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Seite 11
Nr. 29/90
“EISBACHGEMEINDEN”
Girod
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Fundsachen
Rä Her Ortsaemeindeverwaltung ist ein graues Damenfahrrad BW- - .. —i—i—geben worden. Der recht-
fbeim Ortsbürgermeister
Hannappel Ortsbürgermeister
hjriefkastenschlüssel wurde als Fundsache abgeliefert und i während den Dienststunden abgeholt werden.
Haum
Nachtwanderung
A lnnta g, dem 30. Juli 1990, findet für alle Jugendliche des “f. ^chützenvereins P.12 Kleinholbach eine Nachtwanderung mit ^ nnflffi l ioflonHftrn Beisammensein statt. Es wird in einzelnen —'Gruppen gestartet, die im Schützenhaus willkürlichzusammen- ^^fceetellt werden.
Jede Gruppe bekommt für den Weg zum 'Treffpunkt ein Aufga- ) Obebenblatt mit, dessen Aufgaben unterwegs an den einzelnen Zwi- ag (Sfccbehzielen zu lösen sind. Die Gruppe, die am Ende die meisten Aufgaben richtig gelöst hat, wird mit einem Preis belohnt. Wer Muchman möchte, bitte eintragen. Treffpunkt: Schützenhaus, -Jffizeit: 17.46 Uhr.
* | TiS Girod/Kleinholbach e.V,
l folgende Vorbereitungsspiele werden in den nächsten Wochen himfufßlem Sportplatz ausgetragen, zu denen Zuschauer recht eFrs&SEHich eingeladen sind: Donnerstag, 19. Juli 1990 um 19.00 Eisbachtal - SC Jülich; Sonntag, 22. Juli 1990 um 16.00 .... D LJhrflUS Girod/Kl. -Münster (C-Klasse Limburg); Mittwoch, 26. ^ %uli 1990 um 19.00 Uhr Eisbachtal - Würges; Samstag, 28. Juli ’ me ^.990 um 16.00 Uhr Rheinlandpokalspiel 1. Runde: TiS Gi- radgKl. ■ SV Hundsangen I; Samstag, 4. August 1990 um 16.00 :'1üS Girod/Kl • Dreikirchen.
Nentershausen
29. Ji
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öffentliche Bekanntmachung Satzung
Ier Ortsgemeinde Nentershausen über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 8. Juli 1990 Degprtsgemeinderat Nentershausen hat in seiner Sitzung am Jjmi 1990 aufgrund des §17 des Landesstraßengesetzes für Inland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 ■GVBL S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än- lerung des Landesstraßengesetzes vom 27. Oktober 1986 GVB1. S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, m RS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung pQ 1er i aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung lurch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 2. Juli [990 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§1
Reinigungspflichtige
1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3LStrG der Drtsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern leijenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, lieaurch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an liejhgrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur
,ensp«^. °^ er zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen r gt. jjcht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt- ?reuE(r® m ^ c b e Dienstbarkeit zusteht, imd die Wohmmgsberech- Igten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde us Grundstückseigentümerin oder din gli ch Berechtigte ergibt -jichUnmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht iuf (die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche tmheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im.Sinne von Abs. 1S. 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grünstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß siekeine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.
(6) Mehrere Reinigungspfljchtige fßr dieselbe Fläche, insbesondere mehrere Eigentümer des selben Grundstückes, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen.
Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des §5.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Tbil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauungungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere: 1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen, 2. Fahrbahnen, 3. Radwege, 4. Parkplätze, 6. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette), 6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe, 7. Böschungen und Grabenüberbrückungen, 8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Thilo der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auch die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
§3
Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsgemeinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.
(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Uber die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestellten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.
„ §4
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

