Seite 4
Jtl
angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet sind; sie sind hierfür in der Regel nicht mehr
geeignet, wenn die Miete nach der Modernisierung die Miet-
obergrenze des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues - z. Z. 6,80 DM ohne Betriebskosten -, um mehr als 10 v. H. übersteigt.
- der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig mit der Modernisierung notwendige Instandsetzungen durchzuführen,
- der Eigentümer die Eigenleistung in Höhe von 16 v. H. der Modemisierungskosten erbringt. Bei Mietwohnungen können auch Leistungen der Mieter zur Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistungen ausreichend sichert.
4.2
Mit Vorrang werden Modemisierungsmaßnahmen gefördert, durch die
- Mißstände in Wohnungen beseitigt werden, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen oder
- Gebäude von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung erhalten werden oder soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnissen ergeben, beseitigt werden oder
- die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde deutlich gefördert wird, insbesondere Maßnahmen in Sanierungsgebieten.
Werden Maßn ahme n zugleich von mehreren Eigentümern nach einheitlichem Plan, zeitlich abgestimmt durchgeführt, so werden sie bevorzugt gefördert.
4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Wohnung für verschiedene Maßnahmen ist zulässig, sofern innerhalb von 10 Jahren die Höchstbeträge nach Nummer 6 nicht überschritten werden. Eine Förderung aus führeren Programmen zur Förderung der Modernisierung und Energieeinsparung ist mit den als förderungsfähig anerkannten Kosten anzurechnen.
5. Förderungsausschltisse Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel anderweitig zu beschaffen, insbesondere wenn erststellige Beleihungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt sind und die durch die Modernisierung entstehende Miete oder Belastung auch ohne den Einsatz von Förderungsmitteln für die Bewohner tragbar ist oder
die Miete nach der Modernisierung die jeweilige Mietobergrenze für öffentlich geförderte Wohnungen wesentlich übersteigt; wesentlich ist eine Überschreitung um mehr als 30 v. H. oder
das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht entspricht oder das Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können oder
* die Maßnahmen vor Antragstellung bereits begonnen wurden oder
mit den baulichen Maßnahmen vor der Bewilli g un g der beantragten Förderungsmittel begonnen wurde.
Die Kreisverwaltungkann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Mittel in den vorzeitigen Beginn der Arbeiten einwilligen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Förderungsmittel entsteht dadurch nicht. Modemisierungsmaßnahmen in Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen werden nicht gefördert, wenn das J ahreseinkommen des Eigentümers und der zu seiner Familie rechnenden Angehörigen die in § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes festgesetzte Grenze um mehr als 20 v. H. überschreitet. Bei einer weiteren Überschreitung der Einkommensgrenze (bis 6 v. H.) kann eine Förderung noch in Betracht kommen, wenn dies wegen einer hohen, laufenden, monat lichen Belastung für das Wohnen notwendig erscheint.
Bereits mit Mitteln für die Modernisierung oder Energieeinsparung geförderte M aßnahmen dürfen nicht ein zweites Mal gefördert werden.
Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze für die Förderung von Mo rungsmaßnahmen beträgt;
Haushaltsgröße Gesamteinkommen t
Familie zählenden A gen jährlich bis zu DÜT 25.920 "
38.160
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen 6 Personen 6 Personen
47.760
67.360
66.960
76.560
Für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigei sich die Einkommensgrenze um 9.600,- DM jährlich! Bei jungen Ehepaaren erhöht sich die Einkommens» zum Ablauf des 6. Kalenderjahres nach dem Jahr der ßimg um 10.080,- DM.
Für Personen, die nicht nur vorübergehend um mindeu H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerix, te) und ihnen Gleichgestellte, erhöht sich die Einkommei zeum 6.040,-DM; für Personen, die nicht nur vorübergek. mindestens 80 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert] erhöht sich die Einkommensgrenze um je 10.800,-- DM,, Für Aussiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht^ Einkommensgrenze bis zum Ablauf des 6. Kalender ja ^ dem Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gig um 7.660,- DM.
6. Art und Höhe der Förderung
6.1 Die Förderung der Modernisierung erfolgt als Projtj derung durch Investitionszuschüsse in Höhe von 3 der förderungsfähigen Kosten bis 25.000,- DM jelj nung.
Beträgt der förderungsfähige Aufwand für die Val rung einer Mietwohnung mehr als 26.000,- DM, a ger als 60.000,- DM, so können Darlehen in Höhe voc| H. der 25.000,- DM übersteigenden Kosten ge den. Darlehen unter 3.000,- DM werden nicht 1 Die Darlehen sind vom läge der Auszahlung an mitli jährlich zu verzinsen und ab dem Beginn des auf ii Zahlung folgenden Leistungszeitraumes mit 5,5 v.Hj lieh zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung«! ten Zinsen zu tilgen. Neben den Zinsen ist für die 3! tung des Darlehens bis zur vollständigen Tilgungei fender Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v, H. des| Sprungsdarlehens jährlich zu leisten. Zins- Tilgungsleistungen sowie Verwaltungskostenix sind nachträglich zu gleichen Halbjahresraten gen näheren Bestimmungen des Darlehensvertrages i richten. Tilgungsbeträge werden jeweils am Endedesj stungsraums abgeschrieben.
6.2 Die Investitionszuschüsse betragen 30 v. H. der auf] 10,- DM aufgerundeten, förderungsfähigen KostmJ
7. Pflichten des Eigentümers
7.1 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträ bald nach der Bewilligung der Förderungsmittel ailj betriebe zu vergeben.
7.2 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Midi hungnach Durchführung der Modemisierungsmaf nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnGvot men und dabei von § 22 der zweiten Berechnung! nung keinen Gebrauch zu machen.
Für die Mietberechnung nach den §§ 14,17 ModEd ginnt die Förderung imabhängig von der Auszahlm Förderungsmittel mit dem 1. des Monats, der auf da Schluß der geförderten baulichen Maßnahmen folglj
7.3 Auf die gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Beat' der Mieter die Modernisierung zu dulden hat, wiesen.
7.4 Der Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2ui ergebenden Verpflichtungen seinem RechtsnachM? der Wirkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist,* Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Er Ml rend der Mietpreisbindung die Veräußerung des ten Wohngebäudes der Landesbank unverzügliche gen.
Bewilligte Darlehen können von dem Erwerber ® men werden, wenn die Voraussetzungen hierfür j Landesbank festgestellt worden sind. Wird die S übernähme abgelehnt, sind die Darlehensbeträgej stens mit der Ablehnung zur sofortigen Rückzahlif hg-
- V V W A T

