Montabaur
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Ab 18.00 Uhr steht ein Bus für die Rückfahrt bereit. Alle aktiven
und inaktiven Mitglieder mit ihren Angehörigen sind herzlich eingeladen.
CDU -Ortsverband Eitelbom
Der CDU-OrtsverbandEitelbom veranstaltet am Sonntag,dem 26.11.1989, ab 11.00 Uhr einen politischen Frühschoppen im Westerwälder Hof.
Als Gesprächspartner stehen ihnen die Gemeinderatsmitglieder der CDU-Fraktion in Eitelbom zur Verfügung. Alle Bürgerinnen und Bürger werden hierzu recht herzlich eingeladen.
Mitgliederversammlung des CDU -Ortsverbandes Eitelbom Am Dienstag, dem 28. November 1989,19.30 Uhr findet in der Gaststätte »Augst-Halle« eine Mitgliederversammlung des CDU-Ortsverbandes Eitelbom statt.
Auf der Tagesordnung steht u.a. ein Bericht des CDU- Ortsvorsitzenden, ein Bericht des CDU-Fraktionsvorsitzenden sowie die Neuwahl des CDU-Ortsvorstandes und die Wahl van Delegierten.
Alle Mitglieder des CDU-Ortsverbandes Eitelbom werden gebeten, an dieser wichtigen Versammlung teilzunehmen.
Kath. Kirchengemeinde Eitelbom Der Rosenkranzverein lädt alle Mitglieder herzlich zu einer Mitgliederversammlung ein.
Mittwoch, den 29. November 1989,16.30 Uhr im Pfarrheim. Es wird an diesem Nachmittag ein neuer Vorstand gewählt.
_ Kadenbach _
öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Kadenbach vom 14. Nov. 1989
Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeinde- Ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1988 (GVBL S. 136), - BS 2020-1 - in Verbindungmit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeard- nung(GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBL S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBL S. 476) - BS 2020 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 2. März 1974 (GVBL S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1989 (GVBL S. 129) - BS 2020-1-3 - die folgende Hauptsatzung beschlossen:
1. ABSCHNITT öffentliche Bekanntmachungen §1
Form der öffentlichen Bekanntmachung
(1) öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der ihr angehörenden Ortsgemeinden.
(2) Karten, Plane oder Zeichnungen sowie damit verbundene Tbxte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Ver- bandsgemeindeverwaltungMontabaur zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden spätestens am läge vor Beginn der Auslegung öffentlich bekanntgemacht. Auslegungen nach Satz 1 und 2 können nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der Sprechstunde vorgenommen werden. Satz 4 hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ortsgemeinderates nicht rechtzeitig in der Form des Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln
a) am Bürgermeisteramt
b) in der Westerwaldstraße gegenüber dem Haus Nr. 62
c) in der Hauptstraße neben der Telefonzelle (gegenüber dem Anwesen Kirsch).
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Täges des Aushangs vollzogen. Das Schriftstück darf erst am läge nach der Sitzung abgenommen werden.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in
unaufschiebbaren Fällen die öffentliche
durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unvBrv° lieh nach Beseitigung des Hindernisses, in der durch diefo^ 1 Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen sof nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf «T standslos geworden ist. ^
§2
Sonstige Bekanntgaben
öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvo. vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolg sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten ki>i ne jJ? Form bestimmt ist, in den Formen des § 1.
§3
Unterrichtung der Einwohner Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angeleg tender örtlichen Verwaltung(§ 16 Abs. 1 GemO)undüberdieE gebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Aba 6 GemO) erfolgt in ri e Formen des § 1.
2. ABSCHNITT Ausschüsse des Gemeinderates
§4
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuß
b) Rechnungsprüfungsausschuß
c) Bau- und Liegenschaftsausschuß
d) Ausschuß für Fremdenverkehr, Kultur und Umweltschutz Der Haupt- und Finanzausschuß üernimmt auch die Aufgab aus den Bereichen Soziales und Sport.
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus 4 Mitg und Stellvertretern. Die übrigen Ausschüsse bestehen aua Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfung ausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates $ wählt. Die Mitglieder der übrigen Auschüsse können aus < Mitte des Ortsgemeinderates und aus übrigen Bürgern 1 werden.
§5
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsh reichs nach Zuweisung durch den Ortsgemeinderat oder ( bürgermeister die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzub reiten.
(2) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mel rerer Ausschüsse, bestimmt der Ortsbürgermeister einen fe führenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können i gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
§6
Wahl der Ausschüsse Wird kein Wahlvorschlag gern. § 46 Abs. 1 GemO gemacht, s werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen di Mehrheitswahl gewählt (§ 46 Abs. 2 GemO). In diesem Fallköi nen die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so via wählbare Personen auf führen, als die festgesetzte Zahl der Mi gheder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln au geführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfa lenden Stimmen zahl geordnet. Die Reihenfolge der Persona mit gleicher Stimmzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitg" der sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in di Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses« spricht.
Die weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimm« zahl in der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betreff« den Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der ai sie entfallenden Stimmen als Stellvertreter der gewählten Mi glieder.
3. ABSCHNITT Zahl der Ortsbeigeordneten
§7
Die Ortsgemeinde hat 2 Ortsbeigeordnete.
4. ABSCHNITT
Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen der Ortsgemeinde, ehrenamtliche Ortsbürgermeister, Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern §8
Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder (1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendig! baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendung® die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, ne AiifwanHsflntsrhädipiuiP’.

