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Öffentl. Bekanntmachungen

Bekanntmachung

über die Auslegung der Wählerverzeichnisse und die Ertei- luna von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundes- aa am Sonntag, dem 27. September 1998

1 Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Ortsge- meinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Ober­elbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Un- tershausen und Welschneudorf sowie für die Wahlbezirke der Stadt Montabaur liegen in der Zeit vom Montag, dem 7. September 1998, bis Freitag, dem 11. September 1998, zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 101 (Bürger­büro), öffentlich aus:

Montag, 7. September 1998, 07.30 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr

Dienstag, 8. September 1998, 07.30 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr

Mittwoch, 9. September 1998, 07.30 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr

Donnerstag, 10. September 1998,07.30 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 18.00 Uhr

Freitag, 11. September 1998, 07.30 bis 12.00 Uhr Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge­führt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät mög­lich.

Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerver­zeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 11. September 1998,12.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 101 Einspruch einle- gen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 6. September 1998 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung er­halten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht in Ge­fahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe­nachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 153 Montabaur durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilneh­men.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe­rechtigter,

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf­hält,

b) wenn er seine Wohnung ab dem 24. August 1998 in einen anderen Wahlbezirk

- innerhalb der Gemeinde -außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt.

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank­heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder seines sonstigen körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5-2ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 6. September 1998) oder die Einspruchsfrist gegen das

Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundes­wahlordnung (bis zum 11. September 1998 versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Ahtragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundes­wahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs.

1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge­stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbands­gemeindeverwaltung gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetra­genen Wahlberechtigten bis zum Freitag, dem 25. September 1998,18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur, Wahlscheinbüro (Rathausneubau, Sitzungssaal, 3. Obergeschoß) oder Wahlamt, Zimmer 232, 2. Obergeschoß, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die zuständigen Büros sind montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr geöffnet. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumut­baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage (27.09.1998), 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der bean­tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (26.09.1998), 12.00 Uhr, ein neuer Wahl­schein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberech­tigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angege­benen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage (27.09.1998), 15.00 Uhr, stellen.

Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu be­rechtigt ist.

Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahl­berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefum­schlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Verbandsgemein­deverwaltung - Wahlamt - auf Verlangen auch noch nach­träglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberech­tigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem' Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange­gebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (27.09.1998) bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der deutschen Bundespost als Standardbrief ohne; besondere Versendungsform unentgelt­lich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief ange­gebenen Stelle abgegeben werden.

Montabaur, 21. August 1998 (S.)

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Die Verwaltung informiert

Verbindungsleitung ermöglicht Wasserlieferungen

für Verbandsgemeinde Montabaur

Mit der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung zwischen den Hochbehältern Hühnerberg der Vereinigten Wasserwerken Mit­telrhein GmbH und Steinrausch der Verbandsgemeindewerke Montabaur ist ein wichtiger Schritt zur Deckung des Spitzenbe­darfs an Wasser in der Verbandsgemeinde Montabaur abge-