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Nr. 46/89
“EISBACHGEMEINDEN”
Girod
TtaS Girod/Kleinholbach e. V im Sonntag, 19.11., spielen wir um 14.30 Uhr bei unseren N ach- m us Nomboro. Zuschauer sind zur Unterstützung ha rsliVh
Jugend
' 7 am 18.11.89 um 16.30 Uhr in Dernbach
öffentliche Bekanntmachung
UW u»v-ste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen fin- detamDonnerstag, 30. November 1989, um 19.30 Uhr in der Lö- nstemhalle statt, jesordnung:
[Öffentliche Sitzung
|l, Verabschiedung des ausgeschiedenen Ortsbürgermeisters Franz IUenseer
[ 2 , Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder Wahl eines Schriftführers
Wahl, Ernennung, Vereidigung und Einführung des Orts- bürgermeisters in sein Amt
Wahl, Ernennung, Vereidigung und Einführung des I. ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten Wahl, Ernennung, Vereidigung und Einführung des II. ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten Wahl, Ernennung, Vereidigungund Einführung des III. ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses Verschiedenes
görgeshausen, 09.11.1989 ne, Staatsbeauftragter
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Görgeshausen über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 03.11.1989 per Ortsgemeinderat Görgeshausen hat in seiner Sitzung am |lOkt. 1989 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für ieinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 ""Bl. S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än- ng des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 177) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- rfalz(GemO)vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) folgende pung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördli- ’ ® Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal- Dg des Westerwaldkreises vom 26. Okt. 1989 hiermit öffent- |ch bekanntgemacht wird:
§1
ReinigungSpflichtige
Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder imbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werdp gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungapflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhän- Sande Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.
Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 S. 1 gilt auch ein wundstück, das durch einen Graben, eineBöschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Geh- "'ag oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig da- v °n, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer
Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugangrechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwe- gung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite auf weisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.
(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche; insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrundeiner schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemein de eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Orts gemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reini- gungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
.§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 6.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Tbil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke; zur Bebauungungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhangnicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende; einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen
2. Fahrbahnen
3. Radwege
4. Parkplätze
6. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Ibile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
§3
Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsgemeinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.
(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Über die Benutzungkann die Ortsgemeinde mit den freigestellten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.
§4
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren

