Montabaur
Nr. 33/98
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dert durch das 4. Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 2. April 1998 (GVBI. V. 14.4.1998) beschließt der Ortsgemeinderat folgende Benutzungsordnung für das Sportplatzgebäude am gemeindeeigenen Sportplatz:
§1
Trägerschaft
Die Ortsgemeinde Oberelbert ist Träger und Eigentümer des Sportplatzgebäudes am gemeindeeigenen Sportplatz (Sportlerheim).
§2
Nutzung
(1) Soweit es nicht für eigene Zwecke benötigt wird, steht das Sportlerheim nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den Bürgern, Vereinen und Gruppierungen der Ortsgemeinde Oberelbert zur Verfügung.
(2) Die Nutzung des Sportlerheimes ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde oder des/der von ihr Beauftragten zulässig.
(3) Die sportliche Nutzung des Sportlerheimes im Rahmen des § 15 Sportförderungsgesetz durch Bürger, Vereine und Gruppierungen der Ortsgemeinde Oberelbert ist kostenfrei.
(4) Für die außersportliche Nutzung des Sportlerheimes wird ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung erhoben.
(5) Der Ortsgemeinde bleibt Vorbehalten, bereits erteilte Nutzungserlaubnisse aus wichtigem Grund (z. B. zur Abwendung drohender Schäden) zurückzunehmen oder einzuschränken, ohne daß daraus Entschädigungsansprüche abgeleitet werden können.
(6) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen, auch bei sportlicher Nutzung, sind von dem jeweiligen Benutzer zu tragen.
§3
Beauftragter
(1) die Ortsgemeinde kann eine Person oder einen Verein mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis, der Ausübung des Hausrechts und der Organisation der Gebäudereinigung beauftragen. Für einen Verein handelt jeweils der Vorsitzende oder sein Vertreter.
(2) Art und Umfang des Auftrages ist im Einzelfall zwischen der Ortsgemeinde und dem/der Beauftragten vertraglich zu regeln.
(3) Der/die Beauftragte übt das Hausrecht im Sportlerheim im Auftrag der Ortsgemeinde Oberelbert aus.
§4
Benutzungsregeln
(1) Benutzer des Sportlerheimes müssen das Gebäude und sein Inventar pfleglich verwalten. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für Unterhaltung und Betrieb des Gebäudes so gering wie möglich gehalten werden. Insbesondere ist auf einen sparsamen Energie- und Wasserverbrauch zu achten.
(2) Beschädigungen des Gebäudes oder seiner Einrichtungsgegenstände und der Verlust von beweglichem Inventar sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister zu melden.
(3) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Firma Löwenguth, Montabaur und der Ortsgemeinde bestehende Vertrag.
(4) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA in Wiesbaden.
(5) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) sind die genutzten Räume besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.
(6) Nach Abschluß einer sonstigen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegenstände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.
(7) Bei Verkauf von alkoholischen Getränken ist das Jugendschutzgesetz und das Gaststättengesetz zu beachten.
(8) Durch die Benutzer in das Sportlerheim eingebrachte Gegenstände sind so unterzubringen, daß sie den Sport- und Benutzungsbetrieb nicht stören oder gefährden und auch keine Gefahrenquelle für Verletzungen darstellen. Schäden und Mängel an den eingebrachten Gegenständen sind durch die Eigentümer unverzüglich abzustellen. Ersatzansprüche wegen Verlust oder
Beschädigung der eingebrachten Gegenstände gegen die Ort gemeinde Oberelbert und deren Beauftragte sind ausgeschin!" sen. Die Ortsgemeinde Oberelbert übernimmt keine Obhutsoflicht an den eingebrachten Gegenständen. H cni
§5
Nutzungsentgelt
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benut
zungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Nutzungsentgelt erhoben. M n
(2) Mit dem Nutzungsentgelt sind auch die Auslagen für Heizuno Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Haus meisters abgegolten.
(3) Das Nutzungsentgelt kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen
werden (z, B. Wohltätigkeitsveranstaltungen). Über Ermäßige oder Erlaß entscheidet der Ortsbürgermeister. a
(4) Das Nutzungsentgelt ist von dem jeweiligen Benutzer innerhalb von 8 Tagen nach der Benutzung auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr 500 017, der Naussauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckes »zugunsten der Ortsgemeinde Oberelbert, HhSt. 5610.1400« zu überweisen.
(5) Die Höhe des Nutzungsentgeltes für die verschiedenen Nutzungsanlässe bestimmt der Ortsgemeinderat per Grundsatzbeschluß.
§6
Haftung
(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer das Sportlerheim sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit und Sicherheit für den gewollten Zweck selbst oder durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den Benutzer oder Verantwortlichen ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister anzuzeigen. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer eingebrachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Inhaltsversicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser, Sturm-, Glas- und Einbruchdiebstahlschäden (incl. Vandalismusschäden) sind für v. g. Gegenstände nicht von der Ortsgemeinde abgeschlossen.
Es wird daher empfohlen, entsprechende Versicherungen auf eigene Rechnung abzuschließen und bei längerfristiger Aufbewahrung regelmäßige Neuordnungen der Versicherung durchzuführen.
Bei dem Abschluß von EDA/ Versicherungen sollten Gebäudebeschädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angebo- ten) für die Ortsgemeinde mit abgeschlossen werden.
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(3) Der Benutzer, Beauftragte, Gäste udgl. verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde sowie deren Beauftragte und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Der Benutzer hat nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Benutzungszweck besteht, durch welche auch die v. g. Freistellungsansprüche gedeckt werden. Im Einzelfall kann die Ortsgemeinde von der Vorlage eines Versicherungsnachweises absehen. Dies entscheidet auf Antrag des Benutzers der Ortsbürgermeister.
(5) Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden jeglicher Art. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde, deren Mitarbeitern oder Beauftragten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages entstehen, insbesondere an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen una dem Inventar.
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