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“Bücherei”
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzuni 1990 den Beschluß gefaßt, den Bebauungspia^ ü^obl'
Straße« zu ändern:
Kath. öffentliche Bücherei Montabaur
Zu den Kinder- und Jugendbuchwochen »Kommt, wir entdecken Afrika« hat die Kath. öffentliche Bücherei Montabaur (am Alois-J äger-Platz) ein Quiz durchgeführt. Die Preisverlei- hungfür das Quiz »Komm, wir machen eine Reise durch Afrika« findet am 23. Nov., um 16.30 Uhr in der Kath. öffentlichen Bücherei am Alois-Jäger-Platz statt. Die Gewinner sind Judith Acher, Mirjam Thier, Heike und Stefanie Tb scher.
Die Kath. öffentliche Bücherei ist mittwochs und freitags von 16.30 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Spaß am Lesen
Die Stadtbücherei Bücherei hat viele neue Bücher für Lesean- fänger. Mit lustigen Geschichten in großen Druckbuchstaben und vielen Bildern macht Lesenlernen Spaß. Z.B. die lustigen Geschichten von »Meine Schwester Klara und das Lachwürstchen« und »Meine Schwester Klara als Umweltschützerin« von Dimiter Inkiow, die die Kinder auf der ganzen Welt zum Lachen bringen. Oder das Buch »D as Zahlenmonster« von Ursel Schef f- ler, in dem das Zahlenmonster in jeder Vollmondnacht Zahlenfieber bekommt. Dann schickt es die kleinen Zahlenmonster- chen auf Zahlenjagd.
Diese und viele andere lustigen Bücher, die besonders für Kinder im 1. und 2. Schuljahr geeignet sind, können kostenlos in der Stadtbücherei Montabaur ausgeliehen werden.
Öffnungszeiten der StadtbUcherei Montabaur:
Montag. 16.00 bis 18.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag. 15.00 bis 18.00 Uhr
Samstag. 10.00 bis 12.00 Uhr
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MONTABAUR
öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Koblenzer Straße« der Stadt Montabaur; Veröffentlichung des Änderungsbescblusses gemäß § 2 Abs.4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
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verbindlichen Bebauungsplanes und beinhaltet im ; chen eine Neufestsetzung überbaubarer Grundstück^ i Gebäudeformen, Geschossigkeit und Verkehrsflächi ™ Der Änderungsbereich ist aus der vorstehend Skizze ersichtlich. abfeoon
Der Änderungsbeschluß wird hiermit * 2 Aha a BauGB öffentlich bekanntgemacht. 4
Montabaur, 12. November 1990 u r Poasel-Dö«.
Sürgennej
öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Koblenzer Straße« der 8t Montabaur; Durchführung der vorgezogenen Bürgerbet! gung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)"
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 07 Jl 1990 die Änderung des Bebauungsplanes »Koblenzer Straf beschlossen (siehe vorstehende öffentliche Bekanntmachu Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die «1l g» m o j le und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrich ten , ii Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben!
Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfes] währt in der Zeit
26. Nov. bis 27. Dez. 1990 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, L Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur!»! rend der Dienststunden (montags, dienstags und mittwol von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7 ] bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von7.30bisl3| Uhr).
Montabaur, 12. November 1960
Dr. Poasel-Düllä
öffentliche Bekanntmachung
Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes »Altstadt Ilm Stadt Montabaur; Veröffentlichung des Änderung» zungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbud (BauGB).
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 23, ( 1990 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Altstadt] wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
Für einen Tbilbeieich des Bebauungsplanes »Altstadt II«
- Grundstückszeile der westlichen Bahnhofstraße, nend Ecke Wallstraße bis Ecke Steinweg
• westlicher Tbil des kleinen Marktes von Ecke Klein) Markt/Steinweg bis zum Grundstück Kleiner Markt 1
- Bauzeilen beiderseits des Steinweges werden folgende planungsrechtliche Festsetzungen aufgeno) men:
a) Zulässig sind:
1. Wohngebäude
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
3. sonstige Gewerbebetriebe
4. Geschäfts- und Bürogebäude
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle; soziale, sportliche und j sundheitliche Zwecke
b) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung
2. Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der and strebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach) j BauNVO nicht nachteilig beeinflußt wird c) nicht zulässig sind:
Vergnügungsstätten und damit verwandte Gewerbetrie| insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenunternehr Spielhallen, Sex-Kinos, Sex-Shops, Discotheken usw. Der Änderungs-/ErgänzungsbeSchluß wird hiermit
§ 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Montabaur, 12. November 1990
Dr. Possel-Dölb Bürgermei
öffentliche Bekanntmachung Änderung/Ergänzung des Bebauungsplanes »Altstadt! der Stadt Montabaur; Durchführung der vorgezoger Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbud (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung

