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Montabaur

Seite 18

Grabsteine und Umfassungen sind in einen Container abzula­gern, der zur gegebenen Zeit von der Gemeinde gestellt wird. Die Räumung soll bis Ende Mai abgeschlossen sein. Der Zeit­punkt ab dem ein Container bereitsteht, wird noch bekanntge- gebe.

Hübin ger, Ortsbürgermeister

OBERELBERT

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberelbert vom 14.03.1989

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Nov. 1988 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset­zes (KAG) vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 30 der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt­gemacht wird:

§1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Oberel­bert und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

' §2

Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr. 142,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung

des 6. Lebensjahres. 356,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 356,00 DM

1.3 Uraen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 60,00 DM

1.3.3 in Reihen- od. Wahlgrabstätten, in denen bereits Erd­bestattete ruhen,. 60,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. personenstandsrechtlich nicht beurkundungspfhchti- ge Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden, . 50,00 DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebühren­pflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem .. 50,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebtthren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

und anmeldepflichtige Ibtgeburten. 20,00 DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung

des 6. Lebensjahres. 100,00 DM

als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem.

als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegte

Stätten für Erdbestattungen,

für jede Urne.

io,oo|

2 . Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrah.nu

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

und jede weitere Waldgrabstätte. ^

2.2. als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem.

2.3 als Umen-Erdgrabstätte in bereits beli

Stätten für Erdbestattungen, für jede Urne.

Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den V

tenderSatzungüberdasFriedhofs-undBestattung *

den die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren en des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Au. von Leichen in Aufbewahrungsräumen. löoooi]

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung (CI

segnungshalle 6

1.2.1 bis zu 3 lägen

1.2.2 für;

Inkrafttreten Diese Satzungtritt amTagenach ihrer öffentlichen Bekai chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebüi zung der Ortsgemeinde Oberelbert vom 06.09.1975, zu ändert durch Satzung vom 21.03.1983, außer Kraft. Oberelbert, den 14. März 1989 (S.) Weyand, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinlands - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) BS 2020-1 wird ail| gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse |§ii Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von S des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nachj ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bei nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung b v den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltjj Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gern worden ist.

Ortsgemeinde Oberelbert (S.) Weyand, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Oberelbertfii am

Freitag, dem 31. März 1989, um 20.00 Uhr im Gemeindehaus statt.

Tagesordnung:

I. öffentliche Sitzung:

1. Gestattungsvertrag für die Anlage und den Betriebait kommerzieller Langlaufloipen unter Inanspruchnaf von Waldflächen zwischen der Ortsgemeinde und demS Club »Großer Dielkopf«.

2. Beratung und Beschlußfassung über die Verlängerung! Jagdpacht.

3. Beratung und Beschlußfassung über die Richtlinien! Ortsgemeinde Oberelbert über die Gewährung von i Schüssen für Jugendfahrten, -lagern, -freizeiten und S dienf ährten.

6. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Zuschußangelegenheit

2. Grundstücksangelegenheiten

3. Beitragsangelegenheit

4. Pachtangelegenheit

5. Verschiedenes Oberelbert, 20.03.1989 Weyand, Ortsbürgermeister