Montabaur
Nr. 20/98
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III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.05. bis 28.05.1998 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Niederelbert, 07.05.1998 Ortsgemeindeverwaltung Niederelbert (S.)
gez. Bode, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).
Öffentliche Bekanntmachung
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Niederelbert vom 17.04.1998
Der Ortsgemeinderat Niederelbert hat in seiner Sitzung am 26.03.1998 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07.01.1993 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird: §1
Die Satzung der Ortsgemeinde Niederelbert über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren — erhält folgende Fassung:
f.: Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr.....240,-DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.550,-DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.550,—DM
1.3. Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.120,— DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen.120,-DM
1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden
Grabstätten beigesetzt werden.120,— DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.120,- DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhn ben.
III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten. 6 5,-DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.300,-DM
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in
Urnen-Grabfeldern.200,- DM
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten
für jede Urne. 75,-DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte.330,- DM
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.250,- DM
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten
für jede Urne...75,-DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen
in Aufbewahrungsräumen.100,00 DM
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen.60,00 DM
1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,00 DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56412 Niederelbert, den 17.04.1998
Ortsgemeinde (S.) .. Bode, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustände gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Niederelbert, den 17.04.1998 (S.)
Bode, Ortsbürgermeister
Es darf nicht wahr sein...
An einer Abzweigung des vom Sportplatz geradeaus zur Umgehungsstraße führenden Waldweges hat ein irrer Zeitgenosse einen 4 x 6 cm starken und ca. 40 cm langen Balken in den Boden eingegraben und mit Laub abgedeckt. Diesen Balken hatte er zuvor mit sechs 10 cm langen Stahlnägeln, die an der Oberkante etwa 5 cm herausragten versehen. Damit das Kantholz auch fest mit dem Erdreich verbunden blieb, hatte er es zusätzlich an den Enden mit Astgabeln im Boden verankert. Der als Reitweg aus-

