itabaur
Seite 7
Nr. 29/90
Fortsetzung von Seite 4 • Ahrbachgemeinden - [im Ortsteil Ruppach
[am alten Spritzenhaus (Ecke Hauptstraße/Steinstraße)
[im Ortsteil Goldhausen jam Bürgermeisteramt (Hauptstraße 62).
^öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Ta- [des Aushangs vollzogen. Das Schriftstück darf erst am läge i der Sitzung abgenommen werden. t ann we gen eines Naturereignisses oder wegen anderer be- !««merer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bok n nn t ninr b |in ff 9form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aufruf. Die Bekanntmachung ist unverzüg- I QcMnach Beseitigung des Hindernisses, in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegen- jur^jsSndslos geworden ist.
leuts^j' § 2 Sonstige Bekanntgaben
öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vjjgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in den Formen des § 1.
§ 3 Unterrichtung der Einwohner Die'Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenhei- bereri Sender örtlichen Verwaltung(§ 16 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in den Fofmen des § 1.
ainku^K
gtKaB
2. Abschnitt
Ausschüsse des Ortsgemeinderates 4 Art und Zusammensetzung der Ausschüsse ir urtsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
8) Haupt- und Finanzausschuß
b) Ausschuß für Bauwesen, Ortsplanung und Dorfemeuerung
c) Ausschuß für Heimatgeschichte und Kulturpflege
_^weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus fünf Mitgliedern und Stellver- .tretern.
m (3jE)ie Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus Her, Mitte des Gemeinderates und sonstigen Bürgern gewählt en. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses en aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
, §5
(lypie Ausschüsse haben iimerhalb ihres Zuständigkeitsbe- nach Zuweisung durch den Ortsgemeinderat oder Orts- rmeister die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzube- reiten. Der Ortsgemeinderat bestimmt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse
(2) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich meh- Ausschüsse, bestimmt der Ortsbürgermeister einen federnden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu einsamen Sitzungen eingeladen werden.
2
WA rerer, //führe wflpue
6 ' s
[da
1
| § 6 Wahl der Ausschüsse
(l)JVird kein Wahlvorschlag gern. § 46 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 46 Abs. 2 GemO). In diesem Fall kön- nen die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln aufgeführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in dat Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses tspricht.
-^r-*ren Bürgern zu wählen, werden unter Anwendung der Regelun- srraljfp 11 ^ es ^3.1 zunächst die Ratsmitglieder ermittelt.
M
3. Abschnitt
Zahl der Ortsbeigeordneten §7
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
4. Abschnitt
Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen der Ortsgemeinde, ehrenamtliche Ortsbürgermeister, Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern § 8 Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahraehmungihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträg- lieh und spätestens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.
(2) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnausfall - der in voller Höhe ersetzt wird • ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die TÜilnahme an einer Sitzung des Ortsgemeinderates und eines Ausschusses 20,00 DM beträgt.
§ 9 Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen der EntschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.
(2) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(3) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegenstehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 (2) gezahlt.
§ 10 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Zeit der Vertretung 100 v. H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters.
(3) Ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gemäß §13 Abs. 3 EntschädigungsVO- Gemeinden für dieTfeilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§60 Abs. 6 GemO) die in § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) gezahlt.
(4) Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 60 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 60 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen 1hg vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung eine Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO- Gemeinden festgesetzten Betrag.
(6) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 EntschädigungsVO- Gemeinden zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Betrag.
(6) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden keine entgegenstehenden Regelungen enthält, wird für die Ortsbeigeordneten in den Fällen der Abs. 1 bis 6 Lohn- oder Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 (2) dieser Hauptsatzung gezahlt.
6. Abschnitt Schlußbestimmungen § 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01. Juli 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. Dezember 1979
außer Kraft. (S.) Ferdinand
Ruppach-Goldhausen, 10. Juli 1990 Ortsbürgermeister Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen:

