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fnchriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 1 V ° die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche igewiesen.

«3 BauGB (Auszug)

itschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- nndiein den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach- t re ten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da- iwbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung ich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt, i, 4 BauGB:

tschädigungsan spruch erlischt, wenn nicht innerhalb Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten "Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

SGemeindeordnung f Ur Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus-

srletzung der Bestimmungen über ichließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und inberuf ung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­ntes (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei- iresnach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche jrletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde­ng geltend gemacht worden ist.

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Nr. 16/89

Die Bebauungsplanänderung bzw. -ergänzung hat folgenden Inhalt:

»In die Tfextfestsetzungen wird auf genommen, daß im gesamten Pangebiet Wohngebäude nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen«.

Das Plangebiet »Lampertsloch« umfaßt - grob umschrieben - den Bereich zwischen B 49 (Montabaurer Straße/Lahnstra- ße/Römerstraße/Lampertsweg.

Neuhäusel, 17.4.1989 Hümmerich, Ortsbürgermeister

SIMMERN

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Siebenbom« der Ortsgemeinde Sim- mem;

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

Die vom Ortsgemeinderat Simmem am 03.11.1987 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Siebenbom» wurde der Kreisverwaltungdes Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 04.04.1989 (Az. 6A/60,610-13) er­klärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.46 und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft ver­langen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. E s wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jähren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fähigkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigun gsans pruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälli gkei t des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­zug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeic hnun g der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzungbegründen können, gegenüber der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung umfaßt einen Tfeilbereich zwi­schen Siebenbom- und Görgenstraße und hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

1. Umwandlung gewerblicher Baufläche in ein Mischgebiet (hier: Dorfgebiet mit Nutzungseinschränkung).

2. Ausweisung einer Erschließungsstraße zwischen Siebenbom- und Görgenstraße.

3. Ausweisung der Flurstücke Nr. 28 und 28/2 als einge­schränktes Gewerbegebiet.