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Montabaur
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Nr. 1/93
Freizeit- und Gymnastikverein Gackenbach Die Jahreshauptversammlung 1992 findet am Freitag, dem 15. Januar 1993 statt.
Tagesordnung: Begrüßung, Bericht des Kassierers, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Kassierers, Entlastung des Vorstandes, Neuwahl des Vorstandes, Verschiedenes.
Hiermit laden wir Euch alle nochmals herzlich ein.
der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 8.4.1991 (GVB1. S. 104).
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Hübingen vom 17. Dez. 1992
_ Hübingen _
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für das Jahr 1993 vom 29.12.1992 I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh- migungdurch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 21.12.1992 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1993 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf
535.000,- DM
in der Ausgabe auf
535.000,- DM
im VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf
244.000,- DM
in der Ausgabe auf
244.000,-- DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf
0,- DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
0,- DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus
haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund 36,00 DM
für den zweiten Hund 54,00 DM
für jeden weiteren Hund 72,00 DM
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen beträgt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für das Haushaltsjahr 1992 werden keine Bedenken erhoben.
Montabaur, 21.12.1992 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 i.A. gez. Meckel
m.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.1.1993 bis 20.1.1993 beider Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Hübingen, 29.12.1992
Ortsgemeindeverwaltung Hübingen Hoffmann
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Hübingen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6
Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1993 einstimmig verabschied det
In der jüngsten Sitzung stand die Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 1993 an.
Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte hierzu in Abstimmung mit der Ortsgemeinde einen Planentwurf erstellt und zur Sitzung vorgelegt. Nach Erläuterung zum Planinhalt erklärte der Ortsgemeinderat seine Zustimmung zum Haushaltsplan und der Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung 1993, die die summarische Zusammenfassung des Haushaltsplanes darstellt, enthält folgende Festsetzungen:
Verwaltungshaushalt
Einnahmen/Ausgaben .je 535.000 DM
Vermögenshaushalt
Einnahmen/Ausgaben .je 244.000 DM
Die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 1993 wie folgt festgelegt:
Grundsteuer A. 220 %
Grundsteuer B. 240 %
Gewerbesteuer. 300 %
Die Hundesteuer beträgt für
den 1. Hund. 36,00 DM
den 2. Hund . 54,00 DM
jeden weiteren Hund . 72,00 DM
Aussagen zur derzeitigen Haushaltssituation bzw. Prognosen zum Haushaltsjahr 1993 enthält der dem Haushaltsplan beigefügte Vorbericht. Hieraus werden auszugsweise einige Informationen zur Kenntnis gegeben:
Ein Rückblick auf das fast abgelaufene Haushaltsjahr 1992 läßt die Prognose zu, daß die Ortsgemeinde zum Jahresende mit einem Rücklagenbestand von rd. 360.000 DM rechnen kann. Ausgehend von einem tatsächlichen Bestand von rd. 385.000 DMzum31.12.1991 bedeutet dies eine Rücklagenentnahme von 25.000 DM im Haushaltsjahr 1992. Diese Entnahme liegt um 16.000 DM höher, als dies der Plan des Jahres 1992 vorsieht. Mehrausgaben beim Umbau des Gemeindehauses zeichnen insbesondere für diese Entwicklung verantwortlich. Daß die Ortsgemeinde Hübingen seit vielen Jahren schuldenfrei ist, ist eine unbestrittene Tatsache und zeugt von einer soliden Haushaltspolitik.
Somit bilden wiederum solide finanzielle Verhältnisse die Grundlage zur Aufstellung des Etats 1993.
Haushalt 1993
Das Gesamtvolumen des Haushaltes 1993 beläuft sich auf 779.000 DM. Hiervon entfallen auf einen ausgeglichenen Verwaltungshaushalt 535.000 DM un auf einen ausgeglichenen Vermögenshaushalt 244.000 DM.
Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung erübrigen sich, da weder Verpflichtungen noch Kredite zu veranschlagen sind. Während sich die Steuersätze bei der Grundsteuer A und B gegenüber dem Vorj ahr nicht verändern, ergibt sich bei der Gewerbesteuer eine Erhöhung auf 300 v.H. Die Erhöhung wird wie folgt begründet:
1. Um Zuweisungen des Landes bei kommunalen Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben (Straßenausbau, Bau von Dorfgemeinschaftshäusern, Kindergärten etc.) zu erlangen, muß die Gemeinde ihre Einnahmequellen ausschöpfen. Dabei gelten die Realsteuern als ausgeschöpft, wenn u.a. der Hebesatz der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital 300 v.H. nicht unterschreitet. Liegt die Höhe des Hebesatzes bei der Gewerbesteuer unter diesem Prozentsatz, können somit keine Landeszuweisungen gewährt werden.
2. Die Höhe des Hebesatzes bei der Gewerbesteuer wirkt sich auch auf die Verbandsgemeinde- und Kreisumlage aus. Nach § 12 Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden als Steuerkraftmeßzahl bei der Gewerbesteuer 270 v.H. angesetzt. Nach der 5. Änderung zum FAG soll dieser Nivellierungssatz des § 12 FAG ab 1.1.1993 auf 300 v.H. angehoben werden. Konkret bedeutet dies für die Gemeinden, daß bei der Berechnung der Verbandsgemeinde- und Kreisumlage ein Hebesatz von 300 v.H. als Grundlage herangezogen wird,

