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Montabaur

Seite 18

Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 2 GemO). ln diesem Fall kön­nen die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mit­glieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln auf­geführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfal­lenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mit­glieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht.

(2) Sind Ausschüsse aus Ratsmitgliedem und sonstigen wählba­ren Bürgern zu wählen, werden unter Anwendung der Regelun­gen des Abs. 1 zunächst die Ratsmitglieder ermittelt.

3. ABSCHNITT

ZAHL DER ORTSBEIGEORDNETEN §7

Die Ortsgemeinde hat 3 Ortsbeigeordnete.

4. ABSCHNITT

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR RATSMIT­GLIEDER, MITGLIEDER VON AUSSCHÜSSEN DER ORTSGEMEINDE, EHRENAMTLICHE ORTSBÜR­GERMEISTER, BEIGEORDNETE UND SONSTIGE INHABER VON EHRENÄMTERN §8

Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmungihres Ehrenamtes verbunden sind, ei­ne Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglie­der sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträg­lich und spätestens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.

(2) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnitts­sätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnaus­fall - der in voller Höhe ersetzt wird - ist durch eine Bescheini­gung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungs­geldes gewährt, das für die Te ilnahm e an einer Sitzung des Orts­gemeinderates und eines Ausschusses 10,- DM beträgt.

§9

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen der EntschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Auf­wandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.

(2) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden gewährt, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeit­punkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an ent­sprechend.

(3) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegen­stehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 (2) gezahlt.

§10

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürger­meister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Zeit der Vertretung 100 v.H. der Aufwandsentschädigung des Orts­bürgermeisters.

(3) Ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, denen kein Geschäfts­bereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigungnach den Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gemäß § 13 Abs. 3 EntschädigungsVO-Gemein­den für die Tfeilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 6 GemO) die in § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sit­zungsgeld) gezahlt.

(4) Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbür­germeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Dreißigstel der für den Ortsbür­germeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, jedoch min­destens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemein­den festgesetzten Betrag.

Nr. 36/89

(5) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf di

die Voraussetzungen des § 13 Äbs. 4 EntschädigungsVO-G& meinden zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsent Schädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Be­) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden keine entgegen- stehenden Regelungen enthält, wird für die Ortsbeigeoidneten in den Fällen der Abs. 1 bis 5 Lohn- oder Verdienstausf ali in ent­sprechender Anwendung des § 8 ( 2 ) dieser Hauptsatzung ge-

5. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN §11

Inkrafttreten

( 1 ) Diese Hauptsatzung tritt am 10. August 1989 in Kraft.

( 2 ) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzungvom 21 . Dezember 1979 außer Kraft.

Niederelbert, 30. August 1989 (S.) Bode, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Niederelbert Bode, Ortsbürgermeister

Kinderspielplatz geschlossen

Der Kinderspielplatz in der Gartenstraße wird wegen erhebli­cher Sicherheitsmängel sofort geschlossen. Die anderen Kinder­spielplätze der Gemeinde werden umgehend von einem Vertre­ter des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes auf ihre Si­cherheit überprüft.

Willi Bode, Ortsbürgermeister

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

vom 9. bis zum 11. September feiert Niederelbert sein 79. Kirch­weihfest.

Diese läge erinnern uns an das Fest der Kirchweihe im Jahre 1910 und an diejenigen, die in einer entbehrungsreichen Zeit un­sere Pfarrkirche mit viel Mühe aus eigener Kraft erbaut haben.

Die Niederelberter Kirmes ist nicht nur ein Fest, das Gelegen­heit bietet unter dem »Elberter Kirmesgickel« Geselligkeit zu pflegen und Freundschaften zu schließen, es ist auch Anlaß für viele auswärts wohnenden »Elberter« sich mit Angehörigen, Verwandten und Freunden zu treffen. Und so sollte die Kinnes TVeffpunkt für alle sein, die gemeinsam frohe und unterhaltsame Tage verbringen wollen. Der Kirmesgesellschaft danke ich für ihre Mühe, das Fest zu organisieren und so zu geselligen Festta­gen für die Bürgerschaft und Kirmesgäste beizutragen.

Den Niederelberter Bürgern, allen Gästen und insbesondere der Kirmesjugend wünsche ich frohe und gesellige Festtage Willi Bode, Ortsbürgermeister

Programm für die Kirmes tage in Niederelbert FREITAG, 8.9.1989

18.00 Uhr Aufstellen des Kirmesbaumes durch die Kinnes­jugend und die Freiwillige Feuerwehr

SAMSTAG, 9.9.1989

17.45 Uhr Vorabendgottesdienst zum Kirchweihfest mit Ifeilnahme der Kirmesgesellschaft 20.00 Uhr Tanz in der Gaststätte Keul mit der »Diterfett- hauer Combo« und in der Gaststätte Schalonmit der »Kapelle Mies«; gemütliches Zusammensein mit einem Alleinunterhalter im Zelt des Gastwir­tes Schmitz am Rathaus