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Nr. 46/90

Öffentl. Bekanntmachungen

kanntmachung des Kreiswahlleiters für e den Wahlkreis 6 - Montabaur

em einden Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Bans- (Kbach, Wallmerod und Wirges)

K Landtag Rheinland-Pfalz,

Äderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen 21 April 1991 findet die Wahl zum 12. Landtag Rheinland-

26 der Landeswahlordnung (LWO) werden hiermit die mitgüedschaftlich organisierten Wählerveieinigun- 1 0 nd Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag ein- lu wollen, auf gef ordert, dem Kreis Wahlleiter des WahUaei- ifuMontabaur; Bürgermeister Gottfried Dahm,Verbandsge- lodeverwaitung Ransbach - Baumbach, Rheinstr. 60, 6412 sbach Baumbach möglichst frühzeitig, spätestens am 28. Lar 1991 bis 18-00 Uhr, die Wahlkreisvorschläge schriftlich reichen.

[ ^jdikreisVorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Len sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, daß Ltuell festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einrei- ugsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt etoeMängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Ildes Landeswahlgesetzes weise ich besonders hin. isgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvor- L und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbeson- ile §§ 32 bis 42 des Landeswahlgesetzes sowie die §§ 26 bis

der Landeswahlordnung.

Ifi pwinen ist bei der Einreichung von Wahlkreisvorschlägen i zu beachten: llvorschlagsrecht b§33 des Landeswahlgesetzes können Wahlkreisvorschlä- o Parteien, mitgüedschaftlich organisierten Wählerverei- i und von Stimmberechtigten eingereicht werden. Zur ichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im |dtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und lervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit de- (letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, ine schriftliche Satzung und Hie satzungsgemäße Bestellimg des Vorstandes Ikeisen.

|e Partei oder Wähler Vereinigung kann in jedem Wahlkreis i Wahlkreisvorschlag einreichen.

Vorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müs- |den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereini- fgund, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch die- sothalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtig­tist deren Kennwort anzugeben.

SWahlkreisvorschlagmuß den Namen des Bewerbersenthal- [.Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt

oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvor- fjagnur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu piftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich, ledem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine vertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die be- pigtsind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag ab- pben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so ®e Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauens- ® und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stell- istende Vertrauensperson.

Forderungen an die Bewerber

in einem Wahlkreisvorschlag kann nur vorge- len, wer

»bell 32 des Landeswahlgesetzes wählbar ist,

" n " MitgÜederversammlung oder in einer besonderen deinen Vertreterversammlungnach § 37 des Landes- !es in geheimer Abstimmimg hierzu gewählt worden ederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewer- t) . S e ® e Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen- L® a ^ tr ei s zum Landtag stimmberechtigten Mitgüe- if 7 ! 0( * er Wählervereinigung,

I e Zustimmung dazu schriftüch erklärt hat; die Zustim-

TJ"* unwiderruflich.

*«ber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.

3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge Wahlkreisvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden.

Sie müssen enthalten:

den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diesem bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kenn­wort,

Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, 1hg der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers.

Sie sollen ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, enthalten. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von mindestens drei Mitgüedem des Vorstandes des Lan­desverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellver­treter, persönlich und h andschriftlich zu unterzeichnen. Be­steht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend dem vorstehen­den Satz unterzeichnet sein. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichner des Wahlvor­schlages ihre Unterschriften auf dem Wahlkreis vorschlag selbst zu leisten.

4. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland- Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, dieimLandtagRheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht un­unterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen von mindestens

126 Stimmberechtigten des Wahlkreises persönüch und handschriftüch unterzeichnet sein. Die Stimm- berechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzu­weisen. Wahlkreisvarschläge von Parteien und Wählervereini­gungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitgüeder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Unterschriften sind auf amtüchen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geüefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlkreis Vorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben. Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitgüeder- oder besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 des Landes­wahlgesetzes zu bestätigen.

Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unter­stützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönüch und handschriftüch unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Thg der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Täg der Unter­zeichnung anzugeben.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, daß er im Zeit­punkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmbe­rechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom TVäger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt. Die Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorüegen, sie können nach Ende der Ein­reichungsfrist grundsätzÜch nicht nachgereicht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unter­zeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeich­net, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen un­gültig.

Es wird empfohlen, vorsorgüch über die gesetzüch geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterschriften vorzulegen, für den Fall, daß nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

5. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen:

Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Mu­ster der Anlage 11 zur Landeswahlordnung, daß er seiner Auf- steüung zustimmt und daß er für keinen anderen Wahlkreis sei­ne Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatz bewer- ber gegeben hat,