers ist die Hausnummer des Wahlloka­les für den Stimmbezirk 205 in Montabaur-Horressen in den (Wahlbenachrichtigungen unkorrekt angegeben. Das Wahllokal (befindet sich in der

Gaststätte »Bürgerstube«, Westerwaldstraße 32 ; (nicht 15); 56410 Montabaur-Horressen.

' Wir bitten um entsprechende Beachtung.

('Montabaur, 07.09.1998 Wahlamt -

[Bekanntmachung

[Raumordnungsverfahren

I. Die Bezirksregierung Koblenz - Obere Landesplanungsbe- | hörde - hat mit Entscheid vom 20.07.1998 - Az.: 30-433-07-2 i -das Raumordnungsverfahren gern. § 18 Landesplanungs- [ gesetz (LPIG) in der Fassung vom 08.02.1977 (GVBI. S. 5 ff.), | zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur I Änderung planungsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.1996 I (GVBI. S. 268), für geplante großflächige Einzelhandelsnut- [ zungen auf dem ehemaligen Didier-Gelände in der Stadt | Bendorf abgeschlossen.

I; Das Raumordnungsverfahren hat folgendes Ergebnis:

I Die geplanten, großflächigen Einzelhandelsnutzungen in der [ beabsichtigten Größenordnung von max. 8.300 m 2 Verkaufs- | fläche und max. 11.500 m 2 Geschoßfläche auf dem ehemali- I gen Didier-Gelände in der Stadt Bendorf sind unter den nach- I folgend genannten Maßgaben mit den Erfordernissen der t Raumordnung und Landesplanung, d. h. ihren Zielen und I Grundsätzen, vereinbar.

I Maßgaben und Hinweise

I 1- Der Standort der konkret geplanten großflächigen Einzel- | handelsnutzungen ist in den Bauleitplänen als Kerngebiet I,. gemäß § 7. Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder als i Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO auszuweisen, f Dabei ist der Flächennutzungsplan der Stadt Bendorf par- I allel zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu ändern (§ 8 I Abs. 3 BauGB).

2. Die Hauptanbindung des geplanten Einzelhandelsstand­ortes muß über die vorgesehene neue Entlastungsstraße der Stadt Bendorf erfolgen, welche die Brauereistraße unmittelbar an die L 307/ B 42 anbinden soll, und für die derzeit das Baurecht durch einen Bebauungsplan ge­schaffen wird. Mit der Inbetriebnahme aller Einzelhandels­flächen auf dem ehemaligen Didier-Gelände sollte die neue Entlastungsstraße hergestellt und funktionsfähig nutzbar sein. Zusatzbelastungen an der Kreuzung Ringstraße/Concordiastraße/Alter Weg durch Linksein­fahrbeziehungen von der Ringstraße in die Concordia- straße bzw. Linksausfahrbeziehungen von der Concordiastraße auf den Alten Weg sind durch straßen­verkehrsrechtliche Maßnahmen möglichst auszu­schließen.

3. Im Rahmen der Bauleitplanung bzw. in einer zeitnahen Planung ist eine Konzeption zur möglichst störungsfreien und attraktiven Verknüpfung des geplanten Einzelhan­delsstandortes mit der Altstadt von Bendorf zu erstellen und umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist insbeson­dere auch die Schaffung eines einheitlich gestalteten Platzraumes im Kreuzungsbereich Hauptstraße/Alter Weg mit dem Ausbau entsprechender Fußwege als funk­tional stadträumliche Verknüpfung zur Minimierung der durch die dortigen Straßen bedingten Trenneffekte in die Planungsüberlegungen einzubeziehen.

4. Die Immissionsverträglichkeit der geplanten Einzelhan­delsnutzungen aufgrund der Anlieferungsverkehre und der Kundenfahrzeuge mit der benachbarten Wohnbebau­ung entlang der Hauptstraße und in der Concordiastraße ist im Bebauungsplanverfahren durch Vorlage eines ent­sprechenden Konzeptes bzw. Sachverständigengutach­tens nachzuweisen (§ 50 BImSchG).

5. Die landespflegerischen Erfordernisse sind im landespfle­gerischen Planungsbeitrag im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu prü­fen, inwieweit der im fraglichen Bereich vorhandene Baumbestand entsprechend seiner Wertigkeit erhalten werden kann. Die genaue Festlegung der notwendigen landespflegerischen Maßnahmen hat im Zuge der Aufstel­lung des Bebauungsplanes in enger Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde zu erfolgen.

6. Zur Bewältigung der Altlastenproblematik auf dem ehema­ligen Didier-Gelände bedarf es, soweit noch nicht gesche­hen, einer umfassenden und abschließenden Erhebung und Bewertung von vorhandenen Bodenkontaminationen und Altlasten einschließlich der Erarbeitung eines Si­cherungs- und Sanierungskonzeptes.

7. Die von den beteiligten Stellen im übrigen vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind im Rahmen der Bauleit­planung - soweit erforderlich - in der Abwägung entspre­chend zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung wird von der Oberen Landesplanungsbe­hörde wie folgt begründet:

Die nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten durchgeführte sachgerechte Ab­wägung hat zu dem Ergebnis geführt, daß das Vorhaben in der beabsichtigten Größenordnung den bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsprojekte zu beachtenden Zielen und zu berücksichtigenden Grundsätzen des Landesentwick­lungsprogramms III entspricht. Da die Stadt Bendorf nach dem Landesplanungsrecht als Mittelzentrum im Ergänzungsnetz eingestuft ist und sich das zur Bebauung vorgesehene Gelän­de unmittelbar an den Stadtkern anschließt, wird zwei wesent­lichen Vorgaben der Landesplanung, dem Konzentrations­gebot und dem städtebaulichen Integrationsgebot, Rechnung getragen. Nach dem Konzentrationsgebot kommen großflä­chige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 2.000 m 2 Ge­schoßfläche in der Regel nur für Mittel- und Oberzentren in Betracht. Diese großflächigen Einzelhandelsbetriebe sind nach dem städtebaulichen Integrationsgebot zudem in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentra­len Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten. Darüber hinaus sind von dem in Bendorf geplanten Einzelhan­delsprojekt keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Funk­tion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsberei­che zu erwarten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, daß die Stadt Bendorf bisher eine unterdurchschnittliche Kauf­kraftbindungsquote aufweist.

Den Bedenken gegen das Vorhaben, die insbesondere von den Städten Vallendar und Koblenz, der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises und der Verbandsgemeinde Selters vor-

Wahllokal des Stimmbezirkes 205 jin Montabaur-Horressen