Einzelbild herunterladen

Montabaur

Seite 16

Anstoß: 15.00 Uhr auf dem Sportplatz in Kadenbach. An dieser An dieser Stelle dankt die 2. Mannschaft den treuen Fans und hofft auch im nächsten Jahr auf diese Unterstützung.

A-Jugend

Auch unsere A-Jugend bestreitet das letzte Spiel vor der Winter- pause. Gegner ist die A-Jugend des FC Urbar. Anstoß: 11.00 Uhr auf dem Sportplatz Neuhäusel am 17.12.89.

Simmern

MGV »Apollonia» e.V. Simmern Geänderter Chorprobenbeginn

Die Chorprobe am Donnerstag, 14. Dezember 1989, beginnt erst um 21.00 Uhr im Froberaum. Wir bitten um Beachtung und voll­zählige Teilnahme.

CDU-Ortsverband Simmern Freitag, 29. Dezember, 19.00 Uhr, Jahresabschlußfeier Hotel Waldhof

Wir laden unsere Mitglieder mit Partner und die Junge Union herzlich ein. Diesen Abend möchten wir in möglichst großer Ge­sellschaft verbringen.

Anmeldungen bitte bei: Wilma Risser 8209, Friedhelm Deurer 8181 und Eduard Schoenan 8406.

Gackenbach

BUCHFINKENLAND

öffentliche Bekanntmachung

Satzung

der Ortsgemeinde Gackenbach Uber die Reinigung öffentlicher Straßen vom 06. Dez. 1989 Der Ortsgemeinderat Gackenbach hat in seiner Sitzung am 16. Nov. 1989 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än­derung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnungfür Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördli­chen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises vom 29. Nov. 1989 hiermit öffent­lich bekanntgemacht wird:

§1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder imbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an , sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur , Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen i nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persön- , liehe Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten t (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als : Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt i sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

, (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht : auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende ! Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt auch ein Grund­stück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstrei-

' fen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von j : der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der : Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grund- 1 stück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestand­teil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugangrecht­lich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grund­stücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur

i über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser

Nr50/89

Straße zugeordnete Seite auf weisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbeson­dere mehrere Eigentümer des selben Grundstückes, Eigentü­mer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlie­ger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegen­über der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungs­pflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflich­tigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungs- pflicht machen.

§2

Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des §5.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Tfeil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend be­baut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauungunge­eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke er­schlossen sind.

(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öf­fentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätza Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen

2. Fahrbahnen

3. Radwege

4. Parkplätze

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger­verkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimm­ten Tfeile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Som­merwege).

§3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsge­meinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungs­pflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Uber die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestell­ten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.

vv § 4

Übertragung der Reinigimgspflicht auf Dritte

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle überneh­men, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachge­wiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§5

Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere:

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen­rinnen (§ 6),

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämp­fung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserab­fluß störende Gegenstände.