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Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen jjfjj Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbe- „dere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut dsonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenstän- dienicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrin- Gräben und Durchlässe.
«Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich c h Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an 3 Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkä- Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist imzulässig. 2ur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandge- Jämmte Schotterdecken) und unbefestigte Randstreifen dür- >n keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
«Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne id der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staub- Sicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit bt besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Was- iot9tand.
i|Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den a vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchli- __ Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens [9,00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens [l.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öf- Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies insbesonderenach starken Regenfällen, Tauwetter oder Stür- der Fall.
ijDie Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbeson- bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Fe- und nach Kamevalsumzügen eine Reinigung auch für ande- Ibge anordnen. Die Anordnung wird durch die Ortsgemeinde 9 üblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders ltgeteilt.
ISoweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Strei- von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
§7
Schneeräumung
|l! 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht einge- I schränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwega Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
t § 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
BDie vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken bissen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehen- |ebenutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumen- iemuß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung ® den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen fom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
o § 8
Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte lIDie Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein jehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m rate entlang der Grundstücksgrenze.
J)Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit ab- ™fflpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnli- »es) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz Jauf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung fest- Pahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verödet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der 'is-und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutsch- ™ien sind unverzüglich zu beseitigen.
•)Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ih- 6r Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine "'gehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der spä- btreuende hat sich insoweit an die schon bestehende Geh- |grichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den ge- "überliegenden Grundstücken anzupässen.
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am läge so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeit von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
§9
Umfang der besonderen Reinigung Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, somüssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.
§10
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen kerne Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§11
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5,6, 7,8,9 und 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Landesstraßengesetzes. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzungtritt am Thge nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzung über die Reinigung und Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Gackenbach vom 01.8.59 außer Kraft.
Gackenbach, den 06. Dez. 1989 (S.) Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Gackenbach Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Weihnachtsbaumverkauf in Gackenbach
Nach Informationen unseres Revierförsters stehen auch in Gackenbach Edeltannen zum Verkauf an.
Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Aufstellung von Streugutbehältern
In seiner letzten Sitzung hat der Ortsgemeinderat beschlossen, 4 Streugutbehälter anzuschaffen. Nach Anlieferung werden diese in Gackenbach in der Kapellenstraße, in der Bitzstraße und in der Neuen Hohl auf gestellt. Ein weiterer Standplatz befindet sich in Dies an der Einfahrt zur Ringstraße Die Behälter werden ausschließlich mit abstumpfenden Streumitteln gefüllt (Splitt, Granulat), Streusalz wird nicht verwendet. Bei entsprechender Witterungkann der betroffene Mitbürger hier Streumittel entnehmen, um die Gefahrenstellen abzustreuen.
Weidenfeller, Ortsbürgermeister
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