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Montabaur

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Das Anruf-Sammeltaxi der Verbandsgemeinde fährt auch wäh­rend der Kirmestage die Haltestelle auf der Trift an. Wir bitten um Beachtung und wünschen eine angenehme Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr.

Außerdem weisen wir darauf hin, daß vom 12.08.1998 bis 18.08.1998 im Bereich der Kirmeszone eine geänderte Verkehrs­regelung für die motorisierten Verkehrsteilnehmer gilt, die durch eine entsprechende Durchfahrts- und Umleitungsbeschilderung kenntlich gemacht ist.

Bitte nehmen Sie als Autofahrer an den Kirmestagen auch im übrigen Ortsbereich auf Kinder und Fußgänger besondere Rück­sicht.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Straßenverkehrsbehörde -

Senioren-Stammtisch

Der nächste Senioren-Stammtisch findet wieder am kommenden Donnerstag, 6. August 1998, in der Augst-Halle statt.

Norbert Blath, Bürgermeister

Freiwillige Feuerwehr Eitelborn

Die nächste Übung der Freiwilligen Feuerwehr Eitelbom findet am 07.08.1998, um 17.00 Uhr statt.

Wir bitten alle Aktiven und Alterskameraden sich pünktlich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden, da an diesem Abend der Kir­mesbaum aufgestellt wird.

SG Eitelborn/Neuhäusel

Rheinlandpokal

In der ersten Runde des Rheinlandpokales trifft unsere Mann­schaft am Samstag, dem 1. August, auf den SSV Mülheim-Kär­lich. Spielbeginn ist um 17.00 Uhr auf dem Nörrberg.

Kadenbach

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr

und.nach Vereinbarung

Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax: 02620/633 Ortsbürgermeister, Telefon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« für den Gemar­kungsteil »In der Au«

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat die Änderung des Be­bauungsplanes »Ortslage« für den Gemarkungsbereich »In der Au« am 13.07.1998 als Satzung beschlossen. Da die Bebauungs­planänderung aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsge­meinde Montabaur entwickelt wurde, war eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nicht erforder­lich.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­de Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie. * BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauun eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälliak das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüch 11 hingewiesen. H cne *

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verfa i wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens!« eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs 3 herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung sc 2 bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. n iK

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in^

3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten s Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gm (A uszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder FormJ Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes! stände gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmati»! als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung u

Genehmigung, die Ausfertigung oder die BekanntmacU der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbelii den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung'! Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gern« Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, i Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht Hai

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 gelt so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder! mann diese Verletzung geltend machen. 1

In

.. JU-.J-

Kadenbach, 27.07.1998 In Vertretung:

KarlBechtle, 1.

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« der meinde Kadenbach

hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlui

maß § 2 Abs. 4 und 1 des BaugesetzbucP (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung ® 13.07.1998 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan» 0 ge« zu ändern.

Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

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