Einzelbild herunterladen

EW6f|

Seite 11

Nr. 29/90

EISBACHGEMEINDEN

Girod

ier

»s

Fundsachen

Her Ortsaemeindeverwaltung ist ein graues Damenfahrrad BW- - ..iigeben worden. Der recht-

fbeim Ortsbürgermeister

Hannappel Ortsbürgermeister

hjriefkastenschlüssel wurde als Fundsache abgeliefert und i während den Dienststunden abgeholt werden.

Haum

Nachtwanderung

A lnnta g, dem 30. Juli 1990, findet für alle Jugendliche des f. ^chützenvereins P.12 Kleinholbach eine Nachtwanderung mit ^ nnflffi l ioflonHftrn Beisammensein statt. Es wird in einzelnen 'Gruppen gestartet, die im Schützenhaus willkürlichzusammen- ^^fceetellt werden.

Jede Gruppe bekommt für den Weg zum 'Treffpunkt ein Aufga- ) Obebenblatt mit, dessen Aufgaben unterwegs an den einzelnen Zwi- ag (Sfccbehzielen zu lösen sind. Die Gruppe, die am Ende die meisten Aufgaben richtig gelöst hat, wird mit einem Preis belohnt. Wer Muchman möchte, bitte eintragen. Treffpunkt: Schützenhaus, -Jffizeit: 17.46 Uhr.

* | TiS Girod/Kleinholbach e.V,

l folgende Vorbereitungsspiele werden in den nächsten Wochen himfufßlem Sportplatz ausgetragen, zu denen Zuschauer recht eFrs&SEHich eingeladen sind: Donnerstag, 19. Juli 1990 um 19.00 Eisbachtal - SC Jülich; Sonntag, 22. Juli 1990 um 16.00 .... D LJhrflUS Girod/Kl. -Münster (C-Klasse Limburg); Mittwoch, 26. ^ %uli 1990 um 19.00 Uhr Eisbachtal - Würges; Samstag, 28. Juli me ^.990 um 16.00 Uhr Rheinlandpokalspiel 1. Runde: TiS Gi- radgKl. SV Hundsangen I; Samstag, 4. August 1990 um 16.00 :'1üS Girod/Kl Dreikirchen.

Nentershausen

29. Ji

'Thtl

öffentliche Bekanntmachung Satzung

Ier Ortsgemeinde Nentershausen über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 8. Juli 1990 Degprtsgemeinderat Nentershausen hat in seiner Sitzung am Jjmi 1990 aufgrund des §17 des Landesstraßengesetzes für Inland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 GVBL S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än- lerung des Landesstraßengesetzes vom 27. Oktober 1986 GVB1. S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, m RS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung pQ 1er i aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung lurch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 2. Juli [990 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§1

Reinigungspflichtige

1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3LStrG der Drtsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern leijenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, lieaurch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an liejhgrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur

,ensp«^. °^ er zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen r gt. jjcht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt- ?reuE(r® m ^ c b e Dienstbarkeit zusteht, imd die Wohmmgsberech- Igten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde us Grundstückseigentümerin oder din gli ch Berechtigte ergibt -jichUnmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht iuf (die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche tmheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im.Sinne von Abs. 1S. 1 gilt auch ein Grund­stück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstrei­fen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grün­stück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestand­teil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang recht­lich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grund­stücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß siekeine dieser Stra­ße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.

(6) Mehrere Reinigungspfljchtige fßr dieselbe Fläche, insbeson­dere mehrere Eigentümer des selben Grundstückes, Eigentü­mer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlie­ger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen.

Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustim­mung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungs­pflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Orts­gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des §5.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Tbil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend be­baut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauungunge­eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke er­schlossen sind.

(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öf­fentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere: 1. Gehwege, ein­schließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen, 2. Fahrbah­nen, 3. Radwege, 4. Parkplätze, 6. Promenadenwege (Sommerwe­ge und Bankette), 6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Stra­ßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe, 7. Böschungen und Grabenüberbrückungen, 8. Sichtflächen in­nerhalb des Straßenraumes. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Thilo der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auch die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsge­meinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungs­pflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Uber die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestell­ten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.

§4

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle überneh­men, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachge­wiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.