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Nr. 51/88
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3 nach j äprud (Baua hc
SIMMERN Haushaltssatzung der Ortsgemeinde J^mern für das Jahr 1989 vom 16.12.1988
i.
Lortggemeinderat hat aufgnmd der §§ 96 ff. der Gemeinde- L n g für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. rjj) folgende Haushaltssatzimg beschlossen, die nach Ge- Imigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Auf- ujbehürde vom 13.12.1988 hiermit bekanntgemacht wird: §1
L Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989 pALTUNGSHAUSHALT
LEinnahme auf. 937.000,-DM
sgabeauf. 937.000,-DM
Ivermögenshaushalt
(Einnahme auf . 246.000,-DM
L Ausgabe auf . 246.000,-DM
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»samt|
DM
L.476,0
566,01
/.910,e
L.564,1
1.803,1
1.456,36
1.910,1
jerden festgesetzt:
^Gesamtbetrag der Kredite auf. 186.000,-DM
ler Gesamtbetrag der
pflichtungsermächtigungen auf. 0,- DM
§3
(Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus- ’ wie folgt festgesetzt:
iJnrnds teuer:
rdie land- und forstwirtschaftL Betriebe (Grundsteuer A). 220 v.H.
f rdie Grundstücke (Grundsteuer B). 240 v.H.
»■erbesteuer
Gewerbeertrag und Gewerbekapital. 280 v.H.
d HUNDESTEUER beträgt für Hunde, inerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
en ersten Hund. 60,00 DM
zweiten Hund. 76,00 DM
m weiteren Hund. 100,00 DM
§4
[Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen belli,60 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
Ädunigung der Haushaitssatzimg:
guach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz $14.12.1973 (GVBL S. 419) erforderliche Genehmigung zu ‘* uq ’> l “jp Dden Thilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Sim- fsfur das Haushaltsjahr 1989 wird hiermit erteilt, len Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 186.000,- DM IMontabaur, den 13.12.1988 {»Verwaltung ft'esterwaldkreises 1 Az. 029/901-10 Aufträge Meckel
III.
Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.12.1988 bis U989 während der allgemeinen Dienststunden im Rätin Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. mem, den 16.12.1988 Schneider, Ortsbürgermeister »ds:
•Verletzung der Bestimmungen über isschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und l ae Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des igemeinderates (§ 34 GemO)
^beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die- fentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- 'der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Simmern cur Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend geduden ist.
6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBL S. 31).
öffentliche Bekanntmachung die Betreiber von Hausklärgruben in der Ortsgemeinde Simmern
,'dum die neue mech.-biologische Kläranlage (Ibichanlage) prieb genommen wurde, müssen alle Grundstücksklär-
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einrichtimgen (Hausklärgruben) umgehend geschlossen werden. Die Hausklärgruben werden bis zum 30.6.1989 zum Zwecke des direkten Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage noch auf Kosten der Verbandsgemeindewerke entleert.
N ach Ablauf der aa. Frist ist eine örtliche Überprüfung von uns vorgesehen. Hierzu wird auf § 8 der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - vom 30.6.1975 hingewiesen, wonach alle Grundstückskläreinrichtungen zu entfernen sind, sobald die Einleitung imgereinigter Abwässer gestattet wird. Ein Kontrollschacht muß jedoch in jedem Falle vorhanden sein bzw. hergestellt werden.
Er muß so ausgeführt sein, daß keine Absetzung von Schmutzstoffen in diesem möglich ist.
In die Abwasseranlage dürfen nach § 4 der Allgemeinen Entwässerungssatzung nicht eingeleitet werden:
1. ) Stoffe, die die Leitung verstopfen können (z.B. Schutt,
Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe),
2. ) feuergefährliche, zerknallfähige oder andere Stoffe,die die
Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B.: Benzin, BenzoL Karbid u.a. mehr),
3. ) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die
schädliche Ausdünstungen oder übliche Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können,
4. ) Abwässer aus Ställen und Dunggruben,
5. ) Abwässer die wärmer als 33 Grad C sind,
6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer
Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, ist die Verbandsgemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote der Allgemeinen Entwässerungssatzungkönnen mit einer Geldbuße geahndet werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, so stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
5430 Montabaur, 16.Dez. 1988 Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky (Werkleiter)
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EITELBORN
Haben Sie an Silvester schon etwas vor?
Das Schützenhaus ist geöffnetl
MGV Eitelborn 1866
Nach den Weihnachtfeiertagen treffen sich die Sänger des MGV Eitelbom 1866 zur Chorprobe am Donnerstag, dem 29. Dezember 1988, 20.00 Uhr im Vereinslokal »Zur Sporkenburg««.
Bitte vormerken:
Samstag, 7. Januar 1989: Stiftungsfest im VereinslokaL Verkehrsverein Eitelbora e.V.
Der Verkehrsverein Eitelborn e.V. erinnert nochmals an die Rückgabe der ausgeteilten Fragebogen. Leider fehlt uns z.Zt. noch mehr als die Hälfte der an alle Mitglieder ausgeteilten Anfragen.
Unser Appell an alle Mitglieder lautet daher:
Bitte helfen Sie uns bei unserer Arbeit, indem Sie den ausgef üll- ten Fragebogen baldmöglichst an eines der Vorstandsmitglieder weitergeben. Nur so ist es uns zukünftig noch möglich, alle Mitglieder ohne größeren Aufwand zu informieren und zu persönlichen Anlässen zu gratulieren.
KADENBACH
Kolpingfamilie Kadenbach
Am Donnerstag, dem 29.12.1988, machen wir zum Jahresabschlußeine Winterwanderung. Wir treffen uns um 13.30 Uhr auf dem Kinnesplatz und wandern von dort auf einer bequemen Route durch unsere schöne Augstlandschaft. Anschließend kehren wir zu einem besinnlichen Dämmerschoppen in die G astwirtschaft »Zum Westerwald« ein.

