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reiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, y di soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsent- Legung ist monatlich nachträglich und spätestens bis Ende J, Mon&t 8 zu zahlen, in dem das Mandat endet.

Lfl Bf hgBwiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnitts- sitzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnaus- läl-derin voller Höhe ersetzt wird - ist durch eine Bescheini- gdes Arbeitgebers nachzuweisen.

)ie Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungs- es gewährt, das für die Tfeilnahme an einer Sitzung des Orts- ßinderates und eines Ausschusses 10,00 DM beträgt.

die Tbilnahme von Ratsmitgliedem an einer Fraktionssit- Jjg wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit Jährlich die Zahl dieser Sitzungen das Zweifache der Zahl der ^tssitzungen nicht übersteigt.

§9

Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden v .b Fraktionsvorsitzenden erhalten zuzüglich zur Abgeltung Ijer notwendigen baren Auslagen und persönlichen Aufwendun- 1 ) Ortsgemeinderatssitzung einen Betrag von 5,00 DM.

§10

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

Iper Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen [ EntschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Auf- adsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.

die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden adert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeit- kt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an ent- chend.

| Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegen- hende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister ahn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des [S (2) gezahlt.

§11

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten

|l) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürger- leister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.

p|Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Zeit ir Vertretung 100 v. H. der Aufwandsentschädigung des Orts- neisters.

I) Ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, denen kein Geschäfts- lieh übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, ich keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und halten, wird gern. § 13 Abs. 3 EntschädigungsVO-Gemein- für die Tbilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der isschüseeund an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister SO Abs. 6 GemO) die in § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für itsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sit- geld) gezahlt.

I) Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbür- eister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 imO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften |50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines ' ^eren Zeitraumes als einen vollen Täg vertreten, erhalten als wandsentschädigung ein Dreißigstel der für den Ortsbür- meister festgesetzten Aufwandsentschädigung, jedoch min- An in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO- einden festgesetzten Betrag.

i)Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf die fe Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 EntschädigungsVO- 'meinden zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsent- "ädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens den in § 13 * 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Be­rn

Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden keine entgegen- penden Regelungen enthält, wird für die Ortsbeigeordneten Iden Fällen der Abs. 1 bis 5 Lohn- oder Verdienstausfall in ent­gehender Anwendung des § 8 (2) dieser Hauptsatzung ge­feit,

5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen §12

Inkrafttreten

Hauptsatzung tritt rückwirkend ab 11.09.1989 in

Nr. 47/89

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11.12.1979 außer Kraft.

Kadenbach, 14.11.1989

(S.) Dombo, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich un­ter Bezeichnung der Thtsachen, die eine solche Rechts­verletzung begründen können, gegenüber der Verbands­gemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Kadenbach Dombo, Ortsbürgermeister

5. Internatioaler Volkswandertag in Kadenbach/Ww. Veranstalter: Sportfreunde Germania Kadenbach Start und Ziel: Sportplatz Kadenbach, an der B 49, Sportler­heim.

SAMSTAG, 25. November 1989 Startzeiten: 08.00 -13.00 Uhr Streckenlänge: 10 und 15 km.

Teilnahme:

Die Veranstaltung ist eine Volkssportveranstaltung ohne Soll­zeiten. Sie wird nach den Richtlinien des Deutschen Volkssport­verbandes eV. im IW durchgeführt. Mit der Meldung zu dieser Veranstaltung erkennt der Teilnehmer die Richtlinien für die Durchführung von Volkssportveranstaltungen des DVV und unserer Ausschreibungsbestimmungen an. Er verpflichtet sich die sportlichen Grundsätze zu beachten.

Start und Ziel: Sportplatz Kadenbach an der B 49 Startzeit: 08.00 13.00 Uhr, Zielschluß: 17.00 Uhr Streckenlänge und Auszeichnung: 10 und 15 km, Auszeichnung ohne Abstufung

Start gebühr. 6,50 DM bei gewünschter Auszeichnung incL Wertungsstempel

IW-Stempel: 2,00 DM für Teilnehmer, die nur das IW- Abzeichen erwandern wollen.

Voranmeldungen:

Bis spätestens 17.11.1989 durch Einzahlung der Startgebühr auf das Konto Nr. 030000178 bei der Kreissparkasse Wester­wald, BLZ 57051001 unter Angabe von Name, Wohnort, Alter und Streckenlänge.

Gruppenmeldung: Schriftlich an Thomas Schlagwein, Hauptstr. 45a, 5411 Kadenbach, mit Auflistung der einzelnen Namen, Alter, Streckenlänge und gleichzeitiger Einzahlung der Startgebühr auf obiges Konto. Die 3 größten, vorangemeldeten Gruppen erhalten einen Ehrenpreis. Gruppenpreise erhalten al­le Gruppen ab 30 Personen.

Einladung an alle Kadenbacher Seniorinnen und Senioren Der traditionelle Seniorennachmittag der Kath. Kirchenge- meinde Kadenbach findet am 1. Adventssonntag dem 3.12.1989, statt.

Alle Kadenbacher Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren sind hierzu herzlich ein geladen.

Die Veranstaltung beginnt mit einem Gottesdienst um 14.30 Uhr, der vom Kirchenchor mitgestaltet wird.

In der Unterkirche folgt dann ein gemütliches Beisammensein bis zum Abend. Für das leibliche Wohl ist gut gesorgt. Ein unter­haltsames Programm, u.a. mit Beiträgen verschiedener Jugend­gruppen und einem Auftritt des MGV Lyra, wird die gemeinsa­men Stunden verschönern.

Wir holen Sie gerne mit dem Auto zu Hause ab und fahren Sie wieder zurück. Melden Sie sich bitte bei Bedarf bei Herrn Alois Weisbrod, TbL 8498 oder Herrn Werner Stahlhofen, TbL 1377.

Neuhäusel

AH-Neuhäusel

Am Samstag nehmen die AH Neuhäusel an einem Hallentur­nier in Polch teil. Abfahrt hierzu 14.45 Uhr ab Vereinslokal Hotel