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Montabaur

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Veranstaltung der Kinnes in der Ibrnhalle vergeben Den Zuschlag für die Veranstaltung der Kirmes in der alten TUrnhalle vom 11.08. bis 14.08.1989 erhielt auf einstimmigen Beschluß des Ortsgemeinderates Herr Karl Fischbach, Nen­tershausen.

Auftragsvergaben für Einrichtungen der neuen TVimballe (Freiherr-vom-Stdn-Halle)

Der mit der Planung und Bauleitung der Freiherr-vom-Stein- Halle beauftragte Architekt hatte hierzu mehrere Firmen zur Angebotsabgabe und Vorstellung von Bühnenteilen, Tischen und Stühlen für die Halle und den Mehrzweckraum auf gef or­dert.

Von den vorgestellten Bühnen teilen, Tischen und Stühlen wur­den unter Fachberatung die einzelnen Tbile durch den Rat ge­prüft und nach Zweckmäßigkeit, Stabilität und Aussehen dann eine Auswahl getroffen.

Die anschließenden Entscheidungen durch den Ortsgemeinde­rat wurden für alle Einrichtungsgegenstände (Bühne, 12x7m; 700 Stühle für die Halle, Einrichtungder Gaststätte: Stühle und Tische) einstimmig getroffen.

NOMBORN Einladung zur

Wahlberechtigtenversammlung

Im Namen der Wählergruppe Meurer lade ich hiermit alle wahl­berechtigten Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Nom- bom zu einer Wahlberechtigtenversammlung

Dienstag, den 2. Mai 1989,20.00 Uhr in das Gemeindehaus ein. Zweck der Versammlung ist die Auf- stellungeines Wahlvorschlages für die Wahl zum Ortsgemeinde­rat am 18. Juni 1989.

Tagesordnung:

1. Feststellungdes Wahlrechts der Versammlungsteilnehmer

2. Bestellung eines Schriftführers

3. Beschlußfassung über das Wahlverfahren

4. Wahl einer Wahlkommission

5. Wahl der Bewerber für den Wahlvorschlag der Wählergrup- pe Meurer

6. Bestellung des Vertrauensmannes und seines Stellvertre­ters

7. Wahl von 2 Personen zur Abgabe der eidesstattlichen Versi­cherung

Brach

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Ortslage« der Ortsgemeinde Nomborn Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der von dem gern. § 124 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) bestellten Staatsbeauftragten am 22.06.1987 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Ortsla­ge« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß §

11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am..(Az.

6A/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Gleichzeitig wurde die Aufnahme von gestalterischen Festset­zungen in den Bebauungsplan gern. § 86 Abs. 5 der Landesbau­ordnung (LBauO) genehmigt.

Die Bebauungsplan unterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer- Platz 8, Zimmer 219,5430 Montabaur während der Dienststun­den (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 12.45 Uhr und 13.30 16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 und 13.30 18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Aus­kunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Entschädigung von durch den Beh eintretenden Vermögensnachteilen sowie über d'^ und das Erlöschen entsprechender Entschädig^ 16 Pi wird hingewiesen. 8 ®

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädi gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Verm gv teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An ^ durch herbeiführen, daß er die Leistung der EnKS!

schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bea*^

§ 44 AJbs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in Bn ® Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteiis sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird, 1

§24 AJbs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GanOti zug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. dieEinberufungunddielhgesordnungvan_

meinderates (§ 34)ist unbeachtlich, wenn sienichtüm»)!]

nes Jahres nach der öffentlichen BekannmachungderSä schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine s Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gei Verwaltung geltend gemacht worden ist.

Durch diesen Bebauungsplan wird der seit 19.02.1982» verbindliche Bebauungsplan gleicher Bezeichnung! ben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dernac hend abgedruckten Skizze ersichtlich.

Nombom, 24.04.1989 Brach, Ortsbürgermeister

Bebauungsplan

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GROSSHOLBACH- GIROD - NOMBOI HEILBERSCHEID - NIEDERERBAC1 GÖRGESHAUSEN - NENTERSHAUS1

Gründung einer Sozialgruppe im DRK - OV Nenterehaa Der DRK-Ortsverein Nentershausen e.V. beabsichtigt® Sozialgruppe zu gründen. Hierzu suchen wir Frauen:«! 30 und 60 J ahren, die bereit sind, sich auf sozialem Geb® Dorfgemeinschaft z.B. zu engagieren.

Anmeldung und Auskunft bei: Walter Müller, 06486/1329 oder Michael Merz, TbL Nr. 06486/8327.