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Nr. 11/90

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- Fortsetzung von Säte 9

Eine A Diehniwgdes Antrages kann u.a. auch erfolgen, wenn «gen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pflege des histo­rischen Stadtbildes Bedenken bestehen.

Die Anträge sind vor Baubeginn der Modemisierungsar- beiten beim Bauamt der Verbandsgemeinde Montabaur riaiureichen.

Mit der baulichen Maßnahme darf grundsätzlich erst n^h Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. Aufgrund s begründeten Antrages kann ein vorzeitiger Baube­ginn genehmigt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsan­spruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Ge­nehmigung zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entspre­chenden Hinweis zu enthalten.

§ 5 - Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Be- schludfassungdurch den Haupt-und Finanzausschuß nfyh Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewilligungs-

Er enthält den Widerrufsvorbehalt gemäß § 7 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbe­scheidwird gegenstandslos, wenn dieModemisierungnicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der An­tragsteller nicht zu vertreten hat.

Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Bauherrn unter Beifügungder Schlußrechnungen vorzulegen ist, aus- gezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Tteilkostenauf- jtellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem Stempel- jufdruck »Verwendet für Modemisierungszuschuß der Stadt Montabaur laut Bewilligungsbescheid vom ...« zu- ilckgegeben. Ergibt der Kostennachweis, daß die tatsächü- ;hen aufgewandten, zuschußfähigen Kosten geringer als liedem Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Beträge, st der Zuschuß der Stadt entsprechend zu kürzen. Die Kür- iungunterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger pls 300,- DM beträgt.

- Besondere Förderungsbedingungen h Tefür Maßnahmen im Sinne des § 2 aufgewendeten Kosten Eben bei der Ermittlung der Miete insoweit unberücksich- jt, als sie aus Förderungsmitteln der Stadt finanziert worden

ad.

|§7-Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Vewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß P die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbe- pes und bei einer zweckfremden Verwendung der bewillig- Jtittel bzw. zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ß oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rück- iung städtischer Mittel zu fördern, wenn durch die Inan- jchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger 'Kumulierungüber die in § 3 genannte Grenze hinaus einge- jn ist. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, abereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.

§ 8 - Inkrafttreten

jeänderten Richtlinien wurden vom Stadtrat der Stadt hi seiner Sitzung am 9.5.1985 beschlossen. Sie tre- pt Wirkung vom 1.1.1985 in Kraft, ffabaur, 21.6.1990 psel-Dölken, Bürgermeister

n , RICHTLINIEN L -Pwjcliussung von Maßnahmen zur Gestaltung und audhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und den Stadtteilen

sich auf den Geltungsbereich der Sat- foo ^^ Gestaltung und Instandhaltung der Be- ^1198rundd 0r s Ch d n Montabaur vom

- Bezuschussung gelten folgende Richtlinien:

fsri H enai ^riche werden an allen Häusern insbesondere p a Fachwerkh äusem bezuschußt.

^e Instandsetzung von bisher verdeck-

3. Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln und dgl. wel­ches freigelegt und verfugt oder steinsichtig verputzt wird, wird bezuschußt.

4. Die Renovierung und Neueindeckung von Dach und Fassa­denflächen mit Naturschiefer erhält eine Förderung; auch bei Neubauten.

6. Bezuschussungsfähig ist ebenfalls das Instandsetzen be­sonderer Gebäudeteile, die in ihrer Gestaltung charakteri­stisch für das Stadtbild bzw. Ausdruck besonderen hand­werklichen Könnens sind.

6. Die Förderung entfällt, wenn die Maßnahme bereits in den letzten 8 Jahren gefördert wurde.

Die Höhe des Zuschusses beträgt:

1. Anstrich von Mauerwerkflächen 60 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 16,- DM/qm

2. Renovierung von Fachwerkflächen:

a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefa­che

60 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 22,-DM/qm

b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk, einschl. An­strich

100 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 200,00 DM/qm

In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausfüh­rungen z.B. Begleitstrich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw. wird auf N achweis mit 50 % der entstandenen Kosten bezuschußt.

3. Renovierung von Bruchsteinmauerwerk 60 % der nachge­wiesenen Kosten, max. jedoch 60,- DM/qm.

4. Naturschiefereindeckung

a) Dachfläche: 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. je­doch 65,- DM/qm

b) Fassadenfläche: 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 100,- DM/qm

5. Instandsetzung besonderer Gebäudeteile

60 % der nachgewiesenen entstandenen Kosten.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Höchstwerte dem allgemei­nen Baupreisindex jährlich anzupassen.

Über jeden Einzelfall entscheidet der Haupt- und Finanzaus­schuß

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Haupt- und Finanzausschuß ermächtigt, Zuschüsse über die vorgenannten Richtsätze hinaus zu gewähren.

Die Richtlinien treten rückwirkend ab 01.01.1990 in Kraft. 5430 Montabaur, den 01. Februar 1990 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Notizen aus der gemeinsamen Sitzung des Haupt* und Finanzausschusses und des Bauausschusses der Stadt Montabaur vom 08.03.1990

Radwegef Iihrung vom Himmelfeld in das Stadtzentrum Von der SPD-Fraktion des Stadtrates Montabaur wurde ange­regt, zu überprüfen, inwieweit ein Radweg zwischen den Bauge­bieten Himmelfeld und Sommerwiese zum Stadtzentrum einge­richtet werdenkann. Als Begründungwurde angeführt, daß vie­le Bewohner aus diesen Bereichen, insbesondere Schülerinnen und Schüler das Fahrrad als Nahverkehrsmittel zum Erreichen des Stadtzentrums benutzen. Die beiden Ausschüsse beauf­tragten die Verwaltung, eine entsprechende Planung auszuar­beiten und in einer der nächsten Sitzungen vorzustellen. Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Bereich »El- gendorfer Straße/Grubenfeld«

In einer der letzten Sitzungen wurde bereits sehr eingehend über die Zu- und Abfahrt der von der Elgendorfer Straß aus zum Grundstück Dommermuth/Abresch (ehemals Gröninger) fah­renden Fahrzeuge diskutiert. D abei wurde auch die Frage aufge­worfen, ob nicht durch die linksabbiegenden Fahrzeuge eine Un­fallgefahr entsteht. Darauf hin wurde von der Verwaltung der Vorschlag gemacht, die aus Richtung Eigendorf kommenden Fahrzeuge bereits vor dem Kreuzungspunkt »Elgendorfer Stra­ße/Grubenfeld« durch eine TYenninsel mit einer Fahrbahnver­schwenkung abzubremsen, um so diesen Kreuzungsbereich ver­kehrssicher zu machen. Weiterhin sollte für die aus Richtung Stadt kommenden und in die Straße »Am Grubenfeld« und »Ruhrstraße« fahrenden Fahrzeuge eine Linksabbiegespur ein­gerichtet werden, was ebenfalls zur Verbesserung der Verkehrs­sicherheit führen soll.