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__ _ l genehmigt

"umfanges bedurften zwei Haushaltsüberschrei- *Hausbaltsjahres1988 der Genehmigung des Stadt- Ausgleichszahlungen im Baulandumlegungsver- ^ lern oberen Wassergraben III« mußten 60.000 DM -Fügung gestellt werden, da der Stadt ein Grund- ugeteüt wurde, als ursprünglich erwartet. Die ver- Z£tel für die Ausgleichszahlungen an die übrigen ^beteiligten reichten daher nicht aus.

u ushaltsstelle »Erschließung Baugebiet Horresser r Bten ca. 12.000,- DM außerplanmäßig zur Verfügung d a es aus Kosteneinsparungsgründen geboten ^Verlegung von Erdleitimgen beim Bau der Trafosta- ' Horresser Berg zugleich die Erdleitungen für die Stra- ^tung einzubringen.

di an den Personalkoeten für einen zusätzli- ^öieor beim Banamt der Verbandsgemeindever-

^dtrat beschloß einstimmig, sich an den Personalkosten 8 zusätzlichen Bauingenieur beim Bauamt der Ver- Bmeindeverwaltung Montabaur mit 50 % zu beteiligen, er zu einem großen Tfeil seiner Gesamttätigkeit Sonder- n für die Stadt (Leitung des städtischen Bauhofes, Abt. a g, Denkmalschutzzone) beauftragt werden solL

Stadt Montabaur

jluug des Bebauungsplanes für die Verbindungsstraße o der Meisen* and Mainzer Straße im Stadtteil Horres-

iblossen

dtrat beschloß einstimmig, für die neu zu schaffende _ngsstraße zwischen Meisen- und Mainzer Straße einen jngsplan aufzustellen.

ibauungsplan trägt die Bezeichnung »Verlängerte Mei- «. Es soll hier eine verkehrsmäßige Verbindung zwi- Üeisen- und Mainzer Straße geschaffen werden. Durch !iuschaffende Verbindung zwischen Meisen- und Main- _; soll eine direkte Verbindung zur L 312 ermöglicht : was insbesondere auch zu einer Entlastung der Anlie- Buchen- und Westerwaldstraße vom Schwerlastverkehr soll. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch dm Bebauungsplan geschaffen werden, indem ur Straßen- und Gehwegtrasse, sondern auch die Einbin- idieLandschaft durch Bepflanzungsmaßnahmen darge-

utrasse ist bereits in die zweite Novellierung des uutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur

ies Bebauungsplanes »Farenau« für den Bereich erfBuchenstraße im Stadtteil Horressen idtrat beschloß durch den Bebauungsplan »Farenau« die Planung für den Einmündungsbereich Mainzer/Bu- ? zu ändern.

ng des Einmündungsbereiches ist aus Gründen der eit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich, tstimmte anschließend der vorgelegten Änderungspla- u und beauftragte die Verwaltung, die vor gezogene Bür- äligungin der Form durchzuführen, Haß der Änderungs- f aif die Dauer eines Monats beim Bauamt der Verwal- ehen werden kann und das Beteiligungsverfahren r öffentlicher Belange einzuleiten (Die öffentliche Be- iungdieser beiden Beschlüsse erfolgte bereits im Wo­llt Nr. 7/89 vom 17.02.1989).

I des Bebauungsplanes »Lindchen« als Satzung be-

o der Stadtrat eine Anregung eines G rundstückseigen- imgelehnt hatte, sein Grundstück aus der Bebauungs- ngherauszunehmen, beschloß er mit 12 Ja-Stimmen itimmen die Änderung des Bebauungsplanes

keinmal für den gesamten Geltungsbereich des Bebau- MsdieBaunutzungsverordnungin ihrer geltenden Fas- ^Anwendung zu bringen. Zum zweiten setzte man für " e ^ r - 2010/8,2101/6 imd 2101/5 sowie die südlichen teile der Flurstücke 2093/9,2083/9 und 2083/3 ge- Ate. 5 Baunutzungsverordnung ein Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkung fest:

8«ind Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesent-

Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunut- Du ng«

Den Planerlaß hierfür sah der Rat insbesondere darin, durch die Planänderung einer Ansiediung großflächiger Einzelhandels­betriebe außerhalb von Sondergebieten und außerhalb des Stadtkerns entgegenzuwirken. Zum anderen soll diese Ände­rung eine Verträglichkeit der Nutzungen gewährleisten. Wäh­rend für den westlichen Tbil des Plangebietes bereits ein Misch­gebiet ausgewiesen ist, war für den übrigen Tfeil ein uneinge­schränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Wenn es bei dies» Nüt­zungsart bleiben würde, so sei eine Nutzungskollision zum an­grenzenden künftigen Wohngebiet »Christches Weiher« nicht auszuschließen.

Änderung des Bebauungsplanes »Schul- und Sportzentrum« Bei einer Enthaltung wurde der Beschluß über die Änderung des Bebauungsplanes »Schul- und Sportzentrum« gefaßt. Sie sieht eine Ausweisung einer in ihrem Ausmaß reduzierten Wen­demöglichkeit auf dem Flurstück 2077/2 und eine Umwandlung privater Grünfläche in öffentliche Grünfläche und Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche für die nördlich der Stra­ße zum Schulzentrum gelegenen Flurstücke vor. Im Bereich der Grundstücke Eschelbacher Straße 33, 35 und 37 ist nach dem zur Zeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan ein Wendeham­mer vorgesehen, welcher ausschließlich in das Grundstück Nr. 37 hineinragt. Gegen den Beschluß des Stadtrates vom 24.09.1987, die Wendemöglichkeit ausschließlich auf das Grundstück Nr. 33 zu verlegen, hatten die Grundstückseigentü­mer eines angrenzenden Grundstückes Bedenken erhoben, de­nen der Stadtrat am 29.09.1988 entsprochen hat. Die Wende­möglichkeit soll nun, wir ursprünglich vorgesehen, auf das Grundstück Eschelbacher Straße Nr. 37 reduziert werden und ist zwingend notwendig. Eine unmittelbare Anbindung an die L 313 scheidet hier aus Verkehrssicherheitsgründen aus. Mit Rücksicht auf die Eigentumssituation soll hier das Ausmaß der Wendemöglichkeiten auf das geringst möglichste Maß be­grenzt werden.

Für die Umwandlung privater Grünflächen in öffentliche Grün­flächen spricht, daß sich dieser Bereich gerade für eine öffentli­che Grün Ordnung anbietet. Es handelt sich um sogenannte Feuchtflächen, die als solche auch zu erhalten sind. Dieser Ände­rungsbereich ist in die laufende Bodenordnung, d.h. in das Um­legungsverfahren einzubeziehen.

Bebauungsplan »Christches Weiher« als Satzung beschlossen Der Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan »Christches Weiher« wurde einstimmig gefaßt.

Der Rat hatte bereits in 1982 beschlossen, in den Gemarkung­steilen »An dem Lindchen» und »Christches Weiher« den Be­bauungsplan »Christches Weiher« aufzustellen.

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplanes bestand darin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ei­ne Wohnhausbebauung zu schaffen, um so mittel- bzw. langfri­stig den Nachfragebedarf an Wohnbaugrundstücken zu decken. Das Plangebiet ist im verbindlichen Flächennutzungsplan der Verbands gemeinde Montabaur als Wohnbaufläche ausgewie­sen.

Der dem Bebauungsplan verfahren zugrunde gelegene Planent­wurf sieht u.a. folgendes vor:

- Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes zwischen der L 312 und der Weserstraße

- die Tällage am Bachlauf wird von einer Bebauung freigehal­ten

- Festsetzung der B auweisen unter Berücksichtigung des Ge­ländezuschnittes

- Unterbrechung der überbaubaren Grundstücksflächen, um hierdurch eine aufgelockerte Bebauung zu erreichen

- Einflußnahme auf die Baukörpergestaltung durch bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Dem Bebauungsplan ist zudem als integrierter Bestandteil ein Grünordnungsplan beigegeben.

Die

- vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 1 und 2 BBauG

- das Beteiligungsverfahren der Dräger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG

- zwei Offenlagen nach § 2 a Abs. 6 BBauG/§ 3 Abs. 2 BauGB wurden durchgeführt. Ausgelöst durch Bedenken des StaatL Gewerbeaufsichtsamtes wurde ein lärmschutztechnisches Gut­achten erstellt, um festzustellen, durch welche Maßnahmen im Grenzbereich des Wohngebietes zum benachbarten Gewerbege­biet an der Weserstraße die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.