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Verfahrensgrenze der Baulandumlegung
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Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umleguni
nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder V« rangen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Gruni oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücken nommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wert
gerade Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden, ' j!
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaitun ge arbeiten und die Fortführung bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt. j ]
IV. Vorbereitende Maßnahmen J L
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 B auGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zutwKr^ den Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessung®. "tKJJ kungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen. V

