Einzelbild herunterladen

6/9^|^ontabaur

n

menr Vor?

Seite 9

Nr. 26/90

Er

Ver- rrä- i an

mer

erst

im

her-

990

ngl

des

vet-

die

ten

ön-

mt,

äh-

dis

30

tir)

ler

ft.

)S.

)r-

es

[er

ne

ig

n-

st

4

m

lit

le

n-

h-

a-

g

44 Abs. 4 BauGB:

!in Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb ® drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in ^bs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten Und., die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

||24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­lug)

lEine Verletzung der Bestimmungen über 1 , Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und jtdieEinberufungunddieTagesordnungvon Sitzungen des Ge- jieinderates (§ 34) ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­lies Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzungbegründen können, gegenüber der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung bzw. -erweiterung hat folgenden Inhalt:

i) Die im Bebauungsplan als Ringstraße ausgewiesene öf­fentliche Verkehrsfläche wird im südwestlichen und östli­chen Tfeil geändert, im südwestlichen Tfeil stärker nach Sü­den abgewinkelt und im östlichen Tfeil um ca 20 m nach We­sten zurückgenommen.

Die überbaubaren Flächen im Planbereich werden neu fest­gesetzt.

c) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im südli­chen und westlichen Bereich soweit ausgedehnt, wie der tatsächliche Ausbau der Kreisstraße es erfordert.

d) Die von der Straßenverwaltung beanspruchten Aus­gleichsflächen südlich der neuen K153 werden als öffentli­che Grünflächen in den Geltungsbereich des Bebauungs­planes aufgenommen.

Ruppach-Goldhausen, 21. Juni 1990 Ferdinand, Ortsbürgermeister

Kath. öffentl. Bücherei

Extra für die Urlaubszeit haben wir einen Wagen voller Bücher für Sie ausgeliehen.

Sollten Sie Ihre Ferien zu Hause verbringen, machen Sie doch einfach Ihre Reise in die Phantasiewelt mit Hilfe unserer Bücher. Schauen Sie mal bei uns rein, wir sind für Sie da:

dienstags. 16.30 -17.30 Uhr

samstags. 16.46 -17.30 Uhr

m

EISBACHGEMEINDEN

Girod

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan/'änderung »Kleinholbach« der Ortsgemeinde Girod

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Girod am 03.06.1990 als Satzung be­schlossene BebauungsplanZ-änderung »Kleinholbach« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 08.06.1990 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplan/-änderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplan/änderungs/-unterlagen können bei der Ver- bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 6430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 - 12.46 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr, donnerstags von 7.30-12.46 und 13.30 -18.30 Uhr und freitags von 7.30 -13.00 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der

Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fähigkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung f Ur Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­zug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. dieEinberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüb«' der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:

1. Für die durch das Neubaugebiet führende (verlängerte) Bomstraße sowie für die Ringstraße wird eine einheitliche Verkehrsfläche ausgewiesen; es entfällt somit eine Diffe­renzierung in Fahrbahn und Bürgersteig. Die Verkehrsflä­che wird als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt.

2. Die Wendemöglichkeit im Bereich der Flurstücke 21 bis 26 - südlich Kapellen-/G artenstraße - entfällt.

3. Die an der Kirche ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche wird reduziert und entsprechend der vorhandenen Bebauung als Dorfgebiet ausgewiesen.

4. Im Bereich der verlängerten Gartenstraße (Flurstück Nr. 79) wird eine überbaubare Fläche sowie eine Verbreiterung der Zuwegung um 1 m ausgewiesen.

Girod, 21. Juni 1990 Hannappel, Ortsbürgermeister

Zeltkirmes in Kleinholbach

Da die Kapelle in Kleinholbach den Aposteln Peter und Paul ge­weiht ist, fällt das Fest der Kirchweih (Kirmes) auf den nachfol­genden Sonntag, den 01. Juli 1990.

Das Hochamt in Kleinholbach beginnt um 9.00 Uhr mit Pfarrer Czemek. Nach dem Hochamt findet die Gedenkfeier am Ehren­mal unter Beteiligung aller Vereine statt.

Erstmals findet die diesjährige Kirmes in einem Festzelt statt. Das Angebot der Festlichkeiten ist reichhaltig und wie folgt:

Freitag, 29. Juni

20.00 Uhr Große-Driving-Disco-Show Samstag, 30. Juni,

20.00 Uhr Die Kirmes wird eröffnet mit Tfenz durch die Thnzband Rhein-Mosel-Comba

Sonntag, 1. Juli

9.00 Uhr Gottesdienst. Etwa 10.00 Uhr Gedenkfeier am

Ehrenmal, anschließend Frühschoppen im Fest- zeit mit dem Alleinunterhalter De-Lui.

14.00 Uhr Umzug der Kirmesjugend mit der Blaskapelle Großholbach.

20.00 Uhr Kirmesball mit der Rhein-Mosel-Combo Montag, 2. Juli

11.00 Uhr Frühschoppen bis zum Kirmesausklang mit De- Lui als Alleinunterhalter

Die Zeltbewirtschafterin ist für die Festtage gut gerüstet und sorgt für ausreichend gutes Bier sowie Getränke aller Art. Als Schausteller konnte Familie Heisse verpflichtet werden und wird versuchen, alt und jung mit ihren Geschäften zu erfreuen.

Alle Kinder von Kleinholbach und Girod lade ich ein zum freien Karussellfahren für Sonntag etwa 17.30 Uhr.

/

' .vil

a