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Nr. 8/89

labaur

Abt. Tischtennis

en Wochenende finden folgende Spiele statt: c l: SSV Nordhofen - SV Heiligenroth 1 1 ^ '«liea WW : SV Heiligenroth 1 - SF Nistertal 2 ® D WW: ThS Niederahr - SV Heiligenroth 2 1 Preisklasse : SV Heiligenroth 1 - TTC Augst b ^^eiskL : SV Rückeroth - SV Heiligenroth 2.

Frauenchor Heiligenroth

H'esiährige Jahreshauptversammlung findet am 7. q«9 um 20.30 Uhr im Anschluß an die Chorprobe im us Neuroth statt. Alle aktiven und inaktiven Mitglieder

Landes-Polizeimusikkorps Rheinland-Pfalz zu Gast beim Frauenchor Heiligenroth ... j e9 5 -iährigen Bestehens veranstaltet der Frauen- deiliRsnroth am 18. März 1989, um 20.00 Uhr ein Früh­konzert in der Vogelsanghalle in Heiligenroth. demMGV Ruppach-Goldhausen, dem MGV Weroth und ÜFrauenchor selbst wird das Programm vom Landes- limusikkorps Rheinland-Pfalz mitgestaltet, ilesem Konzert (Stuhlreihen) sind alle interessierten Bürger ich eingeladen.

...karten sind zum Preis von 6,00 DM bei allen Mitglie- ^sowie unter der Tbl.Nr. 02602/4786 (Lesinski) erhältlich.

Fraktionssitzung der FWG Herbst Jachste Fraktionssitzung findet am Montag, dem 27.2.89, Ü9.30 Uhr im Sitzungsraum der Ortsgemeinde statt.

Möhnenvereln »Heiterkeit« Heiligenroth nan , die an Schwerdonnerstag und bei der Kappensit- igaktiv mitgewirkt und geholfen haben, (Gläser gespült, ge- itzt Kreppeiverkauf usw.) sind herzlich zu einem gemütlichen BdmitEssenam01.03.1989, 20.00 Uhr im Gasthof Neuroth a . Ebenso herzlich eingeladen sind auch die beiden uppen. Anmeldung bis zum 26.2.1989 bei Frau Regina Ighart, Tbl. 18260.

hzeitig möchten wir jetzt schon auf unsere General ver­jüng am 12.4.1989 hinweisen.

verein Heiligenroth e.V. -Jahreshauptversammlung- Hit sind alle Mitglieder unseres Vereins zur diesjährigen ^ahauptversammlung am Samstag, dem 26.2.1989,20 Uhr einslokal »Gasthaus Neuroth« herzlich eingeladen. Die Bnhchen Einladungen sind ergangen.

Vorstand würde sich sehr freuen, wenn Sie duch Ihr zahlrei- Erscheinen Ihr Interesse am Vereinsgeschehen bekunden, jreis an alle Aktive:

ier diesjähriger Wandertag soll stattfinden am 4. März um E00 Uhr. TVeffpunkt an der Vogelsanghalle.

AUGST

Parken auf Bürgersteigen

sn der ständig steigenden Zahl von Beschwerden über das teilen von Fahrzeugen auf Gehwegen weisen wir noch ein- flarauf hin, daß das Parken auf Bürgersteigen grundsätzlich toten ist.

jphparker müssen damit rechnen, daß bei anstehenden Kon- t Zuwiderhandlungen mit Verwarn- bzw. Bußgeldern ge- t werden. Für ein ordnungsgemäßes Parken sollte jedoch ht nur die Strafandrohung sorgen; entscheidend sollte die r c ht sein, daß die Gehwege den »schwächeren« Verkehrsteil- pern, nämlich Fußgängern, insbesondere auch Kindern und Menschen Vorbehalten sind.

'dsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde

EITELBORN

Bekanntmachung gern. § 50 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB)

I. Umlegungsbeschluß

Ä eindera t von Eitelbom faßte in seiner Sitzung am 3 folgende Beschlüsse:

1- Gemäß f « des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit der jeweils gültigen Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse wird tur das Baugebiet des Bebauungsplanes »Helfensteinstra- ße - Bodenweg« (Bereich Maiheckelchen), in das auch Flur­stücke mit der Katasterlagebezeichnung »Im Boden« ein­bezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungs­gebiet erhält die Bezeichnung: »Maiheckelchen«.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch den Weg, Flur 3, Nr. 201; im Osten durch die Flurstücke 81,94/1 und die Straße »Zum Heckelchen«; im Süden durch die bebauten Flurstücke der Helfenstein­straße Hs.Nr. 29-35 und im Westen durch den Weg, Flur 3, Nr. 200/4. 6

Die genaue Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in ei­nem beigefügten Auszug aus der amtlichen Karte des Lie­genschaftskatasters dargestellt. Dieser Kartenauszug bil­det die Grundlage für die später zu erstellende Bestands- karte, in der alle von der Umlegung betroffenen Grund­stücke nachgewiesen sind. Sie wird in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses offengelegt.

Im einzelnen sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile von der Umlegung betroffen:

Gemarkung Eitelborn:

Grundbuchbezirk Eitelbom Flur 3:

Flurstücke: 68/3,68/5,69/3,70/3,71/3,71/6,71/7,72/3,73/3, 73/5,74/3,74/5,74/7,74/8,75/3,75/5,76/8,76/9,76/12,77/8 tlw., 78,79,80,92,93,201 tlw., 202,203 tlw., 216/2 tlw., 217 tlw., 218 tlw.

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errech­nung der den beteiligten Grundeigentümern an der Vertei­lungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flä­chenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuziehen.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen - Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung Befriedigung aus dem Grundstück

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzungdes Grundstücks berechtigt oder den Verpflichte­ten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Eitelbom.

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfas- sungüber den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Be­stehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach frucht­losem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegen­über die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf ge­setzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des