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Nr. 15/89
" . | flfitun ffen für Ruppach-Goldhausen
* . ^aminenhängenden Fragen konnten noch nicht ■mit zU ® ^ gi e sollen lt. Reusch im Rahmen der Bauge- iff0 rtet lV “ a j iren jjyjcij die Fachbehörden geklärt werden. ! ”"' g hfeßenden sehr ausführlichen Diskussion ging es ^ sct T m mögliche zusätzliche Umweltbelastungen läcUfä oldhausen aus der Ausweisung eines Industrie- ach ra 30 ha Größe im Westen von Ruppach- T,«abhängig von der Fa. EFFEM. fwurde folgender Beschluß gefaßt: meinderat von Ruppach-Goldhausen trägt folgende den Bebauungsplanentwurf vor:
_ 1gn nj ^ u f der Birke« entwickelt sich nicht aus
Flächennutzungsplan.
uvingsplanverfahren ist in einem Planstadium, vTfetzTkeine konkreten Aussagen getroffen sind, mpfohlen, das Bebauungsplanverfahren bis zur t der Flächennutzungsplan-Erweiterung zurückzu- ^ diesem Verfahren ist die Ortsgemeinde Ruppach- ebenfalls zu hören.
liff auf dieses FNP-Erweiterungsverfahren weist die mde Ruppach-Goldhausen bereits jetzt darauf hin, tensiven Ausweisung von Industrieflächen in unmit- ! r Nähe entschieden widersprochen wird.
des laufenden Bebauungsplanverfahrens »Auf der J^dder Ausweisimgeines Industriegebietes widerspro- ja hiermit erhebliche zusätzliche Umweltbeeinträchti- , für RuGo zu erwarten sind unter Beachtung 1 Klimas/Kleinklimas der Region;
jer vorherrschenden Windrichtung (West-Südwestfest) und
Ibpografie des Geländes imd der Lage des Ortes Ruppach-
hausen.
L Industriegebiet wäre die Ansiedlung von Untemeh- jnterschiedlichster Produktionsklassen zulässig, itkömten auf einer Gesamtfläche von ca. 30 ha von einer ] von Firmen Schadstoffe - wenn auch im Rahmen der ; • emittiert werden.
Emissionen bringen in ihrer Summe und in Verbindung reits bestehenden Emissionen qualitativer und quantita- irteine Steigerung der Belastung unserer Gemeinde.
HEILIGENROTH öffentliche Bekanntmachung
|wngsplanänderung und -erweiterung »Industriegebiet« rtsgemeinde Heiligenroth.
[taten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) pmOrtsgemeinderat Heiligenroth am 10.05.1988 als Sat- leschossene Bebauungsplan/-änderung und -erweiterung t« wurde der Kreis verwaltung des Westerwald- fegemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltimg hat 1.02.1989 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß der Bebauungs- pnderungund -erweiterung Rechtsvorschriften nicht ver-
beisverwaltung hat die Erklärung zur Unbedenklichkeit Bgendem Hinweis und folgender Nebenbestimmung verse-
fes:
5t der Bebauungsplan nördlich der Kreisstraße 103 (vorher traße 162) gewerbliche Bauflächen ausweist, sind diese rnd des Ratsbeschlusses vom 10.05.1988 nicht Gegen- des Anzeigeverfahrens und werden somit auch nicht Be- ®il des Bebauungsplanes, ibtstünmung:
einer Abstufung der Kreisstraße 103 (vorher Kreisstraße Wen von den südlich angrenzenden Grundstücken keine telbaren Zufahrten angelegt und ebensowenig im Bereich “Verbotszone (15 m, gemessen vom äußeren befestigten ~rand der Kreisstraße) keine Hochbauten errichtet i Ortsgemeinderat Heiligenroth ist durch Beschluß 103.1989 dieserNebenbestimmung beigetreten. ^'“SsplanZ-änderungs/ und -erweiterungsunterlagen bei der Verbandsgemein dever waltung M ont abaur, B au- «■Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur HerDienststunden (montags, mittwochs, donnerstags «ags von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie jpvon 7.30-12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann aaan werden.
P^kannüberden Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der L ^P^änderungZ-erweiterung Auskunft verlangen.
. r Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daßdieVerletzungderin § 214 Abs.
1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- imd Form- vorschrif ten oder den M angel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er k ann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführtwird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) imd
2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung/- erweiterung ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
Heiligenroth, 07.04.1989 Zerfas, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Heiligenroth Bebauungsplan Änderung u.
w 1 Erweiterung
"INDUSTRIEGEBIET ”
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