Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 20/98

28

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten von den Ver­pächtern der jeweiligen Grundstücke zum Ende des laufenden Pachtjahres gekündigt werden; andernfalls müssen die Eigentü­mer dieser Grundstücke ggfls. Wertminderungen gegen sich gel­ten lassen, sofern der Pächter Ansprüche auf Fortsetzung der Pachtverhältnisse geltend macht.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vor­genommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertstei­gernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauli­che Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Kata­steramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

In der Umlegung »Im Flürchen« wird voraussichtlich im Juni/Juli 1998 mit den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen. Die Ar­beiten werden durch Herrn Öffentlich bestellten Vermessungsin­genieur Dipl.-Ing. M. Dänzer, Bad Ems, durchgeführt; sie er­strecken sich zunächst auf die Grenzfeststellung entlang der Verfahrensgrenze, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh­ren.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

in der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Be­standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschrän­kungen, liegen in der Zeit vom 25.05.1998 bis 24.06.1998 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 221, wäh­rend der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden einge­sehen werden.

Der Umlegungsbeschlu ß gilt am 16.05.1998 als bekanntgemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach.Bekanntga­be Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15,56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 06.05.1998 Der Vorsitzende des

Umlegungsausschusses (S.) gez. Reichling

Mähen in der Freizeitanlage

Ich möchte hiermit nochmals darauf hinweisen, daß die Wiesen­flächen in der Freizeitanlage nicht von privater Seite ohne das Einverständnis der Ortsgemeinde gemäht werden dürfen.

Die Kaninchen- und anderen Kleintierhalter können gerne die Grünstreifen entlang der Wirtschaftswege mähen und als Futter verwenden.

Karl Jung, Ortsbürgermeister

I