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- Fortsetzung von Säte 9 ■
Eine A Diehniwgdes Antrages kann u.a. auch erfolgen, wenn «gen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pflege des historischen Stadtbildes Bedenken bestehen.
Die Anträge sind vor Baubeginn der Modemisierungsar- beiten beim Bauamt der Verbandsgemeinde Montabaur riaiureichen.
Mit der baulichen Maßnahme darf grundsätzlich erst n^h Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. Aufgrund s begründeten Antrages kann ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
§ 5 - Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Be- schludfassungdurch den Haupt-und Finanzausschuß nfyh Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewilligungs-
Er enthält den Widerrufsvorbehalt gemäß § 7 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheidwird gegenstandslos, wenn dieModemisierungnicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Bauherrn unter Beifügungder Schlußrechnungen vorzulegen ist, aus- gezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Tteilkostenauf- jtellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem Stempel- jufdruck »Verwendet für Modemisierungszuschuß der Stadt Montabaur laut Bewilligungsbescheid vom ...« zu- ilckgegeben. Ergibt der Kostennachweis, daß die tatsächü- ;hen aufgewandten, zuschußfähigen Kosten geringer als liedem Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Beträge, st der Zuschuß der Stadt entsprechend zu kürzen. Die Kür- iungunterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger pls 300,- DM beträgt.
- Besondere Förderungsbedingungen h Tefür Maßnahmen im Sinne des § 2 aufgewendeten Kosten Eben bei der Ermittlung der Miete insoweit unberücksich- jt, als sie aus Förderungsmitteln der Stadt finanziert worden
ad.
|§7-Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Vewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß P die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbe- pes und bei einer zweckfremden Verwendung der bewillig- Jtittel bzw. zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ß oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rück- iung städtischer Mittel zu fördern, wenn durch die Inan- jchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger 'Kumulierungüber die in § 3 genannte Grenze hinaus einge- jn ist. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, abereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.
§ 8 - Inkrafttreten
jeänderten Richtlinien wurden vom Stadtrat der Stadt hi seiner Sitzung am 9.5.1985 beschlossen. Sie tre- pt Wirkung vom 1.1.1985 in Kraft, ffabaur, 21.6.1990 psel-Dölken, Bürgermeister
n , RICHTLINIEN L -Pwjcliussung von Maßnahmen zur Gestaltung und audhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und den Stadtteilen
sich auf den Geltungsbereich der Sat- foo • ^^ Gestaltung und Instandhaltung der Be- ^1198rundd 0r s Ch d n Montabaur vom
- Bezuschussung gelten folgende Richtlinien:
fsri H enai ^riche werden an allen Häusern insbesondere ■ p a Fachwerkh äusem bezuschußt.
^e Instandsetzung von bisher verdeck-
3. Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln und dgl. welches freigelegt und verfugt oder steinsichtig verputzt wird, wird bezuschußt.
4. Die Renovierung und Neueindeckung von Dach und Fassadenflächen mit Naturschiefer erhält eine Förderung; auch bei Neubauten.
6. Bezuschussungsfähig ist ebenfalls das Instandsetzen besonderer Gebäudeteile, die in ihrer Gestaltung charakteristisch für das Stadtbild bzw. Ausdruck besonderen handwerklichen Könnens sind.
6. Die Förderung entfällt, wenn die Maßnahme bereits in den letzten 8 Jahren gefördert wurde.
Die Höhe des Zuschusses beträgt:
1. Anstrich von Mauerwerkflächen 60 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 16,- DM/qm
2. Renovierung von Fachwerkflächen:
a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefache
60 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 22,-DM/qm
b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk, einschl. Anstrich
100 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 200,00 DM/qm
In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführungen z.B. Begleitstrich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw. wird auf N achweis mit 50 % der entstandenen Kosten bezuschußt.
3. Renovierung von Bruchsteinmauerwerk 60 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 60,- DM/qm.
4. Naturschiefereindeckung
a) Dachfläche: 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 65,- DM/qm
b) Fassadenfläche: 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 100,- DM/qm
5. Instandsetzung besonderer Gebäudeteile
60 % der nachgewiesenen entstandenen Kosten.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Höchstwerte dem allgemeinen Baupreisindex jährlich anzupassen.
Über jeden Einzelfall entscheidet der Haupt- und Finanzausschuß
In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Haupt- und Finanzausschuß ermächtigt, Zuschüsse über die vorgenannten Richtsätze hinaus zu gewähren.
Die Richtlinien treten rückwirkend ab 01.01.1990 in Kraft. 5430 Montabaur, den 01. Februar 1990 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Notizen aus der gemeinsamen Sitzung des Haupt* und Finanzausschusses und des Bauausschusses der Stadt Montabaur vom 08.03.1990
Radwegef Iihrung vom Himmelfeld in das Stadtzentrum Von der SPD-Fraktion des Stadtrates Montabaur wurde angeregt, zu überprüfen, inwieweit ein Radweg zwischen den Baugebieten Himmelfeld und Sommerwiese zum Stadtzentrum eingerichtet werdenkann. Als Begründungwurde angeführt, daß viele Bewohner aus diesen Bereichen, insbesondere Schülerinnen und Schüler das Fahrrad als Nahverkehrsmittel zum Erreichen des Stadtzentrums benutzen. Die beiden Ausschüsse beauftragten die Verwaltung, eine entsprechende Planung auszuarbeiten und in einer der nächsten Sitzungen vorzustellen. Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Bereich »El- gendorfer Straße/Grubenfeld«
In einer der letzten Sitzungen wurde bereits sehr eingehend über die Zu- und Abfahrt der von der Elgendorfer Straß aus zum Grundstück Dommermuth/Abresch (ehemals Gröninger) fahrenden Fahrzeuge diskutiert. D abei wurde auch die Frage aufgeworfen, ob nicht durch die linksabbiegenden Fahrzeuge eine Unfallgefahr entsteht. Darauf hin wurde von der Verwaltung der Vorschlag gemacht, die aus Richtung Eigendorf kommenden Fahrzeuge bereits vor dem Kreuzungspunkt »Elgendorfer Straße/Grubenfeld« durch eine TYenninsel mit einer Fahrbahnverschwenkung abzubremsen, um so diesen Kreuzungsbereich verkehrssicher zu machen. Weiterhin sollte für die aus Richtung Stadt kommenden und in die Straße »Am Grubenfeld« und »Ruhrstraße« fahrenden Fahrzeuge eine Linksabbiegespur eingerichtet werden, was ebenfalls zur Verbesserung der Verkehrssicherheit führen soll.

