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Mn ntabaur

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Nr. 51/52/89

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§7

Schneeräumung

Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.

Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Ver­kehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht einge­schränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.

Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücks­grenze.

Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Ver­kehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Thuwetter sind die Ab­flußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.

§ 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.

1(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehen­de benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumen­de muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen | vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte ||l)Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m [Breite entlang der Grundstücksgrenze.

I (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit ab­stumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnli- | ches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung fest­gefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände ver- | wendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der I Eis-und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutsch­bahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

| (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ih- jrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine | durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der spä- Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Geh- I wegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den ge- Igenüberliegenden Grundstücken anzupassen.

1(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am läge so [ zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeit von 07.00 |bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

§9

Umfang der besonderen Reinigung [Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Ab- | fuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder [anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch [Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder [auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, somüssen sievon [demjenigen, der die Verunreinigung venusacht hat, sofort gerei- |nigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird [der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reini- [gung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reini- |gung.

§10

Abwässer

Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen [dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zu- Igeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut [oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten [verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost ent­stehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch [Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§11

Geldbuße und Zwangsmittel 1(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 7, 8, 9 und [10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene voll- Jziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sin- Pedes § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Landesstraßengesetzes. Eine Ord- lüungswidrigkeit k ann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM [geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ljOWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.

|2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den (Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für heinland-Pfalz.

§12

Inkrafttreten

Diese Satzungtritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzung über die Reinigung und Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Welschneudorf vom 10.02.1967 au­ßer Kraft.

Welschneudorf, 01.12.1989 (S.) Heiden, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn 9ie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Welschneudorf Heiden, Ortsbürgermeister

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

für das bevorstehende Weihnachtsfest wünsche ich Ihnen von ganzem Herzen alles Liebe und Gute, insbesondere glückliche und besinnliche Stunden im Kreise der Familie Das alte Jahr neigt sich seinem Ende zu und wieder einmal ste­hen wir an der Schwelle eines neuen. Hinter uns liegt ein Jahr harter, aber auch erfolgreicher Arbeit. Es war uns nicht ver­gönnt, in einer Zeit de9 Friedens und des wirtschaftlichen Wohl­standes weiterzuarbeiten, am Aufbau unseres Landes und der Gestaltung unserer Gemeinde.

Was wir in den vergangenen 12 Monaten erreichen, planen und vollenden konnten, um unsere Gemeinde schöner und lebens­werter zu gestalten, war der Verdienst gemeinsamer Arbeit des Rates und der Bürgerschaft.

All denen, die im Dienst für unsere Bürger mitgeholfen und mit­gearbeitet haben, möchte ich am Ende des Jahres ein herzliches Dankeschön sagen.

Was uns das neue Jahr bringen wird, weiß niemand. Es wird si­cherlich nicht an Aufgaben, Problemen und Verantwortung feh­len. Wir sollten im kommenden Jahr bereit sein, zum Wohle un­serer Gemeinde und ihrer Bürger weiterzuarbeiten.

Ich wünsche allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein glückli­ches und erfolgreiches Jahr.

Helmut Heiden, Ortsbürgermeister

MGV »Eintracht« Welschneudorf Einladung zur Jahreshauptversammlung Der Männergesangverein »Eintracht« lädt alle Mitglieder zur Jahreshauptversammlung am Samstag, 13.1.1990, um 20.00 Uhr, in den Saal des Vereinslokals »Westerwälder Hof« ein.

Stiftungsfest

Am Samstag, 27. Januar 1990, feiert der Männergesangverein sein 98. Stiftungsfest. Veranstaltungsort ist in diesem Jahr erst­malig die Kurfürstenhalle. Dadurch steht ein erheblich verbes­sertes Platzangebot zur Verfügung. Die Sänger werden auch in diesem Jahr wieder mit einem bunten Programm auf warten. Al­le Mitglieder und Freunde des Vereins sowie die ganze Dorfbe­völkerung sind natürlich herzlich eingeladen, Beginn um 20.00 Uhr.

EISBACHGEMEINDEN

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Girod vom 07.12.1989

Nach Genehmigung einer Niederschrift über eine vorangegan­gene Ratssitzung stand unter Tagesordnungspunkt 2 die Verab­schiedung des Wirtschafts- und Fällungsplanes 1990 an.

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