Montabaur
Seite 20
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Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§5
Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere:
1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen- rinnen (§ 6),
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),
3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störende Gegenstände
§6
Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen
(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandgeschlämmte Schotterdecken) und unbefestigte Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, zJO. bei einem Wassemotstand.
(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den lägen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Thuwetter oder Stürmen der FalL
(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen und nach Kamevalsumzügen eine Reinigung auch für andere läge anordnen. Die Anordnung wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenza
§7
Schneeräumung
(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder fest getretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenza
4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Thuwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom gegenüber hegenden Grundstück anpassen.
§8
Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwega Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein StrejfZ von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenza 01
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Ascha Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnliches)herzustellen. Eis ist aufzuhackenundzube> seitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Man «,, zur Beseitigungfestgefahrenerund fest getretener Eis-und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken an- ^ p ^ sen.
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am läge so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeit von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
§9
Umfang der besonderen Reinigung Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, dnp-h Leck werden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, somüsseasievoo demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.
§10
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und KanSl»n dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frostent- stehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§11
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5,6,7,8,9 und 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Landesstraßengesetzes. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBL I S. 603) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzungtritt amTägenach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzung über die Reinigung und Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Görgeshausen vom 14.02.1964 außer Kraft.
Görgeshausen, den 03.11.1989 (S.) Perne, Staatsbeauftragter
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hin gewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

