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Nr. 8/89
labaur
Abt. Tischtennis
en Wochenende finden folgende Spiele statt: c l: SSV Nordhofen - SV Heiligenroth 1 1 ^ '«liea WW : SV Heiligenroth 1 - SF Nistertal 2 ® D WW: ThS Niederahr - SV Heiligenroth 2 1 Preisklasse : SV Heiligenroth 1 - TTC Augst b“ ^^eiskL : SV Rückeroth - SV Heiligenroth 2.
Frauenchor Heiligenroth
H'esiährige Jahreshauptversammlung findet am 7. q«9 um 20.30 Uhr im Anschluß an die Chorprobe im us Neuroth statt. Alle aktiven und inaktiven Mitglieder
Landes-Polizeimusikkorps Rheinland-Pfalz zu Gast beim Frauenchor Heiligenroth ... j e9 5 -iährigen Bestehens veranstaltet der Frauen- deiliRsnroth am 18. März 1989, um 20.00 Uhr ein Frühkonzert in der Vogelsanghalle in Heiligenroth. demMGV Ruppach-Goldhausen, dem MGV Weroth und ÜFrauenchor selbst wird das Programm vom Landes- limusikkorps Rheinland-Pfalz mitgestaltet, ilesem Konzert (Stuhlreihen) sind alle interessierten Bürger ich eingeladen.
...„karten sind zum Preis von 6,00 DM bei allen Mitglie- ^sowie unter der Tbl.Nr. 02602/4786 (Lesinski) erhältlich.
Fraktionssitzung der FWG Herbst Jachste Fraktionssitzung findet am Montag, dem 27.2.89, Ü9.30 Uhr im Sitzungsraum der Ortsgemeinde statt.
Möhnenvereln »Heiterkeit« Heiligenroth nan , die an Schwerdonnerstag und bei der Kappensit- igaktiv mitgewirkt und geholfen haben, (Gläser gespült, ge- itzt Kreppeiverkauf usw.) sind herzlich zu einem gemütlichen BdmitEssenam01.03.1989, 20.00 Uhr im Gasthof Neuroth a . Ebenso herzlich eingeladen sind auch die beiden uppen. Anmeldung bis zum 26.2.1989 bei Frau Regina Ighart, Tbl. 18260.
hzeitig möchten wir jetzt schon auf unsere General verjüng am 12.4.1989 hinweisen.
verein Heiligenroth e.V. -Jahreshauptversammlung- Hit sind alle Mitglieder unseres Vereins zur diesjährigen ^ahauptversammlung am Samstag, dem 26.2.1989,20 Uhr einslokal »Gasthaus Neuroth« herzlich eingeladen. Die Bnhchen Einladungen sind ergangen.
Vorstand würde sich sehr freuen, wenn Sie duch Ihr zahlrei- Erscheinen Ihr Interesse am Vereinsgeschehen bekunden, jreis an alle Aktive:
ier diesjähriger Wandertag soll stattfinden am 4. März um E00 Uhr. TVeffpunkt an der Vogelsanghalle.
AUGST
Parken auf Bürgersteigen
sn der ständig steigenden Zahl von Beschwerden über das teilen von Fahrzeugen auf Gehwegen weisen wir noch ein- flarauf hin, daß das Parken auf Bürgersteigen grundsätzlich toten ist.
jphparker müssen damit rechnen, daß bei anstehenden Kon- t Zuwiderhandlungen mit Verwarn- bzw. Bußgeldern ge- t werden. Für ein ordnungsgemäßes Parken sollte jedoch ht nur die Strafandrohung sorgen; entscheidend sollte die r c ht sein, daß die Gehwege den »schwächeren« Verkehrsteil- pern, nämlich Fußgängern, insbesondere auch Kindern und Menschen Vorbehalten sind.
'dsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde
EITELBORN
Bekanntmachung gern. § 50 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB)
I. Umlegungsbeschluß
Ä eindera t von Eitelbom faßte in seiner Sitzung am 3 folgende Beschlüsse:
1- Gemäß f « des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit der jeweils gültigen Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse wird tur das Baugebiet des Bebauungsplanes »Helfensteinstra- ße - Bodenweg« (Bereich Maiheckelchen), in das auch Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung »Im Boden« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsgebiet erhält die Bezeichnung: »Maiheckelchen«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch den Weg, Flur 3, Nr. 201; im Osten durch die Flurstücke 81,94/1 und die Straße »Zum Heckelchen«; im Süden durch die bebauten Flurstücke der Helfensteinstraße Hs.Nr. 29-35 und im Westen durch den Weg, Flur 3, Nr. 200/4. 6
Die genaue Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in einem beigefügten Auszug aus der amtlichen Karte des Liegenschaftskatasters dargestellt. Dieser Kartenauszug bildet die Grundlage für die später zu erstellende Bestands- karte, in der alle von der Umlegung betroffenen Grundstücke nachgewiesen sind. Sie wird in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses offengelegt.
Im einzelnen sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile von der Umlegung betroffen:
Gemarkung Eitelborn:
Grundbuchbezirk Eitelbom Flur 3:
Flurstücke: 68/3,68/5,69/3,70/3,71/3,71/6,71/7,72/3,73/3, 73/5,74/3,74/5,74/7,74/8,75/3,75/5,76/8,76/9,76/12,77/8 tlw., 78,79,80,92,93,201 tlw., 202,203 tlw., 216/2 tlw., 217 tlw., 218 tlw.
2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuziehen.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen - Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung Befriedigung aus dem Grundstück
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzungdes Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Eitelbom.
5. die Verbandsgemeinde Montabaur
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfas- sungüber den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des

