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Montabaur

Seite 10

Nr. 28/9®£M£

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 29. Juni 1990

Der stellvertretende Vorsitzende des Umlegungsausschusses (Siegel) Hachenberg, Obervermessungsrat

8PD-Medienverleih

ln den Sommerferien ruht meist die kommunalpolitische Gre­mienarbeit. Zeit, sichim SPD-Ortsverein einmal über ein aktuel­les Thema zu infor mier en; z.B. die Funktionsweise einer moder­nen Kläranlage, von der in der VG Montabaur schon mehrere ge­baut wurden bzw. in Planung sind. Hierzu bietet die Verbands­gemeindearbeitsgemeinschaft (VAG) der SPD einen Videofilm an, der anschaulich demonstriert, wie zeitgemäße Kläranlagen funktionieren. SPD-Gliederungen, die den Film bis 5.8. auslei- hen wollen, können sich bei Uli Schmidt, TfeL 02608/636 melden. Daneben ist die VAG auch bei der Beschaffung von Medien zu anderen politischen Themen für die innerparteiliche Bildungs­arbeit gerne behilflich.

Schuljahrgang 1940

Alle Junggebliebenen des Schuljahrgangs 1940 treffen sich am 13. Juli 1990, um 20.00 Uhr im Haus Waldblick, Heiligenroth, Bergstraße, zwecks Besprechung eines gemeinsamen Ausflu­ges.

Bestellung weiterer Gemeindefahnen Seitens der Bevölkerung wird in letzter Zeit des öfteren nachge­fragt, ob es möglich ist, weitere Gemeindefahnen nachzubestel­len.

Um einen genauen Überblick zu bekommen, bitte ich die interes­sierten Bürger, sich bei mir zu melden, damit ein entsprechendes Kostenangebot eingeholt werden kann.

Herbst, 1. Beigeordneter

_ Ruppach-Goldhausen _

Vertretung des Ortsbürgermeisters

In derZeit vom 14. Juli bis 05. August 1990 führt der I. Ortsbei­geordnete Klaus Wirth die Dienstgeschäfte. Er ist unter der Ttelefon-Nr. 7560 zu erreichen. Die Sprechstunden finden wie üb­lich dienstags und donnerstags von 18.00 bis 19.30 Uhr im Bür­germeisteramt statt. Nur für diese Zeit gilt die Tblefon-Nr. 8578.

Ferdinand,

Ortsbürgermeister

Verkehrsbehinderung durch gefährliches Parken vermeiden

In der letzten Zeit häufen sich die Beschwerden über gefährli­ches Parken an Kurven und sonstigen imübersichtlichen Stellen im Ort.

Die betroffenen Kfz-Halter werden um entsprechende Beach­tung gebeten, weil sonst geeignete Maßnahmen hiergegen ein­geleitet werden müssen.

Schon gar nicht kann akzeptiert werden, daß solche Aktionen als eine Art »Selbstjustiz« verstanden werden.

Ferdinand

Ortsbürgermeister

AUGST

Neuhäusel

Umlegungsausschuß

öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetz­buch (BauGB).

I. Änderung des Umlegungsgebietes »Feldchen«

Der Umlegungsausschuß der Gemeinde Neuhäusel faßte in sei­ner Sitzung am 13. Juni 1990 folgende Beschlüsse:

1. Die Flurstücke 29/3,30/2,31,32/2,33,34,36/1,37,38,66/4 und69/6 der Flur 9 sind gemäß § 62 Abs. 2 BauGB aus dem Verfahren zu entlassen und unverändert beizubehalten. Die genannten Flurstücke liegen im Bereich der im Bebauungs­plan als »Gärtnerei« ausgewiesenen Fläche.

2. Aus verfahrenstechnischen Gründen werden die Flur­stücke 22/3 und 22/5 der Flur 9 gemäß § 52 Abs. 3 BauGB nachträglich in das Umlegungsverfahren einbezogen.

Rechtswirkungen:

Für die aus dem Umlegungsverfahren herausgenommenet Flurstücke endet die Beteiligung gemäß § 48 BauGB am Uml» gungsverfahren. Die Verfügungs- und Verändeningsspent nach § 51 BauGB ist damit aufgehoben.

Die Löschung des im Grundbuch auf den vorgenannten Flut stücken eingetragenen Umlegungsvermerks wird von der Umj legunsstelle veranlaßt.

Für die zugezogenen Grundstücke gilt folgendes:

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zu Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke, ü

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch jj Eintragunggesicherten Rechts an einem im Umlegungsge- A* biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenes

Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück

persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflich­teten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Neuhäusel

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt! Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an ei­nem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung} seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er- bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteili-i gen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur j Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen! eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

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Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist, glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver-i. Handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn' der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das1 zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß diel Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs | ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen- I über die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf ge- - setzt worden ist. ,

III. Verfügungs- und Verfinderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsausschusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus-

1t als

ses.

1 .

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund-! stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder' Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an­deren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird

Mo

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden. 1

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­

lich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden; 1

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti- Ern

ge, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder] wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenom- -A Uie men werden; / nui

6. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau- '' liehe Anlagen errichtet oder geändert werden. ^

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh- hat migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung Aul einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- sch und Veränderungssperre nicht berührt.