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Nr. 51/52/89

Montabaur__ __ Seite 21

nie Schutzzonengrenze folgt diesem Weg nun, knickt nach etwa jOO m nochmals leicht ab und erreicht nach weiteren 210 m die Gemarkungsgrenze Ruppach-Dahlen und geht in die Gemar­kung Dahlen, Flur 36, mit der Gemarkungsbezeichnung »Der große Stemmer«.

Ander Gemarkungsgrenze knickt die Grenzlinie nochmals nach Osten ab und verläuft nun in ost-nord-östlicher Richtung mit ei- ae r leichten Richtungskorrektur auf einer Länge von 960 m. flach dieser Strecke trifft die Grenzziehung wieder auf einen Wirtschaftsweg, der an die Gemarkung mit der Bezeichnung Vor der Wiese«, Gemarkung Dahlen, angrenzt.

^ diesem Wirtschaftsweg knickt die Grenzlinie nochmals ab und geht in fast genau östlicher Richtung, wobei sie nach 180 m Verlauf und Überquerung der K101 auf den nördlichsten Punkt der Schutzzone III trifft.

Pie süd-östliche Grenze der Schutzzone III S bildet in diesem Bereich die nord-westliche Grenze der Schutzzone III, deren Ve- lauf weiter oben beschrieben ist.

Die Schutzzone III S hat eine Größe von 28,76 ha + 22,76 ha (nördliche und südliche Ibilfläche).

4 . Näheres über den Geltungsbereich der beantragten Rechts­verordnung bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen ge­staffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Antrags- und Planunterlagen

Lageplan

Auszug aus dem Flurbuch

Eigentümerverzeichnis etc.

aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzge­bietes im einzelnen ergeben und dem

Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog) entnommen werden.

Die Antrags- und Planunterlagen bzw. der Entwurf der Rechts­verordnung liegen zu jedermanns kostenloser Einsichtnahme öffentlich aus vom 08.01.1990 bis 08.02.1990 einschließlich

a) bei den Verbandsgemeindewerken Montabaur, Großer Markt 10, Rathaus-Altbau, 6430 Montabaur Dienstzimmer Nr.: 30

Dienstzeiten: montags mittwochs 7.30 bis 12.45 Uhr und

13.30 -16.00 Uhr; donnerstags 7.30 12.45 Uhr und 13.30

18.30 Uhr; freitags 7.30 -13.00 Uhr

5. Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des Wasser­schutzgebietes berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der v.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Ein­wendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen bis spätesltens einschließlich 22.02.1990 entweder bei der unter 4. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3 6, 6400 Ko­blenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maß­gebend.

Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen ge­gen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

6. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig er­hobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem TVäger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Erörterungstermin verhandelt. Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben ei- aes Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn ver­handelt werden kann.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntgemacht.

DieBehörden, die Träger des Vorhabens und diejenigen, dieEin- vendungen erhoben haben, werden schriftlich zu dem Erörte- nmgstermin geladen.

Verspätet erhobene Einwendungen können bei der Erörterung aad der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder

Zustellungen

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung zum Erörterungster- ®in geladen werden,

' kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwen­dungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer­den.

In Vertretung: Schulte Beckhausen

Holzversteigerung

Es wirdnochmals darauf hingewiesen, daß am 30.12.1989,11.00 Uhr eine Holz versteigerung in den »Giroder Erlen« stattfindet. Es kommen 42 Raummeter Eschen zum Verkauf. Auch der Schlagabraum wird mitversteigert.

Ferdinand, Ortsbürgermeister

Eitelborn

AUGST

Gemeindebücherei Eitelborn Die Gemeindebücherei bleibt vom Samstag, 23.12. bis ein­schließlich Samstag, 30.12.1989 geschlossen. Nächster Öff­nungstermin ist Mittwoch, 03.01.1990 zur gewohnten Zeit.

Neuhäusel

Sportgemeinschaft Neuhäusel e.V.

Einladung zur Jahreshauptversammlung Hiermit laden wir unsere Mitglieder zur Jahreshauptversamm- lungein, die am Samstag, 20. Januar 1990, um 16.00 Uhr, im Ver­einslokal Helmut Fries stattfindet.

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Töten gedenken

3. Wahl des Protokollführers und des Wahlleiters

4. Geschäftsbericht des Vorsitzenden

5. Berichte der einzelnen Abteilungen

a) Fußball - Senioren - Jugend Alte Herren

b) Tischtennis

c) Frauengymnastik, Volkstanz, Kinderturnen

d) Leichtathletik

e) Seniorensport und Skigymnastik

6. Kassenbericht

7. Berichte der Kassenprüfer und Aussprache zu den Be­richten

8. Entlastung des Vorstandes (§ 13 der Satzung)

9. Neuwahl des Vorstandes (§ 16 der Satzung)

10. Anträge (gern. § 12 der Satzung)

11. Ehrungen

12. Verschiedenes und Ausklang bei geselligem Beisammen­sein

Anträge zu Punkt 10 bitten wir entsprechend der Satzung bis zum 13. Januar 1990 dem Vorstand zuzuleiten.

Simmern

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Simmern vom 02.12.1989

Wirtschafts- und Fällungsplan 1990 verabschiedet Der Ortsgemeinderat genehmigte einstimmig den in der Sit­zungvorliegenden Wirtschafts- und Fällungsplan für das Forst­wirtschaftsjahr 1990. Dieser sieht Gesamteinnahmen in Höhe von 19.130 DM und Gesamtausgaben in Höhe von 26.878 DM vor. Der Fehlbedarf wird aus allgemeinen Deckungsmitteln im Haushalt 1990 finanziert.

Der Fällungsplan sieht einen Holzeinschlagvon 226 fm vor. Die­ser teilt sich auf die folgenden Baumsorten auf:

36 fm Eiche, 76 fm Buche, 60 fm Fichte und 56 fm Kiefer. Gleichzeitig beschloß der Ortsgemeinderat, für eine Waldkal­kung einen Betrag von 3.000 DM im Haushaltsplan bereitzu­stellen.

Haus- und Benutzungsordnung für den öffentlichen Jugend­raum zugestimmt

Ebenfalls einstimmig stimmte der Rat der vorgelegten Haus­und Benutzungsordnung für den öffentlichen Jugendraum zu. Nachfolgend ist der 1. Paragraph der Haus- und Benutzungs­ordnung abgedruckt:

HAUS- UND BENUTZUNGSORDNUNG §1

Benutzungsberechtigte und Öffnungszeiten (l)Der Jugendraum im Gemeindehaus »Siebenborn« steht allen Jugendlichen der Ortsgemeinde Simmern ab 16 Jahren zur Ver­fügung.