Mn ntabaur
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Nr. 51/52/89
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§7
Schneeräumung
Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Thuwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
§ 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
1(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen | vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§8
Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte ||l)Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m [Breite entlang der Grundstücksgrenze.
I (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnli- | ches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände ver- | wendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der I Eis-und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
| (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ih- jrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine | durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der spä- • Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Geh- I wegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den ge- Igenüberliegenden Grundstücken anzupassen.
1(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am läge so [ zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeit von 07.00 |bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
§9
Umfang der besonderen Reinigung [Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Ab- | fuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder [anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch [Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder [auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, somüssen sievon [demjenigen, der die Verunreinigung venusacht hat, sofort gerei- |nigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird [der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reini- [gung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reini- |gung.
§10
Abwässer
Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen [dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zu- Igeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut [oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten [verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch [Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§11
Geldbuße und Zwangsmittel 1(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 7, 8, 9 und [10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene voll- Jziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sin- Pedes § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Landesstraßengesetzes. Eine Ord- lüungswidrigkeit k ann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM [geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ljOWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.
|2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den (Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für heinland-Pfalz.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzungtritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzung über die Reinigung und Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Welschneudorf vom 10.02.1967 außer Kraft.
Welschneudorf, 01.12.1989 (S.) Heiden, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn 9ie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Welschneudorf Heiden, Ortsbürgermeister
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
für das bevorstehende Weihnachtsfest wünsche ich Ihnen von ganzem Herzen alles Liebe und Gute, insbesondere glückliche und besinnliche Stunden im Kreise der Familie Das alte Jahr neigt sich seinem Ende zu und wieder einmal stehen wir an der Schwelle eines neuen. Hinter uns liegt ein Jahr harter, aber auch erfolgreicher Arbeit. Es war uns nicht vergönnt, in einer Zeit de9 Friedens und des wirtschaftlichen Wohlstandes weiterzuarbeiten, am Aufbau unseres Landes und der Gestaltung unserer Gemeinde.
Was wir in den vergangenen 12 Monaten erreichen, planen und vollenden konnten, um unsere Gemeinde schöner und lebenswerter zu gestalten, war der Verdienst gemeinsamer Arbeit des Rates und der Bürgerschaft.
All denen, die im Dienst für unsere Bürger mitgeholfen und mitgearbeitet haben, möchte ich am Ende des Jahres ein herzliches Dankeschön sagen.
Was uns das neue Jahr bringen wird, weiß niemand. Es wird sicherlich nicht an Aufgaben, Problemen und Verantwortung fehlen. Wir sollten im kommenden Jahr bereit sein, zum Wohle unserer Gemeinde und ihrer Bürger weiterzuarbeiten.
Ich wünsche allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein glückliches und erfolgreiches Jahr.
Helmut Heiden, Ortsbürgermeister
MGV »Eintracht« Welschneudorf Einladung zur Jahreshauptversammlung Der Männergesangverein »Eintracht« lädt alle Mitglieder zur Jahreshauptversammlung am Samstag, 13.1.1990, um 20.00 Uhr, in den Saal des Vereinslokals »Westerwälder Hof« ein.
Stiftungsfest
Am Samstag, 27. Januar 1990, feiert der Männergesangverein sein 98. Stiftungsfest. Veranstaltungsort ist in diesem Jahr erstmalig die Kurfürstenhalle. Dadurch steht ein erheblich verbessertes Platzangebot zur Verfügung. Die Sänger werden auch in diesem Jahr wieder mit einem bunten Programm auf warten. Alle Mitglieder und Freunde des Vereins sowie die ganze Dorfbevölkerung sind natürlich herzlich eingeladen, Beginn um 20.00 Uhr.
EISBACHGEMEINDEN
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Girod vom 07.12.1989
Nach Genehmigung einer Niederschrift über eine vorangegangene Ratssitzung stand unter Tagesordnungspunkt 2 die Verabschiedung des Wirtschafts- und Fällungsplanes 1990 an.
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