Montabaur
Seite 12
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabauir und der Ortsgemeinde Eitelbora schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Entwurf des Änderungsplanes ist auf Seite 11 abgedruckt. Eitelbom, 07.04.1989 Hümmerich, Ortsbürgermeister
KADENBACH öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach findet am
Freitag, dem 28.04.1989, um 17.00 Uhr im Bürgermeisteramt statt.
Tagesordnung: öffentliche Sitzung:
1 . Genehmigung der Niederschrift vom 08.03.1989
2. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme eines langfristigen Kredites für das Haushaltsjahr 1988
3. Beratungun d Beschlußfassung über die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes »Auf der Höhe« bezüglich der Bauhöhe für den Umbau des Gebäudes von Herrn Hubert Kühner.
4. Vergabe der Restarbeiten für die Aussegnungshalle
6 . Vergabe der Restarbeiten für das Gemeindehaus mit Feuerwehrtrakt
6 . Beratung über die Gestaltung der Fläche des ehemaligen Schulhofes
7. Aufhebung des Sperrvermerkes bei der Haushaltsstelle 6100.6000 - Planungskosten
8 . Verschiedenes Kadenbach, 17.04.1989 Karbach, Ortsbürgermeister
NEUHÄUSEL öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Montabaurer Straße - Änderung und Erweiterung« der Ortsgemeinde Neuhäusel;
Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).
Die vom Ortsgemeinderat Neuhäusel am 12.01.1989 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Montabaurer Str. - Ander. + Erweiter.» wurde der Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.
Die Kreisverwaltung hat am 28.03.1989 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplan änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8 , Zimmer 219, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.46 und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 B auGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn „• von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahre ■ Abs. 3 Satz 1 bezeichneten VermögensnacS ^ ? ett sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefüt^ ^
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung f ür Rheinland-Pf^ ^
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1 . Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 ) und
2 . dieEinberufungund dielhgesordnung von Sit
meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sienicht° i nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachun ri schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen <jf •' Rechtsverletzung begründen können, gegenüber de r * 6 * Verwaltung geltend gemacht worden ist. r " e ®
Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt'
1 . Die im östlichen Planbereich vorgesehene Stich
- in einer Breite von 6 m 3
- in verkehrsberuhigter Form ausgewiesen.
2. Im östlichen Planbereich wird entlang der B 40 •
Breite von 6 m ein Wall ausgewiesen. 11
3. Die überbaubaren Grundstücksflächen Planänderung angepaßt.
DiePlanänderungist aus der nachstehend abgedruckten ersichtlich.
Neuhäusel, 17.04.1989 Hümmerich, Ortsbürgermeister
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Die Kreisverwaltung hat am 28.03.1989 (Az. 6A/60, klärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvors nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Adenauer-Platz 8 , Zimmer 219, 5430 Montabaur,» Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags ® 1

