Montabaur
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Das Anruf-Sammeltaxi der Verbandsgemeinde fährt auch während der Kirmestage die Haltestelle auf der Trift an. Wir bitten um Beachtung und wünschen eine angenehme Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr.
Außerdem weisen wir darauf hin, daß vom 12.08.1998 bis 18.08.1998 im Bereich der Kirmeszone eine geänderte Verkehrsregelung für die motorisierten Verkehrsteilnehmer gilt, die durch eine entsprechende Durchfahrts- und Umleitungsbeschilderung kenntlich gemacht ist.
Bitte nehmen Sie als Autofahrer an den Kirmestagen auch im übrigen Ortsbereich auf Kinder und Fußgänger besondere Rücksicht.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Straßenverkehrsbehörde -
Senioren-Stammtisch
Der nächste Senioren-Stammtisch findet wieder am kommenden Donnerstag, 6. August 1998, in der Augst-Halle statt.
Norbert Blath, Bürgermeister
Freiwillige Feuerwehr Eitelborn
Die nächste Übung der Freiwilligen Feuerwehr Eitelbom findet am 07.08.1998, um 17.00 Uhr statt.
Wir bitten alle Aktiven und Alterskameraden sich pünktlich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden, da an diesem Abend der Kirmesbaum aufgestellt wird.
SG Eitelborn/Neuhäusel
Rheinlandpokal
In der ersten Runde des Rheinlandpokales trifft unsere Mannschaft am Samstag, dem 1. August, auf den SSV Mülheim-Kärlich. Spielbeginn ist um 17.00 Uhr auf dem Nörrberg.
Kadenbach
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
und.nach Vereinbarung
Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax: 02620/633 Ortsbürgermeister, Telefon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« für den Gemarkungsteil »In der Au«
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat die Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« für den Gemarkungsbereich »In der Au« am 13.07.1998 als Satzung beschlossen. Da die Bebauungsplanänderung aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt wurde, war eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nicht erforderlich.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie. * BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauun eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälliak das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüch 11 hingewiesen. H cne *
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verfa i wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens!« eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs 3 herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung sc 2 bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. n iK
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in^
3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten s Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gm (A uszug): ™
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder FormJ Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes! stände gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmati»! als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung u
Genehmigung, die Ausfertigung oder die BekanntmacU der Satzung verletzt worden sind oder “
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbelii den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung'! Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gern« Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, i Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht Hai
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 gelt so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder! mann diese Verletzung geltend machen. 1
In
.. JU-.J-
Kadenbach, 27.07.1998 In Vertretung:
KarlBechtle, 1.
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« der meinde Kadenbach
hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlui
maß § 2 Abs. 4 und 1 des BaugesetzbucP (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung ® 13.07.1998 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan» 0 ” ge« zu ändern.
Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
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