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Seite 12

Montabaur

§6

Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere:

1. das Besprengen der Gehwege und Straßenrinnen (§ 6),

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Stra­ße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störende Gegenstände

§6

Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen

(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbe­sondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenstän­den, dienicht zur Straße gehören, die Säuberungder Straßenrin­nen, Gräben und Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkä­sten, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(8) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandge­schlämmte Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staub­entwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Was­sernotstand.

(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den lägen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchli­chen Feiertag in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spä­testens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewönliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu besei­tigen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Täuwet- ter und Stürmen der Fall.

(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbeson­dere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Fe­sten und nach Karnevalsumzügen eine Reinigung auch für ande­re läge anordnen. Die Anordnung wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Strei­fen von 1,6 m Breite entlang der Grundstücksgrenze,

§7

Schneeräumung

(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrore­ner oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.

2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beenträchtigt wird.

3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwega Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21.00 Uhr. Bei Thuwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehen­de benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumen­de muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwega Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit ab­stumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnli­ches) herzustellen.

Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Geh*

nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener j festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet wenje* 1 die Rüdestände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schjraßä? 3 rückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sindr 1 ^ 1 vorzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen inp® zu 1 rer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß $ durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Dersi ter Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende ( wegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den^ genüberliegenden Grundstücken anzupassen.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tägjfl

zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten y 7.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr isltligei steht. BC-Mit

89 Mi*

9 ^ tandsm

Umfang der besonderen Reinigung Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und)| fuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen pt g pm anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt diÄuithin Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oL. xp eui auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sieyy demjenigen, der dieVerunreinigung verursacht hat, sofort geri niort und Har ziianTnrnancBlcahrta Unrat haaaitiot. warHan w " -

nigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. W/ der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Re fr gung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Rety'

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§10 tl. Juli

Abwässerreiendi

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanii8.30 ( U dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässeri9.45 »Ul geleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche,.löjUl oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeitpel h 11 verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Froster SV 1 stehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die dui^ach I £ Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte. rbach -

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9ruppe' Geldbuße und Zwangsmittel »

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5,6,7,8,9 und^ a ^. der Satzungoder eine aufgrund der Satzungergangene vollzl * bare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrigim Sinne § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Landesstraßengesetzes. Eine Ordnuni Widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahni werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

19. Februar 1987 (BGBL IS. 603) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz.

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§12

Inkrafttreten ___

Diese Satzungtritt amTagenachihrer öffentlichen BekanntnWg'

chung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzir* Bai

über die Reinigung und Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wt

und Plätze in der Gemeinde Nentershausen vom 17. April lüilie Vor

außer Kraft. /c ._-Ulfen I

(Siegel) Förf.

Nentershausen, 8. Juli 1990 Ortsbürgermeisr 1VAH

Hinweis: to SP]

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfs|ichtm - GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wiiung ;de auf folgendes hingewiesen: 2602/1

Eine Verletzung der Bestimmungen über a) die Ausschließuni gründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und b) Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortst meinderatos (§ 34 GemO) ist imbeachtlich, wenn sie nicht in» halb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachi schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine soll Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbau gemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Moni baur, geltend gemacht worden ist. Itöesoi

(Siegel) PMitOifei

Ortsgemeinde Nentershausen Ort sbürgermeistip^G ei

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Fundsache ^ y®

Eine Geldbörse mit Inhalt wurde als Fundsache abgegeben uni; ger kann während der Dienststunden abgeholt werden. Gn

Perne, OrtsbürgermeisfdV- voi