Montabaur
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- Gebäude von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerische Bedeutung erhalten werden oder
- soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnissen ergeben, beseitigt werden oder
- die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde deutlich gefördert wird, insbesondere Maßnahmen in Sanierungsgebieten.
Werden Maßnahmen zugleich von mehreren Eigentümern nach einheitlichem Plan, zeitlich abgestimmt durchgeführt, so werden sie bevorzugt gefördert.
4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Wohnung für verschiedene Maßnahmen ist zulässig, sofern innerhalb von 10 Jahren die Höchstbeträge nach Nummer 6 nicht überschritten werden. Eine Förderung aus früheren Programmen zur Förderung der Modernisierung und Energieeinsparung ist mit den als förderungsfähig anerkannten Kosten anzurechnen.
5. FörderungsausschlUsse
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
• dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel anderweitig zu beschaffen, insbesondere wenn erststellige Beleihungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt sind und die durch die Modernisierung entstehende Miete oder Belastung auch ohne den Einsatz von Förderungsmitteln für die Bewohner tragbar
ist,
oder
• die Miete nach der Modernisierung die jeweilige Miet- obergrenze für öffentlich geförderte Wohnungen wesentlich übersteigt; wesentlich ist eine Überschreitung um mehr als 30 v.H. oder
• das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht entspricht oder
• das Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können oder
- die Maßnahmen vor Antragstellung bereits begonnen wurden oder
• mit den baulichen Maßnahmen vor der Bewilligung der beantragten Förderungsmittel begonnen wurde.
Die Kreis Verwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Mittel in den vorzeitigen Begin nder Arbeiten einwilligen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Förderungsmittel entsteht dadurch nicht. Modemisierungsmaßn ahmen in Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen werden nicht gefördert, wenn das Jahreseinkommen des Eigentümers und der zu seiner Familie rechnenden Angehörigen die in § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes festgesetzte Grenze um mehr als 20 v.H. überschreitet. Bei einer weiteren Überschreitung der Einkommensgrenze (bis 5 v.H.) kann eineFörderungnoch in Betracht kommen, wenn dies wegen einer hohen, laufenden, monatlichen Belastung für das Wohnen notwendig erscheint.
Bereits mit Mitteln für die Modernisierung oder Energieeinsparunggeförderte Maßnahmen dürfen nicht ein zweites Mal gefördert werden.
Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze für die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen beträgt:
Haushaltsgröße Gesamteinkommen der zur
Familie zählenden Angehörigen jährl. bis zu DM
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen S Personen
26.920
38.160
47.760
57.360
66.960
76.660
Für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um DM 9.600 jährlich.
Bei jungen Ehepaaren erhöht sich die Einkommensgrenze bis :um Ablauf des 6. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung um DM 10.080,00.
Für Personen, die nicht nur vorübergehend um mindestens 60 /.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehinder- e)und ihnen Gleichgestellte, erhöht sich die Einkommensgren- .e um DM 6.040,00; für Personen, die nicht nur vorübergehend im mindestens 80 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ind, erhöht sich die Einkc
Für Aussiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht! Einkommensgrenze bis zum Ablauf des 6. Kalenderjahr dem Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieaeeC um DM 7.660,-.
6. Art und Höhe der Förderung
6.1 Die Förderung der Modernisierung erfolgt als ProL
derung durch Investitionszuschüsse in Höhe voa» der förderungsfähigen Kosten bis DM 26.000- J nung. ’ *
Beträgt der förderungsfähige Aufwand für die Verbesu, ner Mietwohnung mehr als DM 25.000,- aber wenige! 60.000,- so können Darlehen in Höhe von 70 v.H. 26.000,- übersteigenden Kosten gewährt werden. DarW * ter DM 3.000,- werden nicht bewilligt.
Die Darlehen sind vom läge der Auszahlung an mit 1 yjJ lieh zu verzinsen und ab dem Beginn des auf die AuszahU genden Leistungszeitraumes mit 5,6 v.H. jährlich zuziidfl durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen M Neben den Zinsen ist für die Verwaltung des Darlehen^ vollständigen Tilgung ein laufender Verwaltungskosteat! von 0,5 v.H. des Ursprungsdarlehens jährlich zu 1 und Tilgungsleistungen sowie Verwaltungskostenbeitrij nachträglich zu gleichen Halbjahresraten gemäß den. Bestimmungen des Darlehensvertrages zu entrichten, Tilgungsbeträge werden jeweils am Ende des Leistung abgeschrieben.
6.2 Die Investitionszuschüsse betragen 30 v.H.
DM 10,00 aufgerundeten, förderungsfähigen Kostal
7. Pflichten des Eigentümers
7.1 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufti bald nach der Bewilligung der Förderungsmittelaa'b betriebe zu vergeben.
7.2 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Mit hung nach Durchführung der Modernisierungen me nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnGv nehmen und dabei von § 22 der zweiten Berechnul Ordnung keinen Gebrauch zu machen.
Für die Mietberechnung nach den §§ 14,17 ModEnß|| ginnt die Förderung unabhängig von der Auszahlui Förderungsmittel mit dem 1. des Monats, der auf dai Schluß der geförderten baulichen Maßnahmen folgt]
7.3 Auf die gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Ea tung der Mieter die Modernisierung zu dulden hst,i hingewiesen.
7.4 Der Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2 ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfoli mit der Wirkung aufzuerlegen, daß dieser gehaltenia« nen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.Erl während der Mietpreisbindung die Veräußerung da] förderten Wohngebäudes der Landesbank unverzt anzuzeigen.
Bewilligte Darlehen können von dem Erwerber üb men werden, wenn die Voraussetzungen hierfür 1 Landesbank festgestellt worden sind. Wird die Sch Übernahme abgelehnt, sind die Darlehensbeträge spül stens mit der Ablehnung zur sofortigen Rückzahlungf^ %
8. Antragstellung
8.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer (und sonni dinglich Verfügungsberechtigte) von Wohngebäudes, j
8.2 Der Antrag (Anlage 1) ist vor Beginn der Arbeiten! Beifügung einer Grundstücksbeschreibung (Anlaj,. und den darin auf geführten Unterlagen bei der Verbau gemeindeverwaltung, in deren Gebiet das Wohngebi liegt, in doppelter Ausfertigung zu stellen.
8.3 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Wohnungen (! Abs. 1 Satz 1 ModEnG) ist dem Antrag eine Wirtschi lichkeitsberechnung nach den Verhältnissen vor r Durchführung der Modernisierung und eine Zusatz rechnung über die voraussichtliche Erhöhung der Ko miete nach der Modernisierung beizufügen.
9. Auskunfts- und Beratungsstellen
9.1 Auskünfte über die Gewährung von Zuschüssen nach ser Vorschrift erhalten Sie bei der Verbandsgemeinds
waltung Montabaur, Ttelefon-Durchwahl 026021126 oder der Kreisverwaltung Montabaur • IW Bauförderung-, die auch die Antragsvordrucke zurV( gung stellen und dir '

