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-^''T^Ücher Bestimmungen soll der Bürgerbe* lujidesg® j es Bürgers im Umgang mit den Behör- id»8 SW u^daher Einwirkungsmöglichkeiten auf Ge- tfO Er Hflnemeinden, Städte und Landkreise, aber

Vefb stellen der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz.

J^jTgodö* . in-idaßnahme einer solchen Behörde unge- *b» l » 0< Äer benachteiligt fühlt, hat die Gelegenheit, fragten sein Anliegen vorzutragen.

»jrgerbea'n gelangen, die den Bund betreffen, wie Ztfjea d hr Bundesbahn, Bundespost sowie bei Fragen, angehen. Er darf ferner nicht in anhängigen tätig werden sowie in Angelegenheiten, die !2cit ,v virflktur richterlicher Entscheidungen beziehen. K °hdiche Streitigkeiten liegen außerhalb seiner ^mfiSichkeiten.

nersönhchen Gespräch mit dem Burgerbeauftrag- ßL|UliO»®P g91 in Montabaur interessiert ist, wird gebe- [^0* l9 hrfUlicb oder telefonisch unter kurzer Benennung m, an Frau Hofmann von der Kreisverwaltung

^^rwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1 , 6430 Monta- »'5Son 02602 / 124 - 301 , zu wenden.

in Montabaur nicht vorsprechen können, haben die r li*it ihr Anliegen schrif tlich an das Büro des Bürgerbe- Mittlere Bleiche 61, 6600 Mainz, zu richten.

Förderung der Modernisierung von Wohnungen im Jahre 1991

nich dem Programm des Landes Rheinland-Pfalz

|i i^Uflrumüagen

fiuUnd Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des

lüüumlilerungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEng) KrFusung vom 12. Juli 1978 (BGBl. IS. 993), zuletzt geän- Srtdureh Artikel 36 des zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes Ln 10. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2441), nach Maßgabe dieser Lwiltungsvorschrift und der Verfahrensregelungen zu § 44 Luodeshaushaltsordnungfür Rheinland-Pfalz die Modemi- Lrung von Wohnungen.

(Mordart werden nach diesem Programm Vorhaben, die nicht In ülldtebauprogramm, im Dorfemeuerungsprogramm oder In Programm zur Förderung des Landarbeiterwohnungsbaus fordert werden oder werden sollen.

ho Anopruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwen-

a besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbe- «ufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen in verfügbaren Haushaltsmittel.

lüsgenstand der Förderung

ll Fürder ungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechtsform, alle Wohnungen, die zur dauernden Führung eines Haushal­ts u? B ee '8 ne i' un d bestimmt sind.

* Wohnheime und einzelne Wohnräume können im Range nsch anderen Vorhaben gefördert werden, jedoch nur bis «u Ooaamtkosten von 6.000 DM je Wohnraum oder Heim-

ll

w * d , er Förderung ausgeschlossen sind Wohnungen, otuihoime und einzelne Wohnräume im Eigentum von Z ^^Körperschaften mit Ausnahme der kommunalen

u #o!otskörperschaften.

11 , de [ un ft 8 ^ähige Maßnahmen

ilun-h 1 °^ i- W u rd d e Modernisierung von Wohnungen Wohn au lc e Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Gerung 11 ^^hältigerhöhen, insbesondere durch Ver-

diir ST ! 3 ' 3 der Wohnung ' dt-a Soh' C n tU u ^ Und Belüftung,

3 lH)OT Hn t sch r utz es (bei Schallschutzfenstem ab Klasse lieh b nztauf 326,00 DM/qm Fensterfläche), einschließ-

^ Rner* ^ en ^kibau bedingten Kosten PtiUasserQn 61 ' 301 "^ 1111 ® ^ er Wasserversorgung und der

^lunoHMki 'Richtungen, der Beheizung und der dtr Funiff- 1Ctlile3t sow ie

o'^^bläufe ki Wohnungen (Modernisie­ren ^° nahmen)

" ü lm Un ^^Hähmen, die den Gebauchs wert von

^'üowoit eril °hen, kann der Anbau gehören, insbeson- ^ °do r ^*5 ^ er besserung der sanitären Einrichtun-

< *d*ch j S £ mbau eines notwendigen Aufzuges erfor- er Gebrauchswert von Wohnungen kann

auch durch besonders bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnung auf Dauer für sie bestimmt ist.

3.3 B auliche Maßnahmen, die die allgemeinen WohnungsVer­hältnisse verbessern, insbesondere die Anlage und der Ausbau von nchtöffentlichen Gemeinschaftsanlagen, wie Kinderspielplätze, Grünanlagen, Stellplätze und anderen Verkehrsanlagen (Wohnumfeldmaßnahmen) werden nur zusammen mit Modemisierungsmaßnahmen gefördert. Die Kosten geförderter Wohnumfeldmaßnahmen dürfen 30 v.H. der Summe der förderungsfähigen Maßnahmen nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.4 nicht übersteigen. Satz 2 gilt nicht bei Vorhaben in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern.

3.4 Der Einbau neuer Fenster bzw. Fenstertüren mit Isolier­oder Mehrfachverglasung ist als Ersatz von einfachver­glasten Fenstern bis zum Betrag von 300,00 DM je qm Fensterfläche (eingeschlossen sind alle dadurch beding­ten Kosten) förderungsfähig. Im übrigen können bauliche Maßnahmen, die nachhaltig die Einsparung von Heiz­energie bewirken, nur neben Modemisierungsmaßnah­men gefördert werden. Bei Dämm-Maßnahmen sind min­destens folgende Schichtstärken vorzusehen: Außenwände: 60 mm

Heizkörperaischen an Außenwänden innen: 60 mm, Decken unter nicht ausgebauten Dachschrägen und Decken (einschl Dachschrägen), die Räume nach oben oder unten gegen Außenluft abgrenzen: 80 mm, Keller­decke 40 mm.

Sofern das bauaufsichtlich zugelassene Material eine Wärmeleitzahl von nicht mehr als 0,04 W/mK besitzt. Bei höheren Wärmeleitzahlen sind größere Dicken zu wählen. Die Wärmedämmungist in geeigneter Weise gegen Witte­rungseinflüsse zu schützen.

3.6 Instandsetzungsmaßnahmen, dieneben Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt werden, sind förderungsfä­hig, soweit der Eigentümer die dadurch entstehenden Ko­sten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der geförderten Instandsetzung dürfen 30 v.H. bei Gebäuden mit städte­baulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri­scher Bedeutung 60 v.H. der Kosten der geförderten Mo­dernisierung nicht übersteigen.

4. Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förderungen 4.1 Modemisierungsmaßnahmen nach dieser Verwaltungs­vorschrift dürfen nur gefördert werden, wenn

- die Wohnungen wesentlich verbessert werden; davon kann ausgegangen werden, wenn der förderungsfähige

Aufwand je Wohnung mindestens DM 4.000 beträgt,

- die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung und die Nutzungsdauer der Wohnungen vertretbar sind; die Wohnungen sollen nach der Modernisierung noch mindestens 30 Jahre Wohn­zwecken dienen können,

- die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist,

die Wohnungen nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattungund Miete oder Belastung für die angemes­sene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevöl­kerung geeignet sind; sie sind hierfür in der Regel nicht mehr geeignet, wenn die Miete nach der Moderni­sierung die Mietobergrenze des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues - z.Zt. DM 6,10 ohne Betriebs­kosten-, um mehr als 10 v.H. übersteigt,

- der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig mit der Modernisierung notwendige Instandsetzungen durchzuführen.

-der Eigentümer die Eigenleistung in Höhe von 16 v.H.

der Modemisierungskosten erbringt. Bei Mietwoh- nun gen

können auch Leistungen der Mieter zur Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen sie sich gegen­über dem Vermieter vertraglich verpflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistungen ausreichend sichert. 4.1 Mit Vorrang werden Modemisierungsmaßnahmen geför­dert, durch die

- Mißstände in Wohnungen beseitigt werden, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält­nisse nicht entsprechen oder