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Nr. 42/89
em keine Einigung zu diesem Sachverhalt erzielt werden wmnte, unterbreitete Ratsmitglied Wolfgang Müller namens rCDU-Fraktion den Vorschlag, anstelle der Streichung des Änderungsvorschlages Ziffer 17 (Erweiterung der Sonderbau- ^jj 6 gern. Bebauungsplan »Oben auf’m Hühnerberg« in der remeinde Simmem), die Angelegenheit insgesamt an den Aus- oihuß zur erneuten Beratung zurückzuverweisen. Dem ent- ®“L,h der Rat einstimmig bei einer Gegenstimme
Einsendung der Lohnsteuerbelege 1988 an das Finanzamt
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebenen Lohnsteuerbelege 1988 (Lohnsteuerkarten und Besondere Lohnsteuer bescheinigungen), soweit sie nicht an den Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind, in der Zeit vom 01. bis 16.10.1989 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Es rird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuemummer des Arbeitgebers beizufügen. Bei Beachtung des vorbezeichneten Einsendezeitraums mrd in vielen Fällen die Ausfertigung einer vom Arbeitnehmer gewünschten Besonderen Lohnsteuerbescheinigung durch Aushä ndig un g der Lohnsteuerkarte 1988 an den Arbeitnehmer erspart werden können.
Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte 1988 sind, z. B. weil sieam31.12.1988nicht in einem Dienstverhältnis standen, haben die Lohnsteuerkarte bis zum 15.10.1989 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, es sei denn, daß die Lohnsteuerkarte noch der Einkommensteuererklärung oder dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1988 beigefügt wird. Dabei ha- i sie auch ihre derzeitige Wohnung anzugeben.
Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohnsteuerbelege zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 25.03.1988, S 2378 A . 443 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland- Pfalz 1988 S. 307 ff., vgL auch Bimdessteuerblatt 19881S. 129). Eswird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Abfassung I der Lohnsteuerbescheinigungen zu achen und insbesondere in I der letzten Zeile des Abschn. IV der Lohnsteuerkarte 1988 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben.
Koblenz, im September 1989 | Oberfinanzdirektion Koblenz
öffentliche Bekanntmachung Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
I Aufgrunddes§ 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tbllwut (Tbllwut-Verordnung) vom 11. März 1977 (BGBL I S. 444)in Verbindungmit §§ 36 ff. Tierseuchengesetz (TierSG)vom 28. März 1980 (BGBL IS. 386) in seiner derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 Satz 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 | (GVBL S. 174) wird hiermit folgendes angeordnet:
». i 1
Bei einem am 02.10.1989 in der Gemarkung Montabaur- Ettersdorf getöteten Fuchs wurde amtstierärztlich Tbllwut .festgestellt.
I Folgende Gebiete werden zum gefährdeten Bezirk erklärt:
I Aus der Verbandsgemeinde Montabaur | die Stadt Montabaur mit allen Stadtteilen I die Gemeinden Heiligenroth, Großholbach, Nombora, Heiiber- I scheid. Hoher, Niederelbert, Oberelbert, Daubach, Untershau- I een, Stahlhofen, Welschneudorf, Horbach, Gackenbach, Hübin- lgeu,Eitelbom, Kadenbach, Neuhäusel, Simmem.
I An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk, an den Ausgän- I gen der Ortschaften im gefährdeten Bezirk und an anderen geleigneten Stehen werden Schilder mit der Aufschrift »Wildtoll- |JjMl Gefährdeter Bezirk« gut sichtbar angebracht.
IFiir den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
IL Hunde, die nicht gegen Tbllwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Hunde, die nachweislich seit mindestens 4 Wochen und längstens einem Jahr gegen Tbllwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. Katzen darf man außerhalb vou geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
4. In gefährdeten Bezirken getötete Füchse sind ohne Abbalgen unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungszwecken von der zuständigen Behörde benötigt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigim gefährdeten Bezirk einer der aa. Schutzmaßregeln zuwiderhandelt.
§2
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten sowie die Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen der Anordnung in § 1 angetroffen werden einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
§3
Diese tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
5430 Montabaur, den 03.10.1989 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises -Veterinärabteilung- Im Aufträge:
Dr. Hoff, Veterinärrat
Vk Verwaltung informiert
Grabpflege auf dem Friedhof an der Friedensstraße in Montabaur
Wegen der Tbtengedenktage »Allerheiligen und Allerseelen« bitten wir, bis einschließlich Samstag, 28. Oktober 1989, die notwendigen Pflegearbeiten an den Grabstätten durchzuführen. AmMontag, 30. Oktober und Dienstag, 31. Oktober dürfen Abfälle (Kränze, Blumen u.&), soweit es ausnahmsweise an diesen Tagen noch notwendig sein sollte, nur noch in den Abfallcontainer an der Friedensstraße gebracht werden.
Unsere Friedhofsbediensteten sind an diesen lägen mit Reinigungsarbeiten beschäftigt.
Wir bitten tun Ihr Verständnis.
Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde
Die KEVAG informiert:
Mitteilung für unsere Kunden in der
Stadt Montabaur, Stadtteil Reckenthal Um eine sichere Stromversorgung gewährleisten zu können, sind neben der Errichtungneuer Stromversorgungf sanlagen die vorhandenen Einrichtungen in regelmäßigen Abständen zu warten.
Zur Durchführung solcher betriebsnotwendiger Arbeiten wird die Stromversorgung am
Freitag, dem 27.10.1989, in der Zeit von 8.00 bis etwa 11.00 Uhr unterbrochen.
Wir bitten unsere Kunden um Verständnis.
Ihre KEVAG
Busverkehr von und nach Niederelbert
In der Zeit von Freitag, 20.10.1989 bis Dienstag, 24.10.1989 müssen an zwei Arbeitstagen wegen der Herstellung der Feinschicht in der Ortsdurchfahrt Niederelbert ab 08.00 Uhr, (d.h. außerhalb des Schülerverkehrs) alle Linienfahrten an die Haltestelle Horresser Stock verlegt werden. Nähere Einzelheiten, insbesondere an welchen Tagen die Haltestellenverlegung erfolgt, erfahren Sie an den bisherigen Haltestellen oder unter der TfeLNr. 2209 (Verkaufsbüro Montabaur)
Verbandsgemeinde Montabaur als Ortspolizeibehörde

