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Nr. 6/89
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eb0te ’ m <,ind bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verbandsgenüssen, i —5430 Montabaur, Rathausaltbau, 2.
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Förderung der Modernisierung von Wohnraum,
ferund der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Efinanzen vom 22. Januar 1988, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 1988 1. Rechtsgrundlagen
and Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des wniqißrunes- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG) Fassung vom 12. Juli 1978 (BGBl. IS. 993), zuletzt geän- Jlurch Artikel 36 des zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes fffi Dezember 1986 (BGBl. IS. 2441), nach Maßgabe dieser BÄtungsvorschrift und der Verfahrensregelungen zu § 44 Raideshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz die Modemi- ig von Wohnungen.
tfdert werden nach diesem Programm Vorhaben, die nicht lädtebauprogramm, im Dorfemeuerungsprogramm oder logramm zur Förderung des Landarbeiterwohnungsbaus dert werden oder werden sollen.
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwen- fbesteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbe- I aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen ügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung iFörderungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechtsform, alle Wohnungen, die zur dauernden Führung eines Haushaltes eignet und bestimmt sind.
Wohnheime und einzelne Wohnräume können im Range nach anderen Vorhaben geförderdert werden, jedoch nur bis fcü Gesamtkosten von 6.000,- DM je Wohnraum oder Heimplatz.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Wohnungen, Wohnheime und einzelne Wohnräume im Eigentum von Ge- fietskörperschaften mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften.
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3. Förderungsfällige Maßnahmen Gefördert wird die Modernisierung von Wohnungen durch tuliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Woh- tgen nachhaltig erhöhen, insbesondere durch Verbesse-
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5es Zuschnitts der Wohnung, ner Belichtung und Belüftung,
@ es Schallschutzes (bei Schallschutzfenstem ab Klasse 3 ägrenzt auf 325,- DM/qm Fensterfläche), einschließlich ^er durch den Einbau bedingten Kosten, er Energieversorgung, der Wasserversorgung und der itwässerung,
per sanitären Einrichtungen, der Beheizung und der Kochmöglichkeit sowie
\der Funktionsabläufe in Wohnungen (Modernisierungs- Maßnahmen).
3.2 Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Wohnungen erhöhen, kann der Anbau gehören, insoweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines notwenigen Aufzuges erforderlich ist.
Der Gebrauchswert von Wohnungen kann auch durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnung auf Dauer für sie bestimmt ist.
3.3 Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnungsverhältnisse verbessern, insbesondere die Anlage und der Ausbau von nichtöffentlichen Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze, Grünanlagen, Stellplätze und anderen Verkehrsanlagen (Wohnumfeldmaßn ahmen) werden nur zusammen mit Modernisierungsmaßnahmen gefördert. Die Kosten geförderter Wohnumfeldmaßn ahmen dürfen 30 v. H. der Summe der förderungsfähigen Maßn ahm en nach den Nummer 3.1,3.2 und 3.4 nicht übersteigen. Satz 2 gilt , nicht bei Vorhaben in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern.
3.4 Der Einbau neuer Fenster bzw. Fenstertüren mit Isolieroder Mehrfachverglasung ist als Ersatz von einfachverglasten Fenstern bis zum Betrag von 300,- DM je qm Fensterfläche (eingeschlossen sind alle dadurch bedingten Kosten) förderungsfähig. Im übrigen können bauliche Maßnahmen, dienachhaltigdieEinsparungvon Heizenergie bewirken, nur neben Modernisierungsmaßnahmen gefördert werden. Bei Dämmaßnahmen sind mindestens folgende Schichtstärken vorzusehen:
Außenwände: 60 mm
Heizkörpemischen an Außenwänden inn en: 60 mm Decken unter nicht ausgebauten Dachschrägen und Decken (einschL Dachschrägen), die Räumenachoben oder unten gegen Außenluft abgrenzen: 80 mm Kellerdecke: 40 mm
Sofern das bauauf sichtlich zugelassene Material eine Wärmeleitzahl von nicht mehr als 0,04 W/mK besitzt. Bei höheren Wärmeleitzahlen sind größere Dicken zu wählen. Die Wärmedämmung ist in geeigneter Weise gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
3.6 Instandsetzungsmaßnahmen, die neben Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt werden, sind förderungsfähig, soweit der Eigentümer die dadurch entstehenden Kosten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der geförderten Instandsetzung dürfen 30 v. H., bei Gebäuden mit städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung 60 v. H. der Kosten der geförderten Modernisierung nicht übersteigen.
4. Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förderungen
4.1 Moderaisierungsmaßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift dürfen nur gefördert werden, wenn
- die Wohnungen wesentlich verbessert werden; davon kann ausgegangen werden, wenn der förderungsfähige Aufwand je Wohnung mindestens 4.000,- DM beträgt,
- die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung und die Nutzungsdauer der Wohnungen vertretbar sind; die Wohnungen sollen nach der Modernisierung noch mindestens 30 Jahre Wohnzwecken dienen können,
- die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist,
- die Wohnungen nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für die
fv. unter Nr. 02602/126. Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur Dr.Possel-Dolken (vziMzl I4b.iuu; I)2/Dfi S ^ SC ^ U ^ 02602/126.184). I.Beigeordneter der Verbandsgemeinde Montabaur Reusch 02602/126.101 (nach Dienstschluß jjk, -^7). Verbandsgemeindewerk (Wasserwerk) nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst.
«iponsschluß für das Wochenblatt ist jeweils montags 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Rin?ruS[^ e n rbands 8 emeinde k a S 8 e: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500 017 (BLZ 57051001. Nassauische Sparkasse Montabaur ILZ kSS 2 (BLZ 510 50015 >- Volksbank Montabaur Nr. 108 (BLZ 570 910 00), Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 108 006 03 _T 100 60 >- Deutsche Bank Montabaur 430 5959 (BLZ 570 700 45).

