Montabaur
9
Nr. 37/98
2 seine Zweitstimme in der Weise,
’ daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
,Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.
4 Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhand- lung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
5 Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Briefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6, Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Montabaur, den 7. September 1998 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
(Aufgrund eines Druckfehlers ist die Hausnummer des Wahllokales für den Stimmbezirk 205 in Montabaur-Horressen in den (Wahlbenachrichtigungen unkorrekt angegeben. Das Wahllokal (befindet sich in der
Gaststätte »Bürgerstube«, Westerwaldstraße 32 ; (nicht 15); 56410 Montabaur-Horressen.
' Wir bitten um entsprechende Beachtung.
('Montabaur, 07.09.1998 — Wahlamt -
[Bekanntmachung
[Raumordnungsverfahren
I. Die Bezirksregierung Koblenz - Obere Landesplanungsbe- | hörde - hat mit Entscheid vom 20.07.1998 - Az.: 30-433-07-2 i -das Raumordnungsverfahren gern. § 18 Landesplanungs- [ gesetz (LPIG) in der Fassung vom 08.02.1977 (GVBI. S. 5 ff.), | zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur I Änderung planungsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.1996 I (GVBI. S. 268), für geplante großflächige Einzelhandelsnut- [ zungen auf dem ehemaligen Didier-Gelände in der Stadt | Bendorf abgeschlossen.
I; Das Raumordnungsverfahren hat folgendes Ergebnis:
I Die geplanten, großflächigen Einzelhandelsnutzungen in der [ beabsichtigten Größenordnung von max. 8.300 m 2 Verkaufs- | fläche und max. 11.500 m 2 Geschoßfläche auf dem ehemali- I gen Didier-Gelände in der Stadt Bendorf sind unter den nach- I folgend genannten Maßgaben mit den Erfordernissen der t Raumordnung und Landesplanung, d. h. ihren Zielen und I Grundsätzen, vereinbar.
I Maßgaben und Hinweise
I 1- Der Standort der konkret geplanten großflächigen Einzel- | handelsnutzungen ist in den Bauleitplänen als Kerngebiet I,. gemäß § 7. Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder als i Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO auszuweisen, f Dabei ist der Flächennutzungsplan der Stadt Bendorf par- I allel zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu ändern (§ 8 I Abs. 3 BauGB).
2. Die Hauptanbindung des geplanten Einzelhandelsstandortes muß über die vorgesehene neue Entlastungsstraße der Stadt Bendorf erfolgen, welche die Brauereistraße unmittelbar an die L 307/ B 42 anbinden soll, und für die derzeit das Baurecht durch einen Bebauungsplan geschaffen wird. Mit der Inbetriebnahme aller Einzelhandelsflächen auf dem ehemaligen Didier-Gelände sollte die neue Entlastungsstraße hergestellt und funktionsfähig nutzbar sein. Zusatzbelastungen an der Kreuzung Ringstraße/Concordiastraße/Alter Weg durch Linkseinfahrbeziehungen von der Ringstraße in die Concordia- straße bzw. Linksausfahrbeziehungen von der Concordiastraße auf den Alten Weg sind durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen möglichst auszuschließen.
3. Im Rahmen der Bauleitplanung bzw. in einer zeitnahen Planung ist eine Konzeption zur möglichst störungsfreien und attraktiven Verknüpfung des geplanten Einzelhandelsstandortes mit der Altstadt von Bendorf zu erstellen und umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Schaffung eines einheitlich gestalteten Platzraumes im Kreuzungsbereich Hauptstraße/Alter Weg mit dem Ausbau entsprechender Fußwege als funktional stadträumliche Verknüpfung zur Minimierung der durch die dortigen Straßen bedingten Trenneffekte in die Planungsüberlegungen einzubeziehen.
4. Die Immissionsverträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzungen aufgrund der Anlieferungsverkehre und der Kundenfahrzeuge mit der benachbarten Wohnbebauung entlang der Hauptstraße und in der Concordiastraße ist im Bebauungsplanverfahren durch Vorlage eines entsprechenden Konzeptes bzw. Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 50 BImSchG).
5. Die landespflegerischen Erfordernisse sind im landespflegerischen Planungsbeitrag im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu prüfen, inwieweit der im fraglichen Bereich vorhandene Baumbestand entsprechend seiner Wertigkeit erhalten werden kann. Die genaue Festlegung der notwendigen landespflegerischen Maßnahmen hat im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes in enger Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde zu erfolgen.
6. Zur Bewältigung der Altlastenproblematik auf dem ehemaligen Didier-Gelände bedarf es, soweit noch nicht geschehen, einer umfassenden und abschließenden Erhebung und Bewertung von vorhandenen Bodenkontaminationen und Altlasten einschließlich der Erarbeitung eines Sicherungs- und Sanierungskonzeptes.
7. Die von den beteiligten Stellen im übrigen vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind im Rahmen der Bauleitplanung - soweit erforderlich - in der Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung wird von der Oberen Landesplanungsbehörde wie folgt begründet:
Die nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten durchgeführte sachgerechte Abwägung hat zu dem Ergebnis geführt, daß das Vorhaben in der beabsichtigten Größenordnung den bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsprojekte zu beachtenden Zielen und zu berücksichtigenden Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms III entspricht. Da die Stadt Bendorf nach dem Landesplanungsrecht als Mittelzentrum im Ergänzungsnetz eingestuft ist und sich das zur Bebauung vorgesehene Gelände unmittelbar an den Stadtkern anschließt, wird zwei wesentlichen Vorgaben der Landesplanung, dem Konzentrationsgebot und dem städtebaulichen Integrationsgebot, Rechnung getragen. Nach dem Konzentrationsgebot kommen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 2.000 m 2 Geschoßfläche in der Regel nur für Mittel- und Oberzentren in Betracht. Diese großflächigen Einzelhandelsbetriebe sind nach dem städtebaulichen Integrationsgebot zudem in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten. Darüber hinaus sind von dem in Bendorf geplanten Einzelhandelsprojekt keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche zu erwarten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, daß die Stadt Bendorf bisher eine unterdurchschnittliche Kaufkraftbindungsquote aufweist.
Den Bedenken gegen das Vorhaben, die insbesondere von den Städten Vallendar und Koblenz, der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises und der Verbandsgemeinde Selters vor-
Wahllokal des Stimmbezirkes 205 jin Montabaur-Horressen

