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Nr. 26/90

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Oie Verwaltung informiert

Hinweis

alle landwirtschaftlichen Betriebe, die einen Anschluß an ie Kanalisation haben und Abwassergebuhren entrichten iHK/ncw m November 1989 haben wir allen landwirtschaftlichen Betrie- >mmW< di 0 Abwassergebühren entrichten, Erhebungsvordrucke >2/3ai<iwecks Erstattung von Abwassergebühren für das Jahr 1990 !/90Milbersandt.

B/ 16 M K weisen darauf hin, daß eine Erstattungnur bei rechtzeitiger 28 Antragstellung vorgenommen werden kann. Für das Jahr 1990 plt als Ausschlußfrist der 15.01.1991.

)bwohl diese Frist erst in einem halben J ahr abläuft, machen nochmals auf die rechtzeitige Rückgabe aufmerksam, jie bisheri ge Erfahrung zeigt, daß übersandte Vordrucke zu­nächst beiseite gelegt und später nicht mehr auf gefunden bzw. ® u spät abgegeben wurden.

» Vir bitten daher nochmals um baldige Rückgabe soweit nicht

Weits geschehen.

Ihdts*

$430 Montabaur, 29. Juli 1990 /G-Werke Montabaur Abwasserbeseitigung -

Schließung der Schulturnhalle an der Freiherr-vom-Stein-Schule, Nentershausen

Die Schulturnhalle an der Hauptschule Nentershausen ist we- s . Gnmdreinigungsarbeiten bereits vom 16. Juli bis 08. Au­gust 1990 (einschließlich) geschlossen.

Wir bitten um Beachtung der geänderten Schließungszeiten.

Verbandsgemeinde Montabaur Schulamt

sinb.

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in de 5/8431 5/86111

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Bücherei-Info

Sommerpause

Die Stadtbücherei Montabaur ist in den Sommerferien vom Samstag, dem 30.6. bis Samstag, dem 7.7.190 für eine Woche ge­schlossen.

Die Stadtbücherei Montabaur wünscht allen Lesern eine sonni­ge und erholsame Ferienzeit.

MONTABAUR

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Notizen aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur am 19.06.1990

Auf Antrag der CDU-Fraktion entschied der Haupt- und Fi­nanzausschuß am Treppenaufgang neben dem Gebäude »Villa Sonnenschein« einen Handlauf anzubringen. Die antragstellen- de Fraktion wies darauf hin, daß dieser Treppenaufgang häufig von Bewohnern des Altenheimes benutzt werde. Gerade für die­sen Personenkreis sei es erforderlich, Sicherungsmaßnahmen an dieser TVeppenanlage anzubringen.

Ein weiterer Antragder CDU-Fraktion war darauf gerichtet, die Ibilettenanlage im Gebäude am Sportstadion umzufunktionie- ren um auch Behinderten die Möglichkeit der Nutzung zu er­möglichen. Zur Antragsbegründung wurde darauf verwiesen, daß die vorhandene TbUettenanlage bislang nicht behinderten­gerecht ausgerüstet ist und damit auch von dem entsprechen­den Personenkreis nicht genutzt werden könne.

Auch diesem Antrag entsprach der Haupt- und Finanzaus­schuß. Die Verwaltung wurde beauftragt, die vorhandene WC- Anlage so umzugestalten, daß eine antragsgemäße Benutzung möglich wird.

Positive Entscheidungen ergingen darüber hinaus zu drei An­trägen auf Zuschußgewährung für Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und den Stadtteilen. Die Anträge waren gerichtet auf die Sanierung ei­nes Gebäudes im Steinweg in Montabaur sowie zweier Gebäude im Stadtteil Horressen. Gern, den bestehenden Richtlinien wur­den Zuschüsse von insgesamt ca. 31.000 DM in Aussicht ge­stellt.

Die Höhe der tatsächlich auszuzahlenden Zuschüsse richtet

sich letztendlich nach den von den Antragstellern vorzulegen­den Abrechnungsunterlagen.

Weiterhin erteilte der Haupt- und Finanzausschuß den Auftrag eine Studie über die möglichen und notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung des Angebotes an Kindergartenplätzen in den Stadtteilen Elgendorf und Horressen zu erstellen. Hierzu wurde ein Architekturbüro beauftragt folgende Arbeiten auszufüh­ren:

a) Erarbeitung eines Konzeptes zur Generalsanierung des Kindergartens in Horressen.

b) Erstellung eines Vorentwurfes mit Kostenberechnung für die Erweiterung des Kindergartens in Horressen um einen Gruppenraum.

c) Erstellung eines Vorentwurfes mit Kostenberechnung für den Neubau eines Zwei-Gruppen-Kindergartens in Eigen­dorf.

Sobald diese Planungsstudie erstellt ist, wird sich der Ausschuß erneut mit der Angelegenheit befassen.

öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplanänderung »Farenau« der Stadt Montabaur im Stadtteil Horressen

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat Montabaur am 01.02.1990 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Farenau« wurde der Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB an­gezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 08.06.1990 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplan/-änderungsunterlagen können bei der Ver- bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 - 12.45 Uhrund 13.30 16.00 Uhr donnerstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr und freitags von 7.30 -13.00 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daßdie Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnimg f ttr Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­zug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34) ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzungbegründenkönnen, gegenüber der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.