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Seite 19

Nr. 46/89

EISBACHGEMEINDEN

Girod

TtaS Girod/Kleinholbach e. V im Sonntag, 19.11., spielen wir um 14.30 Uhr bei unseren N ach- m us Nomboro. Zuschauer sind zur Unterstützung ha rsliVh

Jugend

' 7 am 18.11.89 um 16.30 Uhr in Dernbach

öffentliche Bekanntmachung

UW u»v-ste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen fin- detamDonnerstag, 30. November 1989, um 19.30 Uhr in der- nstemhalle statt, jesordnung:

[Öffentliche Sitzung

|l, Verabschiedung des ausgeschiedenen Ortsbürgermeisters Franz IUenseer

[ 2 , Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder Wahl eines Schriftführers

Wahl, Ernennung, Vereidigung und Einführung des Orts- bürgermeisters in sein Amt

Wahl, Ernennung, Vereidigung und Einführung des I. eh­renamtlichen Ortsbeigeordneten Wahl, Ernennung, Vereidigung und Einführung des II. eh­renamtlichen Ortsbeigeordneten Wahl, Ernennung, Vereidigungund Einführung des III. eh­renamtlichen Ortsbeigeordneten Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses Verschiedenes

görgeshausen, 09.11.1989 ne, Staatsbeauftragter

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Görgeshausen über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 03.11.1989 per Ortsgemeinderat Görgeshausen hat in seiner Sitzung am |lOkt. 1989 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für ieinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 ""Bl. S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än- ng des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 177) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- rfalz(GemO)vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) folgende pung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördli- ® Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal- Dg des Westerwaldkreises vom 26. Okt. 1989 hiermit öffent- |ch bekanntgemacht wird:

§1

ReinigungSpflichtige

Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Be­sitzern derjenigen bebauten oder imbebauten Grund­stücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlos­sen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werdp gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienst­barkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu­steht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungapflicht der Ortsgemeinde als Grundstücksei­gentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittel­bar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rück­sicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhän- Sande Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirt­schaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine be­sondere Hausnummer zugeteilt wird.

Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 S. 1 gilt auch ein wundstück, das durch einen Graben, eineBöschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Geh- "'ag oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig da- v °n, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer

Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwi­schen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Ver­kehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugangrechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzu­mutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder meh­rere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentli­chen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwe- gung erreicht werden und so im Hinterland der Straße lie­gen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite auf wei­sen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.

(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche; insbe­sondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Ei­gentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berech­tigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldne­risch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehr­heit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen ver­langen. Aufgrundeiner schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsge­mein de eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Verein­barung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungs­pflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Orts ge­meinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reini- gungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

.§2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlos­senen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maß­gabe des § 6.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Tbil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhän­gend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke; zur Be­bauungungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder ein­seitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhangnicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebau­ungsgrenze verlaufende; einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plät­ze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen

2. Fahrbahnen

3. Radwege

4. Parkplätze

6. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgän­gerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Ibile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Aus­bauzustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürger­steige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Rand­streifen, Bankette, Sommerwege).

§3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsgemeinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reini­gungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, ent­scheidet die Verwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durch­führt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Stra­ßenreinigung. Über die Benutzungkann die Ortsgemeinde mit den freigestellten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.

§4

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch

schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren