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Montabaur

Seite 24

Nt_51/52/89

15. Nov. 1989 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für

Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVB1. S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än­derung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVB1. S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnungfür Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördli­chen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises vom 21. Dez. 1989 hiermit öffent­lich bekanntgemacht wird:

§1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persön­liche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich immittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt auch ein Grund­stück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstrei­fen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grund­stück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestand­teil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang recht­lich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grund­stücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße hegen, daß sie keine dieser Stra­ße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbeson­dere mehrere Eigentümer des selben Grundstückes, Eigentü­mer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlie­ger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegen­über der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarungkann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungs­pflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflich­tigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungs­pflicht machen.

§2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des

§5.

(2) Geschlossene Ortslage ist derTteil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend be­baut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauungunge­eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke er­schlossen sind.

! | (3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öf* , | fentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu , den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

J 1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen

1 ' 2. Fahrbahnen

3. Radwege

4. Parkplätze

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und

Seitengräben einschließlich der Durchlässe 0

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänee verkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimm ten Tfeile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigt* Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Som merwege).

§3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

( 1 ) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsge­meinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungs pflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung Über die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestell­ten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle überneh­men, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung narhgn . wiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich undnur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht

§5

Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere:

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen­rinnen (§ 6),

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämp­fung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserab­fluß störende Gegenstände.

§6

Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen rinnen

(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbe­sondere dieBeseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenstän­den, die nicht zur Straße gehören, die Säuberungder Straßenrui­nen, Gräben und Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkä­sten, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandge­schlämmte Schotterdecken) und unbefestigte Randstreifen dür­fen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staub­entwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Was- seraotstand.

(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den lägen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchli­chen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öf­tere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmut­zungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Täuwetter oder Stür­men der Fall.

(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbeson­dere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Fe­sten und nach Karnevalsumzügen eine Reinigung auch für ande­re läge anordnen. Die Anordnung wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Strei­fen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenza