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Montabaur
Seite 10
Nr. 3/90
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Reisen - Die Welt erleben
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Öffnungszeiten der StadtbUcherei Montabaur:
Montag. 15.00 -18.30 Uhr
Dienstag. 15.00 -18.00 Uhr
Donnerstag. 15.00 • 18.00 Uhr
Samstag. 10.00 -12.00 Uhr
“Öffentl. Bekanntmachungen”
öffentliche Bekanntmachung
Berufung eines Nachfolgers in den Verbandsgemeinderat der Yerbandsgemeinde Montabaur
Der zweite Beigeordnete der Verbandsgemeinde Montabaur, Bertholdlsbert, hat sein Mandat nieder gelegt. Gemäß § 45 Abs. 1 und 4 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (KommunalWahlgesetz - KWG) wird hiermit als Nachfolger der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages der SPD Willi Wirges,
Waldstraße 1 a, 5431 Untershausen in den Verbandsgemeinderat berufen.
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Berufung wird hiermit gern. § 66 Abs. 3 KWO öffentlich bekanntgemacht.
6430 Montabaur, 10.01.1990 Dir. Possel-Dölken Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur als Wahlleiter
öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1990 vom 9.1.1990
I.
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 28.12.1989 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 wird im Wrwaltungshaushalt
in der Einnahme auf. 22.707.000,- DM
in der Ausgabe auf. 22.707.000,-DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf. 3.615.000,- DM
in der Ausabe auf. 3.616.000,-DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 50.000,-DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf . 1.050.000,-DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 4.000.000,- DM Nachrichtlich
Umschuldungen. . 1.046.200,-DM
§3
Für die Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschaftsplä
nen festgesetzt:
A) Wasserversorgung
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 300.000,-DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
ermächtigungen auf. 0,- DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf . 500.000,- DM Nachrichtlich
Umschuldungen. 3.650.000,-DM
B) Abwasserbeseitigung
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 2.500.000,-DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf. 0,- DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf . 500.000,- DM Nachrichtlich
Umschuldungen. 2.170.000,-DM
§4
1. Die VerbandsgemeindeumlagB, die die Verbandsgemeinde nach § 72 GemO in Verbindung mit den §§ 4,22 und 23 Abs. 1 FAG n.F. erhebt, beträgt
34 v.H. der Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden und der Stadt Montabaur nach § 12 FAG 34 v.H. der Schlüsdselzuweisung A 1990 an die verbandsangehörigen Gemeinden und die Stadt Montabaur nach § 8 FAG
34 v.H. der SchlüsselzuweisungB 1990 an die Stadt Montabaur nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit §10 Abs. 6 FAG.
2. Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich
nach § 28 Abs. 2 FAG.
3. Nachrichtlich
Umlagegrundlagen 1989 . 28.288.862,- DM
Höhe des Umlagesolls 1989 . 9.618.202,- DM
Umlagegrundlagen 1990 . 29.480.837,- DM
Höhe des Umlagesolls 1990 . 10.023.473,- DM
§5
Die Entgelte für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden wie folgt festgesetzt:
a) einmalige Betrüge
gemäß § 1 der Satzungüber die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Montabaur - (Entgeltssatzung)
1. für die Schmutzwasserbeseitigung
1.1 bei Neubaumaßnahmen 4,00 DM je qm Geschoßfläche
1.2 bei Erneuerungsmaßnahmen 1,60 DM je qm Geschoßfläche
2. für die Oberflächenwasserbeseitigung
2.1 bei Neubaumaßnahmen 8,00 DM je qm Abflußfläche
2.2 bei Erneuerungsmaßnahmen 3,20 DM je qm Abflußfläche
3. Pauschalbeträge für die zweite und jede weitere Grundstücksanschlußleitung = 500,- DM je Anschlußleitung
b) wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren
1. wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser gemäß § 2 der Entgeltssatzung
0,36 DM je qm Abflußfläche
2. wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser gemäß § 4 der Entgeltssatzung
30,00 DM je Wohneinheit
10,00 DM je Einwohnergleichwert für Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden oder nutzbar sind (Betriebe u.dgi.)
3. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß § 4 der Entgeltssatzung
1,00 DM je cbm gewichtete Schmutz wassermen ge.
c) Abwasserabgabe für Indirekteinleiter gemäß § 6 der Entgeltssatzung.
Die Abwasserabgabe für Indirekteinleiter beträgt 0,12 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge.
d) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)
1. Beiträge
11,50 DM je qm Verkehrsfläche
2. laufende Kostenanteile
1,70 DM je lfm. befestigte Straßen- und Wegestrecke.
“Bücherei-Info”
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