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Nr. 36/89
• dhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung beschlossen
^ iner Gegenstimme beschloß der Rat die ihm vorliegende ® Hhofssatzung. Einstimmig wurde der Entwurf der Fried- Teebührensatzung verabschiedet. Auch über diese beiden tzuflg ® 11 war ^ )ere ^ s “ n Haupt- im< i Finanzausschuß beraten
^alheiten zum Inhalt der beiden Satzungen können Sie auch der öffentlichen Bekanntmachungen der Satzungen entminen.
Uhfeld soll neu geplant werden
Iglinke obere Grabfeld soll nach dem Willen des Rates neu ver- it werden. Die Planung soll auch eine landschaftsgärtneri- 3 Gestaltung der Fläche beinhalten, jshaltstiberschreitungen des Haushaltsplanes 1988 [er Rat sollte seine Zustimmungzur Leistungerheblicher über- id außerplanmäßiger Ausgaben für das Haushaltsjahr 1988 Iben.
L r geheblichen Mehrausgabe von ca. 2.300 DM (Ansatz: [900 DM) bei einem Personalkostenanteil des Kindergartens nunte der Rat einstimmigzu. Sie waren entstanden, durch die fferenzen von vorläufigen und endgültigen Abrechnungen r Personalkosten.
L überplanmäßigen Ausgabe für den Sachkostenanteil des Irrgartens in Stahlhofen stimmte der Rat nur teilweise zu. 3 H aufgeführten Fahrtkosten von Stahlhofen zur Thrahalle L Gackenbach stimmte der Ortsgemeinderat nicht zu, da nentsprechender Ratsbeschluß gefaßt wurde Die Verbands- neindeverwaltung wurde beauftragt, eine Neufestsetzung s Verteilungsschlüssels der Betriebskosten auf die einzelnen rtsgemeinden zu überprüfen.
(lieblichen außerplanmäßigen Ausgaben für Schäden beim |u der »Passage« am Anwesen Höber in der Hauptstraße ute der Rat nicht zu. Es sollen zuerst nähere Einzelheiten rdas Zustandekommen der Summe erfolgen, r Mehrkosten in Höhe von ca 1.000 DM für die Straßenbelichtungserweiterung gab der Rat seine Zustimmung, da hier jfgrund eines Gemeinderatsbeschlusses ein gebrauchter Peit- Jienmast in der Nordstraße zusätzlich aufgestellt wurde und r die veranschlagten Mittel nicht ausreichten, nach n ahm der Rat noch Kenntnis von unerheblichen über- [d außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1988.
ließung des Spielplatzes in der Gartenstraße jpst immi g sprach der Rat sich für die Schließung des Kinder- pelplatzes in der Gartenstraße aus, da dieser erhebliche Män- 1 aufweist. Die vorhandenen Geräte sollen sofort abgebaut |d beseitigt werden.
b festgestellten Mängel am Spielplatz in der Herbergstraße jlen ebenfalls sofort behoben werden, luliche Mängel am Rathaus
Ttsbürgermeister Bode berichtete über eine Besichtigung bau- |her Mängel am Rathaüs. Bei der Besichtigung mit Vertretern 9 Gemeinderates und dem verantwortlichen Architekten wa- 1 erhebliche bauliche Mängel festgestellt worden. Zu bean- nden waren insbesondere erhebliche Putzschäden und Risse jvie Schäden an der Rathaustür und an den Feuerwehrtoren, ßerdem wurde der Anstrich der Fenster bemängelt.
öffentliche Bekanntmachung [auptsatzung der Ortsgemeinde Niederelbert vom 30.08.1989
rGemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeinde- luung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 VB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes n22. Juli 1988 (GVB1. S. 136), BS 2020-1, in Verbindung mit ' Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeord- ng(GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVB1. S. 98), zuletzt Indert durch Gesetz vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476), BS 2020 TLandesverordnung über die Aufwandsentschädigung für enämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschä- mgsVO-Gemeinden) 2. März 1974 (GVB1. S. 106), zuletzt geifert durch Verordnung vom 12. Mai 1989 (BVBl. S. 129), BS f0*l-3 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
„ 1. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
form der öffentlichen Bekanntmachung SOffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Wochenblatt F Verbandsgemeinde Montabaur und der Ortsgemeinden Bo- jfDaubach, Eitelbom, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Tjuholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, pogen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert,
Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmem, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Tfexte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden spätestens am läge vor Beginn der Auslegung öffentlich bekanntgemacht. Auslegungen nach Satz 1 und 2 können nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der Sprechstunde vorgenommen werden. Satz 4 hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ortsgemeinderates nicht rechtzeitig in der Form des Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln
a) am Bürgermeisteramt,
b) an der Ecke Waldstraße/Hauptstraße.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Ihges des Aushangs vollzogen. Das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgeno mm en werden.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§2
Sonstige Bekanntgaben
öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in den Formen des § 1.
§3
Unterrichtung der Einwohner
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung(§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Aba 6 GemO) erfolgt in den Formen des § 1.
2. ABSCHNITT
AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES
§4
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuß
b) Bau-, Verkehrs- und Liegenschaftsausschuß
c) Ausschuß für Jugend, Familie, Kultur und Vereinsleben
d) Ausschuß für Umwelt und Forsten
e) Rechnungsprüfungsausschuß
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(2) Die Ausschüsse haben folgende Mitgliederzahlen:
u) Haupt- und Finanzausschuß. - 6 Mitglieder
b) Bau-, Verkehrs- und Liegenschafts-
ausschuß. -11 Mitglieder
c) Ausschuß für Jugend, Familie, Kultur
und Vereinsleben. - 7 Mitglieder
d) Ausschuß für Umwelt und Forsten. - 6 Mitglieder
e) Rechnungsprüfungsausschuß. - 6 Mitglieder
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter dor Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und sonstigen Bürgern gewählt werden. Die M itglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
§5
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Ortsgemeinderat oder Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzubereiten. Der Ortsgemeinderat bestimmt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse.
(2) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Ortsbürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
§ 6
Wahl der Ausschüsse
(1) Wird kein Wahlvorschlag gern. § 45 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der

