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Montabaur

Seite 6

Nr. 26/60 iflontal

Die Bebauungsplaniinderung hat folgenden Inhalt:

Die öffentliche Verkehrsflache im Kreuzungsbereich Mainzer-/ Buchenstraße wird erweitert.

Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

Auf die Vörachriften des § 44 Abs. 9 Satz 1 und 2 sowie Abshäl BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie Uber die FälhgkdB und das Erlöschen entsprechender EntschädigungsansprUc|| wird hingewiesen.

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Montabaur, 21. Juni 1990 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Verlängerte Meisenstraße» der Stadt Montabaur im Stadtteil Horressen Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Stadtrat Montabaur am 01.02.1990 als Satzung be­schlossene Bebauungsplan »Verlängerte Meisenstraße« wurde der Kreisverwaltungdes Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 08.06.1990 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer- Platz 8, Zimmer 219,6430 Montabaur während der Dienststun­den (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 -12.46 und 13.30 -18.30 Uhr und freitags von 7.90-18.00Uhr) von jeder mann ein gesehen werden.

Jedermann kann Uber den Inhalt des Bebauungsplanes Aus­kunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in §214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 89 bis 42 bezeichneten VermögensnacÄ» teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches < durch herbeifuhren, daß er die Leistung der Entschädigt schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, ln dem die ln Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile einaetxeten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wlra.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung f Ur Rheinland-Pfalz (GemO) (Aul­zug)

Eine Verletzung der Bestimmungen Uber

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und T

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des G£ meinderates ($ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb «F nea Jahros nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzun schriftlich unter Bezeichnung der Thtsachen, die eine solch Rechts verletzungbegründen können, gegenüber der G emeindi Verwaltung geltend gemacht worden ist.

Planinhalt ist die Ausweisung der Verbindungsstraße zwische Mainzer- und Meisenstraße.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nächst« hend abgedruckten Skizze ersichtlich.

Montabaur, 21. Juni 1990 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

2. »Kund in Montabaur«

Spannende Radrennen können die Zuschauer wieder erleben, wenn am Sonntag, 19. August 1990, um 11.00 Uhr der Start­schuß zum 2. »Rund in Montabaur« fällt. Das radsportliche Er­eignis bildet den sportlichen Höhepunkt im Rahmen des Jubi­läums der Städtepartnerschaften Montabaur - Tbnnerre * Bark­ley.

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