Montabaur
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SONNTAG, 9.00 Uhr Gottesdienst als Amt für die Pfarrgemein- de auf dem Sportplatz (bitte geänderte Zeit beachten!), Meßd.: M. Müller, K. Floreth, Lipskey, Schmitz
Hinweise:
Bis zum 28.6.1989 ist Pfarrer H. Schwickert in Urlaub. Das Büro ist in dieser Zeit montags geschlossen und dienstags - freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr besetzt. Bei Versehgängen möge man das Pfarramt Gackenbach, Tfel. 06439/345 oder das Pfarramt Montabaur Tbl. 3366 anrufen. Bei Beerdigungen können Sie auch außerhalb der Bürozeiten Frau Lipskey unter Tfel. 16379 erreichen. Öffnung der Pfarrbücherei: freitags von 18.00 bis 18.30 Uhr.
Kath. Pfarrgemeinde St. Laurentius Oberelbert / St. Johannes d.T. Welschneudorf
Gottesdienstordnung vom Sa., 17.6. bis So., 25.6.1989 SAMSTAG, 17.6.: Welschneudorf 19.00 Uhr Amt für Josef und Agathe Lippert
SONNTAG, 18.6. Welschneudorf 9.00 Uhr 3. Amt für Günter Ferdinand
DIENSTAG, 20.6., Oberelbert 17.45 Uhr Meßdienerstunde— Kommt alle, wir machen den Meßdienerplan für die Ferienzeit FREITAG, 23.6., Welschneudorf 19.00 Uhr Jugendtreff SAMSTAG, 24.6., Oberelbert 19.00 Uhr Amt für Verst. Heinrich und Barbara Schönberg
Wissenswertes
Rheinland-Pfalz • Bezirksregierung Koblenz
Hinweise für den Einsatz chemischer Mittel
In letzter Zeit häufen sich in Zeitungen, Feraseh- und Rundfunknachrichten Mitteilungen über ein erschreckendes und bis jetzt nicht erwartetes Ausmaß an Pflanzenschutzmittelrückständen im Boden, Grundwasser und sonstigen Lebensmitteln. Das Risiko^ das mit der Anwendung von Pestiziden für Mensch, Tier, Pflanze und die gesamte Biosphäre verbunden ist, beruht zum einen auf direkten toxischen Wirkungen, zum anderen auf unbeabsichtigten, indirekten Folgewirkungen. Auch bezüglich Pflanzenschutzmitteln gilt die Regel, daß es keine Hauptwirkung ohne Nebenwirkung gibt.
Eine dieser unbeabsichtigten Nebenwirkungen entsteht zum Beispiel dadurch, daß manche Inhaltsstoffe chemischer Mittel eine längere Beständigkeit im Boden aufweisen als bisher angenommen. Sie werden teilweise nicht abgebaut, sondern bilden Umwandlungsprodukte, die wiederum Bindungen mit Bodenbestandteilen eingehen. Diese Bindungsprodukte können dann unter Umständen den Boden-Wasserhaushalt belasten und schließlich zu Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Mitwelt führen.
Eine andere unbeabsichtigte Nebenwirkung ist, daß das natürliche Regulationsvermögen in den Ökosystemen eingeschränkt werden kann, wenn Wildkräuter beseitigt werden, die lebenswichtige Existenzgrundlage von Nutzarthropoden (G liederfüß- ler wie z.B. Spinnen oder Insekten) sind.
Da keiner der zahlreichen Inhaltsstoffe chemischer Mittel und kein Standort der Anwendung einem anderen gleicht, k ann auch keine allgemeingültige Aussage zur Toxizität der Anwendung gemacht werden. Diese Problematik wird noch dadurch verschärft, daß die Auswirkungen in einem lebenden System entstehen; unser Wissen über das »Funktionieren« lebender Systeme ist trotz allen Fortschritts der Naturwissenschaften aber lückenhaft.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die Anwendung chemischer Mittel mit erheblichen Risiken für den Naturhaushalt und damit auch für den Menschen als 'Tfeil des Naturhaushaltes verbunden sein kann.
Dieses Risiko zu minimieren ist das Anhegen eines vorausschauenden, vorsorgenden Umweltschutzes. Auch der § 7 des Landespflegegesetzes, der die Anwendung chemischer Mittel außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken von einer Genehmigung der oberen Landespflegebehörde abhängig macht, ist Ausdruck dieses Vorsorgeprinzips.
Was sagt § 7 LPflG zur Anwendung chemischer Mittel?
§ 7 LPflG lautet wie folgt:
»Chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt (Boden, Luft, Pflanzen undTiere sowie deren Wirkungsgefüge) oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können, dürfen
Nr. 24/89
nur mit Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde aneul wendet werden; dies gilt nicht für den E insatz chemischer Mittel im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischere l wirtschaftlichen Bodennutzung, der Bewirtschaftung vor! Haus- und Kleingärten sowie der Gewässerunterhaltung auf! grund wasserrechtlicher Erlaubnis. Die Genehmigung ist zu erl teilen, wenndie Anwendung der Mittel im öffentlichen InteressJ erforderlich ist und nicht überwiegende Belange der LanHod pflege entgegenstehen.« 1
Wer beantragt eine Genehmigung?
Jeder, der auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich odeJ gärtnerisch genutzten Grundstücken oder außerhalb einer was] serrechtlichen Erlaubnis chemische Mittel anwenden wil braucht hierzu eine Genehmigung.
Hierzu gehört z.B. die Anwendung chemischer Mittel auf Fried-l höfen, Parkanlagen, sonstigen Grünflächen, »Verkehrsgrün«! Straßenböschungen, Böschungen an Gewässern, BahndänJ men, Flughäfen, Sportplätzen jeglicher Art, Schulhöfen, Plätl zen, Gehwegen, Wirtschaftswegen, Zufahrten, Entwässerun g ] rinnen usw.. 1
Wie soll der Antrag aussehen?
Damit der Antrag geprüft werden kann, sollte er folgende Aus-| sagen enthalten:
- Welche Mittel sollen eingesetzt werden!
Das Bezirkspflanzenschutz amt in Emmelshausen kannl hierzu um Beratung gebeten werden.
- In welcher Form sollen die chemischen Mittel eingesetzt I werden?
(z.B. als Granulat, als Flüssigkeit?)
- Wo sollen chemische Mittel angewandt werden?
Bitte einen Lageplan beifügen, auf dem auch die angrenzen-1 den Nutzungen und die Tbpographie zu erkennen sind.
- Wann soll die Anwendung erfolgen?
- Warum sollen chemische Mittel angewandt werden?
(Gibt es Alternativen? Besteht ein besonderes öffentliches | Interesse an der Anwendung?)
Wer ist für die Genehmigung zuständig?
Die Genehmigung wird bei der oberen Landespflegebehörde, I Bezirksregierung Koblenz, Neustadt 21, 5400 Koblenz, bean-| tragt.
Wie wird der Antrag geprüft? DieobereLandespflegebehördeprüft den Antragdanach, obdiel Anwendung der chemischen Mittel im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Anwendungkeine landespflegerischen Be-] lange entgegenstehen.
So wird z.B. überprüft, ob es sich um besonders empfindliche I Landschaftsräume handelt. Als »besonders empfindlich« gelten etwa Gewässer, Wasserschutzgebiete, Flächen, die in der Biotopkartierung des Landes Rheinland-Pfalz dargestellt sind oder an dargestellte Flächen angrenzen, Lebensräume besonders bedrohter Pflanzen und Tiere, Feucht wiesen, TYockenrasen | usw.
Entscheidender Gesichtspunkt bei der Prüfung ist die Frage, ob die Anwendungder chemischen Mittel im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Dies wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn bei Unterlassung der Anwendung die Verkehrssicherheit oder Funktionsfähigkeit bestimmter Anlagen (z.B. von Laufbahnen auf Sportplätzen) nicht mehr gewährleistet werden k ann oder gar gesundheitliche Gefahren drohen und es zur Anwendung chemischer Mittel keine Alternative gibt. Der Eindruck der »Ungepflegtheit«, »Unsauberkeit« oder »Verwahrlosung« wird regelmäßig nicht geeignet sein, im Sinne eines öffentlichen Interesses das Risiko, das mit der Anwendungchemi- scher Mittel verbunden sein kann, zu rechtfertigen.
Welche Alternativen zu chemischen Mitteln gibt es? Wenn nach Alternativen zur Anwendung chemischer Mittel gefragt wird, darf hierbei unsere Einstellung zu Freiflächen allgemein nicht außer Acht bleiben. Auch hier - oder besser gesagt: gerade hier! - muß ein Umdenken einsetzen. So sollten die teilweise doch sehr hohen Pflegeansprüche, die manchmal bereits an Perfektionismus grenzen, deutlich reduziert werden. Sowohl bei der Neuanlage als auch bei Pflege und Unterhaltung von Freiflächen muß konzeptionell mitbedacht werden, wie ein »Funktionieren« für die jeweiligen Nutzungsansprüche »ohne Chemie« verwirklicht werden kann. Daß dies durchaus im Bereich des Möglichen liegt und nicht »grünes Wunschdenken« ist, zeigen Beispiele aus Berlin, Hamburg oder Wiesbaden, wo bereits vor Jahren ein Umdenkungsprozeß hin zu naturnäheren Freiflächen eingesetzt hat.

