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Montabaur

Seite 12

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabauir und der Ortsge­meinde Eitelbora schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Der Entwurf des Änderungsplanes ist auf Seite 11 abgedruckt. Eitelbom, 07.04.1989 Hümmerich, Ortsbürgermeister

KADENBACH öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach findet am

Freitag, dem 28.04.1989, um 17.00 Uhr im Bürgermeisteramt statt.

Tagesordnung: öffentliche Sitzung:

1 . Genehmigung der Niederschrift vom 08.03.1989

2. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme eines langfristigen Kredites für das Haushaltsjahr 1988

3. Beratungun d Beschlußfassung über die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes »Auf der Höhe« bezüg­lich der Bauhöhe für den Umbau des Gebäudes von Herrn Hubert Kühner.

4. Vergabe der Restarbeiten für die Aussegnungshalle

6 . Vergabe der Restarbeiten für das Gemeindehaus mit Feuer­wehrtrakt

6 . Beratung über die Gestaltung der Fläche des ehemaligen Schulhofes

7. Aufhebung des Sperrvermerkes bei der Haushaltsstelle 6100.6000 - Planungskosten

8 . Verschiedenes Kadenbach, 17.04.1989 Karbach, Ortsbürgermeister

NEUHÄUSEL öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Montabaurer Straße - Änderung und Erweiterung« der Ortsgemeinde Neuhäusel;

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

Die vom Ortsgemeinderat Neuhäusel am 12.01.1989 als Sat­zung beschlossene Bebauungsplanänderung »Montabaurer Str. - Ander. + Erweiter.» wurde der Kreis Verwaltung des We­sterwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 28.03.1989 (Az. 6A/60,610-13) er­klärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplan änderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8 , Zimmer 219, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.46 und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft ver­langen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 B auGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahre Abs. 3 Satz 1 bezeichneten VermögensnacS ^ ? ett sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefüt^ ^

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung f ür Rheinland-Pf^ ^

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1 . Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 ) und

2 . dieEinberufungund dielhgesordnung von Sit

meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sienicht° i nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachun ri schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen <jf' Rechtsverletzung begründen können, gegenüber de r * 6 * Verwaltung geltend gemacht worden ist. r " e ®

Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt'

1 . Die im östlichen Planbereich vorgesehene Stich

- in einer Breite von 6 m 3

- in verkehrsberuhigter Form ausgewiesen.

2. Im östlichen Planbereich wird entlang der B 40

Breite von 6 m ein Wall ausgewiesen. 11

3. Die überbaubaren Grundstücksflächen Planänderung angepaßt.

DiePlanänderungist aus der nachstehend abgedruckten ersichtlich.

Neuhäusel, 17.04.1989 Hümmerich, Ortsbürgermeister

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öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Lampertsloch der Ortsgi Neuhäusel; _

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (Baiöj Die vom Ortsgemeinderat Neuhäusel am 12.01.19 zung beschlossene Bebauungsplanänderung »Lam« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ge®*j BauGB angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 28.03.1989 (Az. 6A/60, klärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvors nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Adenauer-Platz 8 , Zimmer 219, 5430 Montabaur,» Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags ® 1