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-..'tröstlichsten Ecke der Parzel- t**> in südöstlicher Richtung ent- ff^östlichcn Grenze der Parzelle 'fkun* Simmern Flur 7 bis zur JlnEche der Parzelle 5/8. Von hier M^Jfy w j s chen den Parzellen 5/8 und bis zum Ausgangspunkt.

OBevnnen Meerkatz I und II

an der nördlichsten Ecke der jS Gemarkung Immendorf Flur 3. die Schutzzone III innord-

l d ie Schutzzone Illin

t**? Richtung, die Parzelle

Ge-

«üicher Richtung entlang der Milchen Grenze der Parzelle 5 Ge- Immendorf Flur 3 bis zur nöid- l * B V f ke derselben. Weiter in nordöst- M 2jStung. die Parzelle 5 Gemarkung JjTFlur 5 geradlinig schneidend bis r. Punkt der südöstlichen Grenze 0 ftrrailc 25/6 Gemarkung Simmern C.I dar 2(6,0 m von der östlichsten Ecke tn südwestlicher Richtung liegt. iffJS In nordöstlicher Richtung entlang »Sittlichen Grenze der Parzelle 25/6 EjJrWlichsten Ecke der Parzelle 25/6.

«»IrtiulMone HI verläuft von hier 27,0 m k »Midlicher Richtung entlang der süd­lichen Grenze der Parzelle 18/2 Gemar- ££ Simmern Flur 5 (Stein 5).

Utr in südöstlicher Richtung entlang ZTwestlichen Grenze der Parzelle 18/2 mir tödlichsten Ecke derselben (Stein n Von dort 177,0 m in nordöstlicher

östlichen Grenze

KJ ji Von

Iblilnn;' » nlhmg der

IR '1 (Stein Nr. 116);

hitllle 27/2 Gemarkung Immendorf Flur liriinddeiH.zur wcstlir'-'*en Ecke der hrttll» 27/3. Die Schutzzone III verlauf. md dort in nordwestlicher Richtung, die hudle 27/6. den Meerkatzbach und die hrrdlr 26 geradlinig schneidend bis zum lütimifiipunkt.

§3

IDZanc 1 (Fassungsbercich)

Pia Zone I soll den Schutz der unmittelba­ll» Umgebung der Fassungsanlage vor Ver­einigungen und sonstigen Beeinträchti- gewährleisten.

Oalttlb sind alle damit nicht zu vereinba­ren Einrichtungen. Handlungen und klinge untersagt, und zwar vor allem:

II die für Zone II und 111 genannten Ein- rlchtungen, Handlungen und Vorgänge;

ll Fahr- und Fußgängerverkehr; unbefug- ** Betreten;

1 He landwirtschaftliche Nutzung; Ver- Wrimgen der belebten Bodenschicht Uft " der Deckschichten;

li Anwendung chemischer Mittel für »nzenschutz, für Aufwuchs- und !, ^dlingsbekämpfung sowie zur ,c hstumsregelung;

^J'Unische Düngung.

die Zwecke des Wasserversorgungs- «M |. mens notwendigen Maßnahmen '"iMt soweit sie unter Beachtung

**n biJ c * er Fassungsanlage geböte-

° n ° eren Vorsicht durchgeführt

In^der^T 061 " un< * Nutzungsberechtigten lu d(° ne * gelegenen Grundstücke

kfer Grundstücke durch ^Irtseh r der ordnungsgemäßen l<, lii En _ c v 1aftun ederWassergewinnungs-

f 1 * den r w^* lrun g aller Maßnahmen, gV a * ser gewinnungsanlagen und i /-iutiij dienen, insbesondere die v**fbti n p n 6 Fassungsbereiches, das V? °der ° ? ln . Wan dfrelen t gut reinigen- !'htjru.,dichtenden Materials zur , < * er l^ooksehiokten, das l^deeWo einer zusammenhängenden a,Urr 'en i j OW *e die Beseitigung von n ü nd Strauchwerk.

(2) Zone II (Engere Schutzzone)

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreini- sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtun­gen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind. *

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinba­renden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) die für Zone III genannten Einrichtun­gen, Handlungen und Vorgänge;

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stal­lungen, Gärfuttersilos;

c) Baustellen, Baustotflagor,

d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Ver­kehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung bestehender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher­oder Tielerlegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), sofern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt;

e) Campingplätze, Sportanlagen;

f) XHli-n, I.-iccm, Hadchft rieh an oberirdi­schen Gewässern;

g) (Wagenwäschen und Ölwechsel;

i) Friedhöfe;

i) Kies-, Sand-, Tbrf- und Tbngruben, Ein­schnitte. Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirt­schaftliche Bearbeitung hinausgehen­den Bodeneingriffe, durch die die beleb­te Bodenzone verletzt oder die Deck­schichten vermindert werden;

X) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schüt­zender Deckschichten, zu Einmuldungenr oder zu offenen Wasseransammlungen führt;

I) Sprengungen;

rri) Intcnsivbcweidung, Viehansammlungenj Pferche;

n) organische Düngung, sofem die Dung­stoffe nach der Anfuhr nicht sofort ver­teilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung;

o) offene Lagerung und unsachgemäße An­wendung von Mineraldünger,

p) Gärfuttermieten;

q) Kleingärten (Schrebergärten), Garten­baubetriebe;

r) ^erung von Heizöl und Dieselöl;

з ) Transport radioaktiver oder wasserge­fährdender Stoffe;

t) Durchleiten von Abwasser;

и) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind;

v) Dräne und Vorflutgräben;

w) Fischteiche.

3) Zone 111 (Weitere Schutzzone)

Die Zone III'soll den Schutz vor weitrei­thenden Beeinträchtigungen, insbesondere /or nicht oder schwer abbaubaren chemi- ichen und radioaktiven Verunreinigungen, jewährleisten.

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinba­renden Einrichtungen. Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem.

0 Versenkung oder Versickerung von Ab­wasser einschließlich des von Straßen- ,-d Verkehrsflächen abfließenden Was- Abwasserlandbehandlung, Abwas­serverregnung, Untergrund Verriese­lung, Sandfiltergräben, Abwasser­gruben;

j) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heil­stätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird;

:) Massentierhaltung;

1) Betriebe mit Verwendung oder Abstot radioaktiver oder wassergefährdende! Stoffe, Kernreaktoren;

!) offene Lagerung und Anwendung boden oder wasserschädigender chemische! Mittel für Pflanzenschutz, füi Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfuni sowie zur Wachstumsregelung;

:) Lagern, Ablagcrn, Aufhalden oder Be scitigung durch Einbringung in den Un tergrund von radioaktiven oder Wasser gefährdenden .Stoffen, zum Beispiel voi Giften, auswaschbaren beständigei Chemikalien, öl, Teer. Phenolen, Pllan zenbehandlungsmittein, Rückstände! von Erdölbohrungen; ausgenommen La gern von Heizöl Tür den Hausgebraud und von Dieselöl für landwirtschaftli chen Betrieb, wenn die erforderliche)

.Sichorungsniaßnahmrn für Bau, An­transport, Füllung. Lagerung und Be­trieb getroffen und eingehalten weiden;

g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;

h) Umschlags- und Vertriebsstellen füi Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen was­sergefährdenden Stoffe und für radioak­tive Stoffe;

i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen so wie Anflugsektoren und Notabwurfplät ze des Luftverkehrs;

k) Manöver und Übungen von Streitkräf a ten und anderen Organisationen; militä

rische Anlagen;

l) Abfall-, Müll- und Schuttkippen unc -deponien, Lagerplätze für Autowrack: und Kraftfahrzeugschrott;

m) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranla gen);

n) Entleerung von Wagen der Fäkalien abfuhr;

o) Versenkung oder Versickerung voi Kühl wasser;

p) Erdaufschlüsse, durch die die Deck schichten wesentlich vermindert wer den, vor allem, wenn das Grundwasse ständig oder zu Zeiten hoher Grundwas serstände aufgedeckt oder eine schlech reinigende Schicht freigelegt wird um keine ausreichende und dauerhafte Si cherung zum Schutz des Grundwasser vorgenommen werden kann; .

q) Neuanlage von Friedhöfen;

r) Rangierbahnhöfe;

s) Verwendung von wassergefährdende! auswasch- oder auslaugbaren Materis lien zum Straßen-, Wege- und Wasserba' (zum Beispiel Iber, manche Bitumin und Schlacken);

t) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewlr nen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, M: neralwasser, Salz, radioaktiven Stoffe sowie zur Herstellung von Kavernen.

(4) Die Eigentümer und Nutzungsbereehtij ten der im Wasserschutzgebiet liegende Grundstücke haben das Aulstellen von Hix weisschildern zu dulden.

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Ausnahmen

Die Bezirksregierung kann von den Verb< ten des § 3 Ausnahmen zuiassen. wenn ein schädliche Verunreinigung des Grundwa: sers oder sonstige Nachteile für die örtlich Trinkwasserversorgung nicht zu besorge sind und entweder

1. das Wohl der Allgemeinheit die Au nähme erfordert oder

2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbill gen Härte führen würde.

Die Ausnahme ist widerruflich; sie kan mit Bedingungen und Auflagen verbünd« werden und bedarf der Schriftform.

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