Montabaur
Seite 16
Nr. 59
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EISBACHGEMEINDEN |
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GIROD
öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigungsverfahren Girod, Westerwaldkreis
hier: Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes und Aufhebung der zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums gemäß § 34 FlurbG
Im Flurbereinigungsverfahren Girod, Westerwaldkreis, ist der durch die Nachträge I bis VII geänderte Zusammenlegungsplan seit dem 29. September 1988 unanfechtbar.
Vom vorgenannten Zeitpunkt an sind daher die mit dem Flurbereinigungsbeschluß vom 10.11.1977 sowie den Änderungsbeschlüssen vom 28.3.1984 und 14.3.1986 angeordneten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums gemäß § 34 des Flurbereinigungsgesetzes-FlurbG-in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 646), wonach für bestimmte Maßnahmen (Änderung der Nutzungsart der Grundstücke über den ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb hinaus, Errichtung und Veränderung von Bauwerken, Beseitigung von Bäumen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Holzeinschläge) die Zustimmung des Kulturamtes erforderlich war, aufgehoben.
Westerburg, den 7. Dezember 1988 Der Kulturamtsvorsteher Herz, Ltd. Regierungsdirektor
GÖRGESHAUSEN
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen vom 06.12.1988
Auftrag für die Installation der Heizungsanlage im Kindergarten vergeben
Den Auftragfür die Installation der Heizungsanlage im Kindergarten erhielt der billigstbietende Anbieter.
Ausrichtung der Kirmes durch einen Ortsverein In diesem J ahr soll die Kirmes nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Die Ortsvereine sollen angeschrieben werden und bis Mitte Januar Angebote der Ortsgemeinde unterbreiten. Danach soll die Entscheidungfallen, welcher Ortsverein in diesem J ahr die Kirmes durchführt. Dies beschloß der Ortsgemeinderat einstimmig.
Verloren - Gefunden
In der Rathausstraße winde ein Damenschal gefunden, der bei entsprechendem Eigentunisnachweis beim Ortsbürgermeister abgeholt werden kann.
Ulenseer, Ortsbürgermeister
GROSSHOLBACH öffentliche Bekanntmachung Satzung
vom 05. Dez. 1988 zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Großholbach vom 11.12.1979 (4. Änderungssatzung)
Der Ortsgemeinderat Großholbach hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBLS. 419-BS 2020-1) in Verbindung mit der Lan- desverordnungüber die Auf wandsentschädigungfür Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs- VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (GVBL S. 106, BS 2020-1-3) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der auf- sichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Großholbach vom 11.12.1979 wird wie folgt geändert:
5 9 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen <
sters
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung d« Ort k J germeisters wird auf 770,00 DM festgesetzt Urtsb ™
(2) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht
genstehende Regelungen enthält, wird für den Ort w germeister Lohn- und Verdienstausfall in entsnn ~ der Anwendung des § 8 (2) gezahlt.« **
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01.07.1988 in Kraft 6431 Großholbach, 06.12.1988 Ortsgemeinde Großholbach (S.) Röther, Bürgermeister
Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken t (§ 24 Abs. 2 GemO).
Montabaur, den 29. Nov. 1988 (S.) Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge: Hannappel Hinweis
Gemäß § 24 Aba 6 Satz der Gemeindeordnung von 1 Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1^ auf folgendes hingewiesen: ’i
Eine Verletzung der Bestimmungen über a) Ausschließungsgründe wegen Sanderinteresse (§ 22 Ab GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungend Ortsgemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nactld ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezi nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung beg den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwalll Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend worden ist.
Ortsgemeinde Großholbach Röther, Ortsbürgermeister
NENTERSHAUSEN Bericht über die Sitzung des Ortsgemeind rates Nentershausen vom 02.12.1988
Rat faßte Satzungsbeschluß für den Bebauungsplan »WiJ
morgen«
Der Ortsgemeinderat beschloß mit 6 Ja-Stimmen den Bei] ungsplan »Wiesenmorgen« als Satzung.
In der erstmals einberufenen Sitzungzu diesem Tagesordmj punkt am 20.10.1988 war der Rat nicht beschlußfähig. Gei § 39 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung war die Anzahl der min kungsberechtigten Ratsmitglieder in Bezug auf die Beschiß higkeit des Rates für diesen Tagesordnungspunkt in der Sit! unbeachtlich. Der Beschluß konnte so trotz Sonderintel von 6 Ratsmitgliedern und dem Fehlen von weiteren 4 Rats gliedern zu diesem Tagesordnungspunkt gefaßt werden. Das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes» senmorgen« ist somit abgeschlossen. Nach Vorlage bei Kreisverwaltung kann der Bebauungsplan nun demnächp fentlieh bekanntgemacht werden und so in Kraft treten Änderung des Bebauungsplanes »In den Wolfen • Am hohen Rain«
Der Rat beschloß die Änderung des Bebauungsplanes mitj Stimmen. Auch an dieser Beschlußfassung nahmen zwei«
mitglieder wegen Sonderinteresse nicht teil. Im weiteraj auf die Bekanntmachung in diesem Wochenblatt v ‘ Schaustellervertrag wurde verlängert Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, den Schauslj vertrag für die Kirmes in Nentershausen um weitere 6 Ja' verlängern.
Änderung des Bebauungsplanes »»In den Wolfen - Am hohen Rain«« der Ortsgemeinde Nentershausen
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in sein® Sit] am 02.12.1988 unter Aufhebung des Satzungsbescwua 08.04.1987 beschlossen, den Bebauungsplan im ^' Planbereichsteil wie folgt zu ändern: ,
1. Die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche wird
2. Die Wendemöglichkeit im südwestlichen Planbere
geringfügig verschoben. [
3. Die überbaubaren Flächen werden den Änderung» 1 ( und 2. angepaßt.
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