Montabaur
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Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 2 GemO). ln diesem Fall können die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln aufgeführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht.
(2) Sind Ausschüsse aus Ratsmitgliedem und sonstigen wählbaren Bürgern zu wählen, werden unter Anwendung der Regelungen des Abs. 1 zunächst die Ratsmitglieder ermittelt.
3. ABSCHNITT
ZAHL DER ORTSBEIGEORDNETEN §7
Die Ortsgemeinde hat 3 Ortsbeigeordnete.
4. ABSCHNITT
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR RATSMITGLIEDER, MITGLIEDER VON AUSSCHÜSSEN DER ORTSGEMEINDE, EHRENAMTLICHE ORTSBÜRGERMEISTER, BEIGEORDNETE UND SONSTIGE INHABER VON EHRENÄMTERN §8
Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmungihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und spätestens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.
(2) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnausfall - der in voller Höhe ersetzt wird - ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Te ilnahm e an einer Sitzung des Ortsgemeinderates und eines Ausschusses 10,- DM beträgt.
§9
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält gern. § 18 GemO im Rahmen der EntschädigungsVO-Gemeinden eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.
(2) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden gewährt, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(3) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegenstehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 (2) gezahlt.
§10
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Zeit der Vertretung 100 v.H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters.
(3) Ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigungnach den Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gemäß § 13 Abs. 3 EntschädigungsVO-Gemeinden für die Tfeilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 6 GemO) die in § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) gezahlt.
(4) Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Betrag.
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(5) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf di
die Voraussetzungen des § 13 Äbs. 4 EntschädigungsVO-G& meinden zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsent Schädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden festgesetzten Beiß) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden keine entgegen- stehenden Regelungen enthält, wird für die Ortsbeigeoidneten in den Fällen der Abs. 1 bis 5 Lohn- oder Verdienstausf ali in entsprechender Anwendung des § 8 ( 2 ) dieser Hauptsatzung ge-
5. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN §11
Inkrafttreten
( 1 ) Diese Hauptsatzung tritt am 10. August 1989 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzungvom 21 . Dezember 1979 außer Kraft.
Niederelbert, 30. August 1989 (S.) Bode, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO • vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Niederelbert Bode, Ortsbürgermeister
Kinderspielplatz geschlossen
Der Kinderspielplatz in der Gartenstraße wird wegen erheblicher Sicherheitsmängel sofort geschlossen. Die anderen Kinderspielplätze der Gemeinde werden umgehend von einem Vertreter des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes auf ihre Sicherheit überprüft.
Willi Bode, Ortsbürgermeister
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
vom 9. bis zum 11. September feiert Niederelbert sein 79. Kirchweihfest.
Diese läge erinnern uns an das Fest der Kirchweihe im Jahre 1910 und an diejenigen, die in einer entbehrungsreichen Zeit unsere Pfarrkirche mit viel Mühe aus eigener Kraft erbaut haben.
Die Niederelberter Kirmes ist nicht nur ein Fest, das Gelegenheit bietet unter dem »Elberter Kirmesgickel« Geselligkeit zu pflegen und Freundschaften zu schließen, es ist auch Anlaß für viele auswärts wohnenden »Elberter« sich mit Angehörigen, Verwandten und Freunden zu treffen. Und so sollte die Kinnes TVeffpunkt für alle sein, die gemeinsam frohe und unterhaltsame Tage verbringen wollen. Der Kirmesgesellschaft danke ich für ihre Mühe, das Fest zu organisieren und so zu geselligen Festtagen für die Bürgerschaft und Kirmesgäste beizutragen.
Den Niederelberter Bürgern, allen Gästen und insbesondere der Kirmesjugend wünsche ich frohe und gesellige Festtage Willi Bode, Ortsbürgermeister
Programm für die Kirmes tage in Niederelbert FREITAG, 8.9.1989
18.00 Uhr Aufstellen des Kirmesbaumes durch die Kinnesjugend und die Freiwillige Feuerwehr
SAMSTAG, 9.9.1989
17.45 Uhr Vorabendgottesdienst zum Kirchweihfest mit Ifeilnahme der Kirmesgesellschaft 20.00 Uhr Tanz in der Gaststätte Keul mit der »Diterfett- hauer Combo« und in der Gaststätte Schalonmit der »Kapelle Mies«; gemütliches Zusammensein mit einem Alleinunterhalter im Zelt des Gastwirtes Schmitz am Rathaus

