Montabaur
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Nr. 25/891
Jlon
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24./25.6.89: Dr. Sonnenwald, Montabaur
02602/3511
Femsprechentstörungsdienst der Post Kostenloser Kundendienst des Fernmeldeamtes 1 Koblenz: Montag bis Freitag: 08.00 -18.30 Uhr (Ttel. 1171 bzw. 01171) Samstag: 08.00 -13.00 Uhr (Tbl. 1171 bzw. 01171)
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Dipl.-Sozialpödagogin (FH) Petra Neust-Schönberger,
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Montabaur 3
Sprechzeiten: montags und donnerstags von 8.00 * 12.00 Uhr.
Sozialdienst des Gesundheitsamtes Montabaur
Suchtkrankenhilfe, Psych. Krankenhilfe, Behindertenhilfe,
Altenhilfe
Sprechzeiten:
Mo - Fr von 8.00 -12.30 Uhr und 13.00 -16.00 Uhr außerdem jeden 1. Do im Monat:
Abendsprechstunden von 16.00 -18.00 Uhr.
Frauengruppe - Sucht (für Betroffene und Angehörige): jeden 2. und 4. Do im Monat von 19.30-21.00 Uhr im Gesundheitsamt Montabaur, Fürstenweg 16, 5430 Montabaur, Tbl. 02602/3282 oder 5882.
RUPPACHGOLDHAUSEN Herzlich willkommen zur Kirmes in Ruppach-Goldhausen
Der Kirchenpatron »St. Johannes der Täufer« lädt für dieses Wochenende vom 24. - 26. Juni 1989 zum traditionellen Kirchweihfest ein.
Hierzu heiße ich unsere Gäste aus nah und fern herzlich willkommen und wünsche unterhaltsame Stunden bei Verwandten und Bekannten. Auch uns selbst wünsche ich frohe Kirmestage.
Ein ganz herzliches Dankeschön spreche ich dem KirmesjahrJ gang 1971/72 aus, der die Vorbereitung und Mitgestaltung der] Kirmes übernommen hat. 1
Aufgrund der positiven Reaktionen im vergangenen J ahr findet 1 der Kirmeszug wieder am Kirmesmontag statt und zwar zur ge-1 wohnten Zeit und auf dem bekannten Weg. Anschließend ist! noch eine Tbmbola der Kirmesjugend mit vielen schönen und! wertvollen Preisen vorgesehen, wie bereits veröffentlicht wurde I Ferdinand, Ortsbürgermeister
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Jahr 1989 vom 16.6.1989
der
Fest Erg« I Soll-
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde-1 Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. I 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh-| migungdurch die Kreis Verwaltung Montabaur als Auf sichtsbe- ] hörcie vom 13.6.1989 hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf. 1.163.000,- DM I
in der Ausgabe auf. 1.163.000,- DM |
im VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf. 828.000,-DM I
in der Ausgabe auf. 828.000,- DM |
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 69.000,- DM |
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf. 0,- DM j
§ 3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus-1 haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe
(Grundsteuer A). 220 v.H. I
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B). 240 v.H. j
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital. 320 v.H.
Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund. 40,00 DM I
für den zweiten Hund. 70,00 DM
für jeden weiteren Hund. 100,00 DM
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be-1 rägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche Genehmigung der Haushaltssatzung:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz j vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Tteilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Haushaltsjahr 1989 wird hiermit ] erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 69.000,- DM 5430 Montabaur, 13.6.1988 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Auftrag: Meckel j
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.6. bis 5.7.1989 während der allgemeinen Dienststunden im Rathausin Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Ruppach-Goldhausen, den 16.6.1989 Ortsgemeindeverwaltung Ruppach-Goldhausen (S.) Ferdinand, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Ruppach- Goldhausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVBL S. 136).
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