Montabaur
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Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.
(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß- flächenzahL Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.
Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6. Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für dasein- zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.
Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
§6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Dernach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt.
Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 6 (2).
Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet, das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt.
Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 6 (3).
Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet.
(3) Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.
Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufein anderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt.
Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.
§7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen \ Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächl' Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehre gen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, WohnweasTq melstraßen und Parkflächen sind endgültig hergesteUt die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken EiaenH erworben hat und die Erschließungsanlagen die nächste! Merkmale aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- oder i che Decke neuzeitlicher Bauart,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, warn j eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander so eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder ei ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die ( meinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn wegen u Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzii tat wird und diese in einfacher Farm angelegt werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür v gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch anp.i t sind.
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Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerk von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen srhan Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschuj gesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall g gelt.
§9
Beitragsbescheid
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner t fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstücks,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitrag higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 6),]
4. die Festsetzung des Zahlungstermines,
5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf] dem Grundstück ruht und
6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner d auf hinweisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundui Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann.
Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zi lung des Beitrags zum festgesetzten Zahlungstermin für o Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
§10
Vorausleistungen
(1) Im Faß des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen! zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages er] ben werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 s mäß.
§H
Ablösung des Erschließungsbeitrages .
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Absatz 3 Satz 2Bauj bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehend Beitrages.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten .
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Err ßungsbeitragen vom 18. Juli 1983 außer Kraft. Oberelbert, den 03. Dez. 1988 Weyand, Ortsbürgermeister Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erno, (§ 24 Abs. 2 GemO).
Montabaur,den 28. Nov. 1988 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge:
(S.) Hannappel

