Einzelbild herunterladen

Seite 4

Jtl

angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet sind; sie sind hierfür in der Re­gel nicht mehr

geeignet, wenn die Miete nach der Modernisierung die Miet-

obergrenze des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs­baues - z. Z. 6,80 DM ohne Betriebskosten -, um mehr als 10 v. H. übersteigt.

- der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig mit der Modernisierung notwendige Instandsetzungen durchzu­führen,

- der Eigentümer die Eigenleistung in Höhe von 16 v. H. der Modemisierungskosten erbringt. Bei Mietwohnun­gen können auch Leistungen der Mieter zur Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der Eigentü­mer diese Leistungen ausreichend sichert.

4.2

Mit Vorrang werden Modemisierungsmaßnahmen geför­dert, durch die

- Mißstände in Wohnungen beseitigt werden, die den allge­meinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen oder

- Gebäude von städtebaulicher, insbesondere geschichtli­cher oder künstlerischer Bedeutung erhalten werden oder soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnissen erge­ben, beseitigt werden oder

- die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde deutlich gefördert wird, insbesondere Maßnahmen in Sanierungs­gebieten.

Werden Maßn ahme n zugleich von mehreren Eigentümern nach einheitlichem Plan, zeitlich abgestimmt durchgeführt, so wer­den sie bevorzugt gefördert.

4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Wohnung für verschiedene Maßnahmen ist zulässig, sofern innerhalb von 10 Jahren die Höchstbeträge nach Nummer 6 nicht überschritten werden. Eine Förderung aus führeren Pro­grammen zur Förderung der Modernisierung und Ener­gieeinsparung ist mit den als förderungsfähig anerkann­ten Kosten anzurechnen.

5. Förderungsausschltisse Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel an­derweitig zu beschaffen, insbesondere wenn erststellige Beleihungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt sind und die durch die Modernisierung entstehende Miete oder Bela­stung auch ohne den Einsatz von Förderungsmitteln für die Bewohner tragbar ist oder

die Miete nach der Modernisierung die jeweilige Miet­obergrenze für öffentlich geförderte Wohnungen wesent­lich übersteigt; wesentlich ist eine Überschreitung um mehr als 30 v. H. oder

das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindli­chen Bebauungsplanes nicht entspricht oder das Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Mo­dernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können oder

* die Maßnahmen vor Antragstellung bereits begonnen wurden oder

mit den baulichen Maßnahmen vor der Bewilli g un g der beantragten Förderungsmittel begonnen wurde.

Die Kreisverwaltungkann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Mittel in den vorzeitigen Beginn der Arbeiten einwilligen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Förderungsmittel entsteht dadurch nicht. Modemisierungsmaßnahmen in Familienheimen und eigenge­nutzten Eigentumswohnungen werden nicht gefördert, wenn das J ahreseinkommen des Eigentümers und der zu seiner Fami­lie rechnenden Angehörigen die in § 25 des Zweiten Wohnungs­baugesetzes festgesetzte Grenze um mehr als 20 v. H. über­schreitet. Bei einer weiteren Überschreitung der Einkommens­grenze (bis 6 v. H.) kann eine Förderung noch in Betracht kom­men, wenn dies wegen einer hohen, laufenden, monat lichen Bela­stung für das Wohnen notwendig erscheint.

Bereits mit Mitteln für die Modernisierung oder Energieeinspa­rung geförderte M aßnahmen dürfen nicht ein zweites Mal geför­dert werden.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze für die Förderung von Mo rungsmaßnahmen beträgt;

Haushaltsgröße Gesamteinkommen t

Familie zählenden A gen jährlich bis zu DÜT 25.920 "

38.160

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen 6 Personen 6 Personen

47.760

67.360

66.960

76.560

Für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigei sich die Einkommensgrenze um 9.600,- DM jährlich! Bei jungen Ehepaaren erhöht sich die Einkommens» zum Ablauf des 6. Kalenderjahres nach dem Jahr der ßimg um 10.080,- DM.

Für Personen, die nicht nur vorübergehend um mindeu H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerix, te) und ihnen Gleichgestellte, erhöht sich die Einkommei zeum 6.040,-DM; für Personen, die nicht nur vorübergek. mindestens 80 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert] erhöht sich die Einkommensgrenze um je 10.800,-- DM,, Für Aussiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht^ Einkommensgrenze bis zum Ablauf des 6. Kalender ja ^ dem Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gig um 7.660,- DM.

6. Art und Höhe der Förderung

6.1 Die Förderung der Modernisierung erfolgt als Projtj derung durch Investitionszuschüsse in Höhe von 3 der förderungsfähigen Kosten bis 25.000,- DM jelj nung.

Beträgt der förderungsfähige Aufwand für die Val rung einer Mietwohnung mehr als 26.000,- DM, a ger als 60.000,- DM, so können Darlehen in Höhe voc| H. der 25.000,- DM übersteigenden Kosten ge den. Darlehen unter 3.000,- DM werden nicht 1 Die Darlehen sind vom läge der Auszahlung an mitli jährlich zu verzinsen und ab dem Beginn des auf ii Zahlung folgenden Leistungszeitraumes mit 5,5 v.Hj lieh zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung«! ten Zinsen zu tilgen. Neben den Zinsen ist für die 3! tung des Darlehens bis zur vollständigen Tilgungei fender Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v, H. des| Sprungsdarlehens jährlich zu leisten. Zins- Tilgungsleistungen sowie Verwaltungskostenix sind nachträglich zu gleichen Halbjahresraten gen näheren Bestimmungen des Darlehensvertrages i richten. Tilgungsbeträge werden jeweils am Endedesj stungsraums abgeschrieben.

6.2 Die Investitionszuschüsse betragen 30 v. H. der auf] 10,- DM aufgerundeten, förderungsfähigen KostmJ

7. Pflichten des Eigentümers

7.1 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträ bald nach der Bewilligung der Förderungsmittel ailj betriebe zu vergeben.

7.2 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Midi hungnach Durchführung der Modemisierungsmaf nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnGvot men und dabei von § 22 der zweiten Berechnung! nung keinen Gebrauch zu machen.

Für die Mietberechnung nach den §§ 14,17 ModEd ginnt die Förderung imabhängig von der Auszahlm Förderungsmittel mit dem 1. des Monats, der auf da Schluß der geförderten baulichen Maßnahmen folglj

7.3 Auf die gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Beat' der Mieter die Modernisierung zu dulden hat, wiesen.

7.4 Der Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2ui ergebenden Verpflichtungen seinem RechtsnachM? der Wirkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist,* Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Er Ml rend der Mietpreisbindung die Veräußerung des ten Wohngebäudes der Landesbank unverzügliche gen.

Bewilligte Darlehen können von dem Erwerber ® men werden, wenn die Voraussetzungen hierfür j Landesbank festgestellt worden sind. Wird die S übernähme abgelehnt, sind die Darlehensbeträgej stens mit der Ablehnung zur sofortigen Rückzahlif hg-

- V V W A T