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Montabaur

Seite 10

GV »Wohlgemuth« Ettersdorf

Unser Jahresausflug für Samstag, den 15. September 1990 ist geplant und rückt immer näher. Anmeldungen sind unbedingt erforderlich. Wer mitfahren möchte, sollte sich bis spätestens 2. September 1990 bei Karl Ortseifen, Tfelefon 06439/1741, anmel­den. Auf dem Programm steht eine Besichtigung des Flugha­fens Fr ankf urt, und Besuch des Weinfestes in St. Goar.

AHRBACHGEMEINDEN

Heiligenroth

öffentliche Bekanntmachung Änderung des Bebauungsplanes »Ortsmitte« im Bereich des Baulandumlegungsverfahrens »Hinter der Kirch« der Ortsge­meinde Heiligenroth; Veröffentlichung des Änderungsbe­schlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 14. August 1990 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Ortsmitte« im Bereich des Baulandumlegungsverfahrens »Hinter der Kirch« wie folgt zu ändern:

Der Bebauungsplan wird im Gemarkungsteil »Hinter der Kirch« im Bereich der Flurstücke Nr. 10/7,126/1,118/1,119 - 121,122/2,122/3 und 123/1 entsprechend der beigefügten Plan­skizze geändert.

So wird

- im Bereich der Flurstücke Nr. 10/7,126/1,120 und 121 eine Wendemöglichkeit vorgesehen,

- im Bereich der Flurstücke Nr. 122/3,122/2 und 123/1 Park­flächen sowie eine wegemäßige Verbindung zum Fußweg ausgewiesen,

- die überbaubare Fläche wird dieser Planänderung an ge­paßt,

- der Grünordnungsplan wird dieser Planänderung ebenfalls angepaßt; im Bereich der Stichstraße und des Fußweges ist die Anpflanzung von Bäumen vorgesehen.

Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Heiligenroth, 24. August 1990 Zerfas, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Ortsmitte« im Bereich des Baulandumlegungsverfahrens »Hinter der Kirch« der Ortsge­meinde Heiligenroth; öffentliche Auslegung der Änderungsun­terlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 14. August 1990 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Ortsmitte« im Bereich des Baulandumlegungsverfahrens »Hinter der Kirch« zu ändern (siehe vorstehende öffentliche Be­kanntmachung).

Gleichzeitig hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 14. August 1990 den Beschluß gefaßt, auf die vorgezogene Bürger­beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu verzichten.

Die Änderungsplanung ein Schließung Begründung liegt ge­mäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 10. September bis 10. Oktober 1990 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 -12.45 und 13.30 16.00 Uhr, sowie donnerstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr undfreiags von 7.30 -13.00 Uhr) sowie nachrichtlich beim Ortsbürgermeister während der orts­üblichen Dienststunden öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur oder der Ortsge­meinde Heiligenroth schriftlich oder mündlich zur Nieder­schrift vorgebracht werden.

Der Änderungsbereich ist aus der rechts oben abgedruckten Skizze ersichtlich.

Heiligenroth, 24. August 1990 Zerfas

Ortsbürgermeister

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Bekanntmachung

Der Grenzregelungsbeschluß vom 15. März 1990 Verfai Zeichnung: »Limburger Straße« ist am 20. August 1990m fechtbar geworden.

Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird dieUnai barkeit hiermit bekanntgegeben.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2BauGB| bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß iibfti Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetz Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eig mer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Gra stücksteile ein.

Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festg ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BauGB an denn tauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen last« ' die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnissej nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewie« Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werte] standteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werdea dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sichai zugewiesenen Grundstücksteila Die Geldleistungen sind fällig.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachungtretaj 25. August 1990 in Kraft (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfal setz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines 1 nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der* Spruch ist bei dem

Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,5430 MontatH als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich zur Niederschrift einzulegen. J

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der "j spruchnoch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend gen» Katasteramt Montabaur eingegangen ist.

Montabaur, den 28. August 1990 Der Vorsit«

(Siegel) F

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