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Seite 7

Nr. 29/90

Fortsetzung von Seite 4 Ahrbachgemeinden - [im Ortsteil Ruppach

[am alten Spritzenhaus (Ecke Hauptstraße/Steinstraße)

[im Ortsteil Goldhausen jam Bürgermeisteramt (Hauptstraße 62).

^öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Ta- [des Aushangs vollzogen. Das Schriftstück darf erst am läge i der Sitzung abgenommen werden. t ann we gen eines Naturereignisses oder wegen anderer be- !««merer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bok n nn t ninr b |in ff 9form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aufruf. Die Bekanntmachung ist unverzüg- I QcMnach Beseitigung des Hindernisses, in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegen- jur^jsSndslos geworden ist.

leuts^j' § 2 Sonstige Bekanntgaben

öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vjjgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in den Formen des § 1.

§ 3 Unterrichtung der Einwohner Die'Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenhei- bereri Sender örtlichen Verwaltung(§ 16 Abs. 1 GemO) und über die Er­gebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in den Fofmen des § 1.

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2. Abschnitt

Ausschüsse des Ortsgemeinderates 4 Art und Zusammensetzung der Ausschüsse ir urtsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

8) Haupt- und Finanzausschuß

b) Ausschuß für Bauwesen, Ortsplanung und Dorfemeuerung

c) Ausschuß für Heimatgeschichte und Kulturpflege

_^weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus fünf Mitgliedern und Stellver- .tretern.

m (3jE)ie Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus Her, Mitte des Gemeinderates und sonstigen Bürgern gewählt en. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses en aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.

, §5

(lypie Ausschüsse haben iimerhalb ihres Zuständigkeitsbe- nach Zuweisung durch den Ortsgemeinderat oder Orts- rmeister die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzube- reiten. Der Ortsgemeinderat bestimmt mit der Mehrheit der ge­setzlichen Zahl der Mitglieder die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse

(2) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich meh- Ausschüsse, bestimmt der Ortsbürgermeister einen feder­nden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu einsamen Sitzungen eingeladen werden.

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| § 6 Wahl der Ausschüsse

(l)JVird kein Wahlvorschlag gern. § 46 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 46 Abs. 2 GemO). In diesem Fall kön- nen die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mit­glieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln auf­geführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfal­lenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mit­glieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in dat Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses tspricht.

-^r-*ren Bürgern zu wählen, werden unter Anwendung der Regelun- srraljfp 11 ^ es ^3.1 zunächst die Ratsmitglieder ermittelt.

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3. Abschnitt

Zahl der Ortsbeigeordneten §7

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

4. Abschnitt

Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen der Ortsgemeinde, ehrenamtliche Ortsbürger­meister, Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern § 8 Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahraehmungihres Ehrenamtes verbunden sind, ei­ne Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglie­der sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträg- lieh und spätestens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.

(2) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnitts­sätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnaus­fall - der in voller Höhe ersetzt wird ist durch eine Bescheini­gung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungs­geldes gewährt, das für die TÜilnahme an einer Sitzung des Orts­gemeinderates und eines Ausschusses 20,00 DM beträgt.

§ 9 Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen der EntschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Aufwands­entschädigung in Höhe des Höchstsatzes.

(2) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeit­punkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an ent­sprechend.

(3) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegen­stehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 (2) gezahlt.

§ 10 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürger­meister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Zeit der Vertretung 100 v. H. der Aufwandsentschädigung des Orts­bürgermeisters.

(3) Ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, denen kein Geschäfts­bereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gemäß §13 Abs. 3 EntschädigungsVO- Gemeinden für dieTfeilnahme an den Sitzungen des Gemeindera­tes, der Ausschüsse und an Besprechungen mit dem Ortsbürger­meister (§60 Abs. 6 GemO) die in § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sit­zungsgeld) gezahlt.

(4) Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbür­germeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 60 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 60 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen 1hg vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung eine Dreißigstel der für den Ortsbür­germeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, jedoch min­destens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO- Gemeinden festgesetzten Betrag.

(6) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 EntschädigungsVO- Gemeinden zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsent­schädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Be­trag.

(6) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden keine entgegen­stehenden Regelungen enthält, wird für die Ortsbeigeordneten in den Fällen der Abs. 1 bis 6 Lohn- oder Verdienstausfall in ent­sprechender Anwendung des § 8 (2) dieser Hauptsatzung ge­zahlt.

6. Abschnitt Schlußbestimmungen § 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01. Juli 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. Dezember 1979

außer Kraft. (S.) Ferdinand

Ruppach-Goldhausen, 10. Juli 1990 Ortsbürgermeister Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen: